Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.12.1996

Rechtsprechung
   StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95   

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StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
StGH Bremen, Entscheidung vom 29.07.1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
StGH Bremen, Entscheidung vom 29. Juli 1996 - St 3/95 (https://dejure.org/1996,7733)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsgerichtshof PDF

    Wahlprüfungsverfahren. Überprüfung der Gültigkeit eines Volksentscheids über ein von der Bremischen Bürgerschaft beschlossenes Gesetz zur Änderung der BremLV, Einflußnahme staatlicher Organe auf die Meinungsbildung der Stimmbürger

  • bremen.de PDF (Leitsatz und Volltext)

    Zu den den staatlichen Organen bei Volksentscheiden obliegenden Pflichten sowie zur Wahlprüfung erster und zweiter Instanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1301 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 264
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Während Schutzgut des eigentlichen Wahlprüfungsverfahrens die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Gremien (Parlamente, Räte) ist (vgl. BVerfGE 85, 148/158 f.), ist Schutzgut des Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall die Ordnungsgemäßheit des Volksentscheids, die daran zu messen ist, ob bei der Abstimmung die oben genannten Rechtsnormen eingehalten worden sind oder im Fall ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne diese Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfGE 37, 84/89).

    Danach bestehen selbst dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Wahlprüfung - zunächst - ausschließlich von Abgeordneten durchgeführt wird (BVerfGE 37, 84/90 f.).

    Von seiten der Staatsorgane betrachtet, bedeutet das, daß es diesen nicht verwehrt sein kann, auf mögliche Konsequenzen der zu treffenden Entscheidung hinzuweisen - was auch eine Pro- und Contra-Wertung miteinschließt - und für die eigene Überzeugung werbend einzutreten (vgl. BayVerfGH, BayVBl. 1994, 203/206; auch BVerfGE 37, 84/90 f. geht offenkundig von einem rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Wahlen und Abstimmungen aus; restriktiver BayVGH, NVwZ 1991, 699/700 f.).

  • StGH Bremen, 08.02.1969 - St 2/68

    Beschwerde der Deutschen Friedensunion gegen einen Beschluß des

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, daß das Wahlprüfungsgericht wegen seiner personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht im Sinne des Art. 92 GG anzusehen ist (BremStGHE 1, 218/233; BremStGHE 5, 94/96).

    Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (BremStGHE 1, 218/233; 5, 94/96).

  • StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88

    Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Das Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, daß das Wahlprüfungsgericht wegen seiner personellen Verschränkung mit der Legislative nicht als Gericht im Sinne des Art. 92 GG anzusehen ist (BremStGHE 1, 218/233; BremStGHE 5, 94/96).

    Auf diese Rechtsprechung wird verwiesen (BremStGHE 1, 218/233; 5, 94/96).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    a) Während die Staatsorgane sich bei Wahlen und im Vorfeld von Wahlen strikt neutral zu verhalten haben, also sich weder mit politischen Parteien noch einzelnen Wahlbewerbern identifizieren oder sie bekämpfen, insbesondere nicht durch Werbung die Entscheidung des Wählers beeinflussen dürfen (vgl. BVerfGE 44, 125/142; 63, 230/242 ff.; BremStGHE 4, 74/79 f.), kann ein solches striktes Neutralitätsgebot nicht in gleicher Weise im Hinblick auf Volksentscheide Geltung beanspruchen.
  • StGH Hessen, 17.01.1991 - P.St. 1119

    Einstweilige Verfügung; Vorwegnahme der Hauptsache; Eingriffsart; Eingriffstiefe;

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Die von den Beschwerdeführern herangezogene Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs (NVwZ 1991, 561 [563]) enthält keine diesem Ergebnis widerstreitenden Aussagen.
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus StGH Bremen, 29.07.1996 - St 3/95
    Während Schutzgut des eigentlichen Wahlprüfungsverfahrens die gesetzmäßige Zusammensetzung der gewählten Gremien (Parlamente, Räte) ist (vgl. BVerfGE 85, 148/158 f.), ist Schutzgut des Prüfungsverfahrens im vorliegenden Fall die Ordnungsgemäßheit des Volksentscheids, die daran zu messen ist, ob bei der Abstimmung die oben genannten Rechtsnormen eingehalten worden sind oder im Fall ihrer Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann, daß es ohne diese Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfGE 37, 84/89).
  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

    Die dagegen eingelegten Beschwerden hat das Wahlprüfungsgericht 2. Instanz mit Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen.

    Die vom Antragsteller zu d) gegen das Verfahren der Verfassungsänderung, insbesondere gegen den Volksentscheid vom 16. Oktober 1994 vorgetragenen Einwände sind der Sache nach vom Staatsgerichtshof als Wahlprüfungsgericht zweiter Instanz bereits in der Entscheidung vom 29. Juli 1996 (St 3/95) zurückgewiesen worden.

    Allerdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen ist (BremStGH, Entsch. vom 29. Juli 1996 - St 3/95 unter II 7 b).

  • StGH Bremen, 22.05.2008 - St 1/07

    Zu den Anforderungen, die an die Transparenz des Verfahrens zur Ermittlung und

    Trotz der Bezeichnung als "Gericht" ist das Wahlprüfungsgericht kein Organ der rechtsprechenden Gewalt im Sinne der Art. 135 BremLV und Art. 92 GG (vgl. BVerfGE 103, 111, 135 m. w. N.; BremStGHE 1, 218, 232; 6, 30, 42).

    Der Staatsgerichtshof hält daran fest, dass ein verfassungskonformes und dem Wahlgesetz entsprechendes Wahlprüfungsverfahren durch das Wahlprüfungsgericht überhaupt nicht durchgeführt werden könnte, wenn die bloße Tatsache des Abgeordnetenmandats einen Grund zur Ausschließung wegen Befangenheit führen würde (BremStGHE 1, 218, 233; bestätigt in BremStGHE 5, 94, 96; 6, 30, 42; 6, 249, 252).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Denn bereits der Ansatz der Antragsteller, die Volksinitiatoren unterlägen einheitlich einem Sachlichkeitsgebot gleich demjenigen, das in der Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte (vgl. Bay-VerfGH, Entscheidung vom 19.1.1994, Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529; StGH Bremen, Entscheidung vom 29.7.1996, St 3/95, LVerfGE 5, 137, 154 ff.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.10.2008, VerfGH 86/08, LVerfGE 19, 39, 52 f.) in Bezug auf Äußerungen staatlicher Stellen, die zugleich Beteiligte eines Volkswillensbildungsverfahren sind, entwickelt wurde, ist verfehlt.
  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 3/19
    v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.

    v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42; BremStGH, Entsch.

    Gegen die vorgängige Einschaltung des Wahlprüfungsgerichts bestehen daher keine Bedenken (BremStGH, Entsch. v. 29.7.1996, St 3/95, BremStGHE 6, 30, 42).

  • VG Darmstadt, 11.08.2011 - 3 K 1480/10

    Keine Fraktionsmittel für Abstimmungskampf zu Bürgerentscheid

    34 Denn auch solche Informationen im Sinne des § 36 a HGO sind sachlich, objektiv (zum Bürgerentscheid: vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und mit der gebotenen Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf zu erteilen; dabei muss das Verbot der Wahlwerbung beachtet werden (so auch die Empfehlungen des Arbeitskreises Fraktionszuwendungen der hessischen Revisionsämter, Vorbemerkung Nr. 11).

    Hier gilt das Neutralitätsgebot nicht; den Organen muss es möglich sein, deutlich und pointiert zu der zur Entscheidung stehenden Fragen "sachlich" Stellung zu beziehen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen/Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, § 8 b Rdnr. 162; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002 - 3 G 100/02 -, NVwZ-RR 2002, 365; BremStGH, Entscheidung v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264).

    Im Übrigen gelten für solche Informationen die oben dargelegten Grundsätze - das Verbot der Wahlwerbung, das Gebot der Sachlichkeit, der Objektivität (Hess. VGH, Beschl. v. 15.11.1994 - 6 TG 3125 - VG Darmstadt, Beschl. v. 17.01.2002, a.a.O.; Bennemann, a.a.O., Rdnr. 163; BremStGH, Entsch. v. 29.07.1996, a.a.O.) und der Zurückhaltung in Bezug auf den politischen Meinungskampf - die - wie dargelegt - nicht eingehalten wurden.

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    (1) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit, nicht aber - wie bei Wahlen - zur Neutralität (vgl. Beschluss vom 2. April 1996 - VerfGH 17A /96 -, LVerfGE 4, 30 ; nachgehend BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. April 1996 - 2 BvR 797/96 -, LKV 1996, 333 ; BremStGH, Entscheidung vom 29. Juli 1996, LVerfGE 5, 137, LS 5; BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 -, juris Rn. 90 f).
  • VG Bremen, 20.05.2019 - 1 V 971/19

    Kommunalwahlrecht - Bürgerentscheid; Öffentlichkeitsarbeit; Volksbegehren;

    Dieser Verantwortung können die Stimmberechtigten nur gerecht werden, wenn sie vor ihrer Entscheidung hinreichend informiert sind und auch die Auffassung der anderen Verfassungsorgane kennen (vgl. Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 29.07.1996, St 3/95, juris, Rn. 108 ff.; so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 19.01.1994, Vf. 89-III-92 u.a., juris).

    Im Gegenteil sieht die Rechtsprechung die Organe der Gemeinde nicht nur berechtigt (Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Entscheidg.v. 29.07.1996, a.a.O., Rn. 110; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, a.a.O.; anders zur bayerischen Landesverfassung BayVGH, Entscheidg.v. 10.06.2013, Vf.19-VII-11 ohne Unterscheidung zwischen Wahlen und Abstimmungen), sondern angesichts ihrer besonderen Sachkunde eher sogar verpflichtet, im Rahmen eines Volksentscheids wertend Stellung zu nehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 09.04.2013, 15 B 304/13, juris, Rn. 11; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, B.v 27.10.2008, 86/08, juris, Rn. 63; BVerfG, U.v. 02.03.1977, 2 BvE 1/76, juris Rn. 63 ff. zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung im Allgemeinen).

    Auch der Einsatz von Haushaltsmitteln im Rahmen einer solchen Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, -6- 19.01.1994, a.a.O.; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, 29.07.1996, a.a.O., Rn. 107; BVerfG, B.v. 23.02.1983, 2 BvR 1765/82, juris, Rn. 1, 53 zur Öffentlichkeitsarbeit im Allgemeinen; a.A. ohne Begründung OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 23.04.2009, OVG 3 S 43.09, juris, Rn. 4).

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 3/03

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Zahlung von Funktionszulagen an stellvertretende

    Darüber hinaus sind sie das "Scharnier" (so Mahrenholz, Sondervotum, BVerfGE 70, 324 [374 f.]; Zeh, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts II, 1987, § 42 Rn. 8), das Parlament und Parteien verbindet (vgl. etwa BVerf- GE 80, 188 [231]; BremStGH, LVerfGE 5, 137 [156 f.]; HambVerfG, LVerfGE 6, 157 [168 f.]) und die Brücke zwischen gesellschaftlicher Willensbildung und staatlichem Entscheidungsprozeß schlägt (H. H. Klein, Festschrift Badura, 2004, S. 263 [275]).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2013 - 19-VII-11

    Konkurrierende Bürgerentscheide: keine verfassungsrechtliche Pflicht zur

    Dass damit von den Stimmberechtigten ein gewisses Maß an Eigeninitiative und geistiger Anstrengung verlangt wird, liegt im Wesen direkt-demokratischer Entscheidungsprozesse (vgl. StGH Bremen vom 29.7.1996 = NVwZ 1997, 264/265).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2015 - LVerfG 6/15

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA - Keine Ungültigerklärung der Abstimmung

    v. 29.07.1996 - St 3/95 -, NVwZ 1997, 264, 266), hängt vom Inhalt der getroffene Aussagen, den konkreten Umständen ihrer Verbreitung und der Beurteilung ihrer Auswirkungen ab.
  • StGH Bremen, 14.08.2000 - St 3/99
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 4 L 643/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Kommunalrecht

  • VG Bremen, 07.11.2023 - 14 K 1542/23

    Wahlprüfung, Öffentlichkeitsgrundsatz des § 30a BremWahlG nicht verletzt

  • VG Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1488/19

    Wahlprüfung, elektronische Auszählung; Grundsatz der Öffentlichkeit

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Rechtsprechung
   BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96   

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https://dejure.org/1996,2681
BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96 (https://dejure.org/1996,2681)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96 (https://dejure.org/1996,2681)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 (https://dejure.org/1996,2681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1301
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Auch wenn die Statthaftigkeit der Berufung im vorliegenden Fall in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht unumstritten ist, kann es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, erst Berufung einzulegen, ehe er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 60, 96 [98 f.]; 61, 119 [121 f.]; 72, 119 [121]; BVerfG, NJW 1985, S. 2250 ; 1993, S. 2864).

    Auch im vorliegenden Fall liegt diese Lösung von Verfassungs wegen nahe (vgl. auch die stRspr zur analogen Anwendbarkeit von § 513 Abs. 2 ZPO seit BVerfGE 60, 96 [99]).

  • OLG Köln, 18.01.1993 - 9 W 6/93
    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Die meisten der dort genannten Entscheidungen betreffen zwar die tatsächliche oder vermeintliche Versäumung der Frist des § 128 Abs. 2 bzw. 3 ZPO für die Einreichung von Schriftsätzen; das schriftliche Verfahren nach § 495 a ZPO unterscheidet sich davon aber allenfalls durch eine geringere Formalisierung, so daß der hinter der analogen Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO stehende Rechtsgedanke hier mindestens in gleicher Weise gilt (so auch Landgericht Köln, MDR 1993, S. 906 f.; Landgericht Essen, NJW-RR 1993, S. 576).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88

    Kindergeld

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Die verbleibende Ungewißheit, daß sein Rechtsmittel vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb zuzumuten, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel - so wie hier - nicht offensichtlich unzulässig war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 47, 168 [175]; 63, 80 [85]; 91, 93 [106]).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88

    Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Auch der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, eine Analogie zu § 513 Abs. 2 ZPO könne in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt sein (BGH, NJW 1990, S. 838 ff. - die Entscheidung bezieht sich auf das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 und 3 ZPO ; § 495 a ZPO war damals noch nicht in die Zivilprozeßordnung eingefügt).
  • BVerfG, 26.03.1963 - 1 BvR 451/62

    Mangelnde Rechtswegerschöpfung - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Die verbleibende Ungewißheit, daß sein Rechtsmittel vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb zuzumuten, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel - so wie hier - nicht offensichtlich unzulässig war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 47, 168 [175]; 63, 80 [85]; 91, 93 [106]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 411/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklicheit der Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Die verbleibende Ungewißheit, daß sein Rechtsmittel vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb zuzumuten, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel - so wie hier - nicht offensichtlich unzulässig war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 47, 168 [175]; 63, 80 [85]; 91, 93 [106]).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverstöße unter Ausschöpfung aller prozeßrechtlichen Möglichkeiten selbst zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts obliegt gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und etwaige im Instanzenzug eingetretene Grundrechtsverstöße unter Ausschöpfung aller prozeßrechtlichen Möglichkeiten selbst zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252 [258]; 63, 77 [79]; 73, 322 [327]).
  • BVerfG, 26.01.1983 - 1 BvR 614/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Die verbleibende Ungewißheit, daß sein Rechtsmittel vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, ist dem Beschwerdeführer schon deshalb zuzumuten, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls dann, wenn das Rechtsmittel - so wie hier - nicht offensichtlich unzulässig war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf setzt (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 47, 168 [175]; 63, 80 [85]; 91, 93 [106]).
  • BVerfG, 25.03.1985 - 1 BvR 70/85

    Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung - Subsidiärität - Zulässigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96
    Auch wenn die Statthaftigkeit der Berufung im vorliegenden Fall in der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht unumstritten ist, kann es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zugemutet werden, erst Berufung einzulegen, ehe er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 60, 96 [98 f.]; 61, 119 [121 f.]; 72, 119 [121]; BVerfG, NJW 1985, S. 2250 ; 1993, S. 2864).
  • BVerfG, 06.05.1986 - 1 BvR 677/84

    Schwerer und unabwendbarer Nachteil i.S. von § 93c Satz 2 BVerfGG

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 28.09.1982 - 2 BvR 125/82

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • LG Essen, 30.10.1992 - 1 S 260/92
  • BGH, 11.07.2001 - XII ZR 14/00

    Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

    Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, kann zwar in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 ff.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der Partei im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO verletzt wurde.
  • BAG, 22.10.1999 - 5 AZB 21/99

    Außerordentlicher Rechtsbehelf wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fachgerichte wiederholt dazu angehalten, durch eine grundrechtlich orientierte Handhabung der Prozeßvorschriften dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Verfahren eingetretene Grundrechtsverstöße ohne den Umweg über eine Verfassungsbeschwerde ausgeräumt werden (BVerfGE 49, 252, 259; BVerfG NJW 1997, 1301; vgl. auch Schneider, MDR 1997, 991, 993; Pawlowski, Zu den "außerordentlichen Beschwerden" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", Festschrift für Egon Schneider, S. 39, 60 ff.).
  • LG Memmingen, 27.01.1998 - 1 S 2054/97

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Nichterreichen einer

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  • BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvR 898/98

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Annahmevoraussetzungen

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen betont, daß die Landgerichte im Fall der Verletzung rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 60, 96 ; 61, 78 ; 61, 119 ; 64, 203 ) bzw. im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 -, NJW 1997, S. 1301) analog § 513 Abs. 2 ZPO die Berufung zulassen können.
  • BVerfG, 02.10.2000 - 2 BvR 310/00

    Keine Hemmung des Laufs der Verfassungsbeschwerdefrist durch unzulässige Berufung

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nur für den Sonderfall der auf das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 und 3 ZPO sowie nach § 495a ZPO bezogenen Gehörsrüge die Berufungseinlegung auch bei Nichterreichen der Berufungssumme unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) für geboten erachtet mit der Konsequenz, dass dieses Rechtsmittel die Verfassungsbeschwerdefrist neu in Lauf setzt (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1997, S. 1301; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1999, S. 1176 ).
  • BFH, 17.09.2002 - IV B 108/02

    Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

    Zunächst müsse versucht werden, grobes prozessuales Unrecht durch Einlegung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (BVerfG-Beschlüsse vom 24. Juni 2002 1 BvR 575/02, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 2002, 1112; vom 9. Dezember 1996 2 BvR 2316/96, NJW 1997, 1301; vom 15. August 1996 2 BvR 662/95, NJW 1997, 46).
  • BGH, 27.02.2002 - XII ZB 237/01

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wert des Beschwerdegegenstandes - Sozialhilfe -

    Zwar kann in analoger Anwendung des § 513 Abs. 2 i.V.m. § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. in Einzelfällen die Berufung unabhängig vom Erreichen der Berufungssumme auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1996 - 2 BvR 2316/96 = NJW 1997, 1301; vom 25. November 1998 - 2 BvR 898/98 = NJW 1999, 1176 f.) dort zugelassen werden, wo das rechtliche Gehör der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO a.F. verletzt wurde.
  • StGH Hessen, 20.06.2002 - P.St. 1365

    Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Grundrechtsklage - Grundsatz der

    Das Bundesverfassungsgericht nahm deshalb Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren nach § 495a ZPO a.F. ergangene amtsgerichtliche Urteile nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Beschluss vom 09.12.1996 - 2 BvR 2316/96 -, NJW 1997, 1301; Beschluss vom 08.01.1997 -2 BvR 2426/96 -, NJW 1997, 1228).
  • VerfGH Berlin, 23.05.2006 - VerfGH 9/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch Übergehen eines

    Dies gilt auch im Verfahren nach § 495a ZPO, wonach dem Gericht zwar eine weitgehend freie Verfahrensgestaltung nach billigem Ermessen möglich ist, die jedoch nicht von der Beachtung der elementaren Verfahrensgrundrechte der Beteiligten, wozu auch der Anspruch auf rechtliches Gehör zählt, befreit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 1992 - 2 BvR 294/92 -, nach juris; BVerfG, NJW 1997, 1301; BayVerfGH, VerfGHE 55, 20 ff; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 64. Aufl. 2006, Rn. 69 zu § 495a; Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, Rn. 8 zu § 495a; Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2005, Rn. 2 zu § 495a).
  • LG Kaiserslautern, 09.04.2002 - 1 S 12/02

    Wohnraummiete: Passivlegitimation des Hausverwalters; Rückgewähr der Mietkaution

    Denn bei Verletzung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ist die Zulässigkeit der Berufung analog § 513 Abs. 2 ZPO auch dann zu bejahen, wenn der Berufungskläger um weniger als 1.500,-- DM beschwert ist; dies ist unter dem Gesichtspunkt wirksamen Grundrechtsschutzes verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa BVerfG NJW 1999, 1176 und NJW 1997, 1301).
  • VerfG Brandenburg, 28.06.2001 - VfGBbg 9/01

    Beschwerdefrist; Rechtswegerschöpfung; Begründungserfordernis; rechtliches Gehör;

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 157/00
  • LG Landau/Pfalz, 21.03.2000 - 1 S 44/00

    Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils ; Glaubhaftmachen von

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