Weitere Entscheidung unten: KG, 02.07.1996

Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96   

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BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,2507)
BGH, Entscheidung vom 20.11.1996 - 3 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,2507)
BGH, Entscheidung vom 20. November 1996 - 3 StR 469/96 (https://dejure.org/1996,2507)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung - Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a, § 57b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 878
  • NStZ 1997, 277
  • NJ 1997, 223
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
    Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen, die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten sowie für das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (vgl. BVerfGE 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; a.A. Rotthaus NStZ 1993, 218, 219 f.).

    Da es sich bei der dem Schwurgericht zugewiesenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht um eine materiell-rechtliche Rechtsfolgenentscheidung, sondern um die Vorbereitung einer rein vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (vgl. BGHSt 40, 360, 366 f.; BGH NJW 1996, 3285 [BGH 26.06.1996 - 1 StR 328/96]) handelt, hat der Tatrichter auch insoweit einen Ermessensspielraum.

  • BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93

    Anforderungen an die Annahme der besonderen Schwere der Schuld - Umfang der

    Auszug aus BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
    Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist mit der dem Schwurgericht übertragenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 57 a I Schuldschwere 12; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 3 StR 467/95).
  • BGH, 10.01.1996 - 3 StR 467/95

    Anforderungen an das Feststellen der Schwere der Schuld

    Auszug aus BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
    Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist mit der dem Schwurgericht übertragenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 57 a I Schuldschwere 12; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1996 - 3 StR 467/95).
  • BGH, 26.06.1996 - 1 StR 328/96

    Hinweispflicht des Gerichts - Lebenslange Freiheitsstrafe - Ausspruch über

    Auszug aus BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
    Da es sich bei der dem Schwurgericht zugewiesenen Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen nicht um eine materiell-rechtliche Rechtsfolgenentscheidung, sondern um die Vorbereitung einer rein vollstreckungsrechtlichen Entscheidung (vgl. BGHSt 40, 360, 366 f.; BGH NJW 1996, 3285 [BGH 26.06.1996 - 1 StR 328/96]) handelt, hat der Tatrichter auch insoweit einen Ermessensspielraum.
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 20.11.1996 - 3 StR 469/96
    Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festzustellen, die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu gewichten sowie für das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern (vgl. BVerfGE 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; a.A. Rotthaus NStZ 1993, 218, 219 f.).
  • BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08

    Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe sind nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig sämtliche der Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Taten (vgl. BGH NStZ 1997, 277 mit Anm. Stree; NStZ 1998, 352 f.; BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 3 StR 162/01).
  • BGH, 11.02.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Mietshauses in

    Die somit unzulässige Angabe einer Mindestverbüßungsdauer in den Urteilsgründen entfaltet zwar keine rechtliche Bindungswirkung; gleichwohl ist der Angeklagte durch den von dieser Festlegung ausgehenden Rechtsschein beschwert (BGH NStZ 1997, 277; BGH StV 2003, 17).
  • BGH, 18.06.2014 - 5 StR 60/14

    Besondere Schuldschwere nach Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen

    Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass das Tatgericht einen Ermessensspielraum hat, ob es die besondere Schuldschwere schon bei der Würdigung des Mordes prüft sowie gegebenenfalls feststellt und dann in einem zweiten Schritt hinsichtlich der Gesamtstrafe die gefährliche Körperverletzung als weiteren schulderhöhenden Umstand bewertet (§ 57b StGB) oder ob es die besondere Schuldschwere in einer Gesamtwürdigung nur in Bezug auf die Gesamtstrafe erörtert (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 1996 - 3 StR 469/96, NJW 1997, 878 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - 4 StR 354/08, NStZ 2009, 203, 204).
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 647/98

    Mord; Vergewaltigung mit Todesfolge; Lebenslange Freiheitsstrafe;

    cc) Das Schwurgericht hat in nicht zu beanstandender Weise (vgl. BGH NStZ 1997, 277; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 1 StR 622/98) die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bereits bei der Würdigung der Mordtat festgestellt (UA 76 f.).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe - wie hier bei beiden Angeklagten - ist nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere regelmäßig die Gesamtstrafe (vgl. BGH NStZ 1997, 277 [BGH 20.11.1996 - 3 StR 469/96] mit Anm. Stree; Lackner StGB 22. Aufl. § 57 b Rdn. 2).
  • BGH, 11.06.2002 - 3 StR 62/02

    Mord; besondere Schwere der Schuld; keine Zuständigkeit des Tatgerichts für

    Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist damit, daß dem Schwurgericht nur die Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsachen übertragen ist, nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1997, 277).
  • BGH, 08.08.2001 - 3 StR 162/01

    Besondere Schuldschwere (Gesamtwürdigung; Besonderes Gewicht von zwei

    Das Landgericht, das zutreffend die besondere Schuldschwere bereits bei der Einzelstrafe wegen Mordes geprüft hat (vgl. BGH NStZ 1997, 277 m. Anm. Stree), hat zwar nicht verkannt, daß bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach § 57 b StGB Anknüpfungspunkt für die Prüfung der besonderen Schuldschwere auch die Gesamtstrafe ist (vgl. BGH NStZ 1998, 352 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 12.01.1999 - 1 StR 622/98

    Mordmerkmale; Verdeckungsabsicht; Niedrige Beweggründe; Besondere Schwere der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine solche - schon vor Bildung der Gesamtstrafe und Entscheidung nach § 57 b StGB erfolgte - Feststellung im Ermessen des Tatrichters (BGH NStZ 1997, 277).
  • BGH, 27.06.2001 - 2 StR 174/01

    Besondere Schuldschwere (Anknüpfung bei Gesamtstrafe; Erforderliche

    Zwar hindert die in § 57 b StGB vorgeschriebene zusammenfassende Würdigung der einzelnen Straftaten bei der Feststellung der besonderen Schuldschwere im Falle einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe den Tatrichter nicht, die besondere Schwere der Schuld schon für eine mit lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe geahndete Tat festzustellen (vgl. BGH NStZ 1997, 277).
  • BGH, 11.02.1999 - 1 StR 528/98

    Besondere Schwere der Schuld; Natürliche Handlungseinheit; Zuständigkeit;

    Der nicht zutreffende Hinweis des Schwurgerichts darauf, daß das Vollstreckungsgericht über die Frage der besonderen Schuldschwere zu entscheiden habe, führt - auch bezüglich des von demselben Rechtsfehler in gleicher Weise betroffenen B. D. der kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. § 357 StPO) - zu der Klarstellung des Senats, daß die besondere Schwere der Schuld mit bindender Wirkung für das Vollstreckungsgericht nicht bejaht worden ist (vgl. BGH NJW 1997, 878 = NStZ 1997, 277).
  • LG Köln, 15.12.2004 - 104 Ks 19/04
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Rechtsprechung
   KG, 02.07.1996 - (4) HEs 94/96 (67/96)   

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https://dejure.org/1996,7124
KG, 02.07.1996 - (4) HEs 94/96 (67/96) (https://dejure.org/1996,7124)
KG, Entscheidung vom 02.07.1996 - (4) HEs 94/96 (67/96) (https://dejure.org/1996,7124)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 1996 - (4) HEs 94/96 (67/96) (https://dejure.org/1996,7124)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 878
  • NStZ 1997, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 17.01.1985 - 1 HEs 1/85
    Auszug aus KG, 02.07.1996 - HEs 94/96
    Hinsichtlich der Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft ist jedoch zu berücksichtigen, daß die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng sind als bei den späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (vgl. Senat StV 1985, 116).
  • OLG Hamm, 05.04.2007 - 3 Ws 208/07

    Pflichtverteidiger; Verhinderung; Auswechselung; Anwalt des Vertrauens; faires

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414 ; NJW 1992, 849 ; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576 ; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).

  • OLG Hamm, 07.07.2006 - 3 Ws 300/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Anwalt des Vertrauens; ortsansässiger

    Dabei sind im Rahmen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, insbesondere die besondere Beschleunigung in Haftsachen, sowie die Terminsplanung und Gesamtplanung des Gerichts zu berücksichtigen (Senat, a.a.O.; BGH StV 1998, 414; NJW 1992, 849; OLG Hamburg, NStZ 1997, 203, 204; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 304, 305; OLG Düsseldorf, StV 1997, 576; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 141 Rdnr. 1 a).
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