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   BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96   

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https://dejure.org/1997,1134
BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96 (https://dejure.org/1997,1134)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Auslegung eines Kaufvertrags - Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mangels an der Kaufsache - Anforderungen an die Bezeichnung des Kraftstoffverbrauchs in einem Kaufvertrag

  • kfz-expert.de

    10% Kraftstoffmehrverbrauch ist Unerheblichkeitsgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 459
    Sachmängelgewährleistung wegen erhöhten Kraftstoffverbrauchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 459
    Wandelungsanspruch des Käufers eines Kfz wegen unrichtiger Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Haftung eines Verkäufers für überhöhten Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens (10 %-Grenze)

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: Überhöhter Kraftstoffverbrauch

Papierfundstellen

  • BGHZ 136, 94
  • NJW 1997, 2590
  • ZIP 1997, 1547
  • MDR 1997, 931
  • NZV 1997, 398
  • WM 1997, 1807
  • BB 1997, 1759
  • DB 1997, 2605
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.02.1996 - VIII ZR 65/95

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Weicht der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben ab, so stellt dies eine nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB dar (Fortführung von BGHZ 132, 55 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95]).

    Die Revision stellt zur Nachprüfung, ob der Sachverständige, auf dessen Gutachten sich das Berufungsgericht stützt, den Kraftstoffmehrverbrauch in zutreffender Weise - nämlich auf der Grundlage der EG-Richtlinie - ermittelt habe, und weist darauf hin, daß der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 (BGHZ 132, 55 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95] m.Anm. Tiedtke EWiR 1996, 643 und Niebling WiB 1996, 537) auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des verkauften Fahrzeugs abgestellt habe, der nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten bei 19, 47 l/100 km gelegen habe.

    In dem Senatsurteil vom 14. Februar 1996 findet sich an der von der Revision zitierten Stelle (WM 1996, 828 = NJW 1996, 1337 [BGH 14.02.1996 - VIII ZR 65/95] unter III Insoweit in BGHZ aaO 63 nur teilweise abgedruckt) zwar in der Tat der Ausdruck 'tatsächlicher Kraftstoffverbrauch'.

  • LG Essen, 22.02.1989 - 5 O 256/87
    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.

    Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht an, weil entscheidend grundsätzlich allein die Abweichung im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen ('Euro-Mix') sein kann (a.A. LG Essen VRS 77, 9, 10; Reinking DAR 1990, 170, 173; auch OLG München NJW 1987, 3012, 3013 [OLG München 16.12.1986 - 13 U 4562/86], dort allerdings bei Überschreitung der Werksangaben in einem der drei Bereiche um mehr als 40 %).

  • LG Aachen, 26.06.1991 - 11 O 203/90

    Geringfügiger Benzinmehrverbrauch eines Pkw kein Sachmangel L

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.
  • OLG Köln, 19.08.1992 - 19 U 141/91

    Wie wird ein gekündigter Bauvertrag abgerechnet?

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Diese Unerheblichkeitsgrenze hält er nunmehr in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - wie auch in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum verschiedentlich vorgeschlagen oder doch erörtert (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLG-Report 1992, 249; LG Aachen MDR 1992, 231 [LG Aachen 26.06.1991 - 11 O 203/90]; LG Essen VRS 77, 9; LG Köln, Urteil vom 11. Januar 1995 - 20 0 212/93, zitiert bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rn. 417 Fußn. 50; Niebling aaO; Staudinger/Honsell, BGB, 13. Bearb., § 459 Rdnr. 93; Palandt/Putzo, BGB, 56. Aufl., § 459 Rdnr. 13) - erst bei einer Abweichung von 10 % für überschritten.
  • OLG München, 16.12.1986 - 13 U 4562/86

    Benzinverbrauch; Eigenschaft; Kraftfahrzeug; Nachbesserung; Verbrauchswert;

    Auszug aus BGH, 18.06.1997 - VIII ZR 52/96
    Darauf kommt es aber entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb nicht an, weil entscheidend grundsätzlich allein die Abweichung im Durchschnittswert aller drei Fahrzyklen ('Euro-Mix') sein kann (a.A. LG Essen VRS 77, 9, 10; Reinking DAR 1990, 170, 173; auch OLG München NJW 1987, 3012, 3013 [OLG München 16.12.1986 - 13 U 4562/86], dort allerdings bei Überschreitung der Werksangaben in einem der drei Bereiche um mehr als 40 %).
  • BGH, 08.05.2007 - VIII ZR 19/05

    Unerheblichkeit eines Sachmangels; Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines

    Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10 % ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94).

    3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 55; 136, 94) stellt es nur eine unerhebliche Minderung des Fahrzeugswerts im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF dar, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht, wobei die Abweichung vom Durchschnittswert maßgeblich ist, wenn sich die Herstellerangaben auf verschiedene Fahrzyklen beziehen.

    Entscheidend sind vielmehr - ausgehend vom Maßstab des § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF - die Auswirkungen, die der Kraftstoffmehrverbrauch für den Käufer im Hinblick auf den Wert des Fahrzeugs hat (BGHZ 136, 94, 98 f.).

  • LG Düsseldorf, 30.08.2016 - 15 O 425/13

    Erhöhter Kraftstoffverbrauch als Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt

    Die Grenze von 10 % ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits praktikabel, sie trägt andererseits des in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung, ohne allzu kleinlichen Gewährleistungswünschen der Käuferseite Vorschub zu leisten (BGH, NJW 1997, 2590, 2591).
  • LG Bochum, 12.04.2012 - 4 O 250/10

    Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen eines Sachmangels durch Angaben des

    Für den Kläger als Erklärungsempfänger der Angaben im Prospekt war erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierten Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch nicht mit den angegebenen Werten decken musste (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 2590).

    In der sog. Variante 2 liegt der kombinierte Kraftstoffverbrauch, auf den abzustellen ist (vgl. BGH NJW 2008, 2111 zur Richtlinie 93/116/EG; BGHZ 136, 94 ff. noch zum mittlerweile überholen "Euro-Mix"), um 11, 7 % über den Herstellerangaben.

    Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des BGH an (BGH NJW 2007, 2111 m. Anm. Reinking NJW 2007, 2111 und Anm. Diehl ZFsch2007, 512, sowie BGHZ 136, 94 ff. noch zum alten Schuldrecht).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.2008 - 1 U 97/07

    Neuwagenkaufvertrag: Rechtlich und technische Grundlagen, erforderliche

    Dem Kläger als Erklärungsempfänger war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhen und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu BGHZ 136, 94 ff).
  • OLG Schleswig, 15.12.2004 - 9 U 120/03

    Fahrzeugkaufvertrag - Rücktritt wegen erhöhtem Kraftstoffverbrauch

    Bei einem Kraftstoffmehrverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs hat der BGH in zwei grundsätzlichen Entscheidungen vor der Schuldrechtsreform die Erheblichkeitsgrenze bei 10 % gezogen, wobei für die Erheblichkeit einer Abweichung von den Herstellerangaben grundsätzlich allein der Verbrauch im "Euro-Mix", dem Durchschnittswert der Fahrzyklen, maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 14.02.1996, NJW 1996, 1337 ff.; Urteil vom 18.06.1997, NJW 1997, 2590 ff.).

    Eine Absenkung des Grenzwertes auf unter 10 %, wie von Reinking in Reinking/Eggert, Der Autokauf 8. Aufl. 2003, Rn. 198 gefordert, lehnt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ab, denn die für den Regelfall angenommene 10 %-Grenze ist zum einen praktikabel und trägt zugleich der in Zeiten steigender Kraftstoffpreise, erhöhten Umweltbewusstseins und des hohen technischen Standards der heutigen Autoproduktion verstärkten Bedeutung des Kraftstoffverbrauchs Rechnung (vgl. BGH NJW 1997, 2590 f.).

  • LG Stuttgart, 22.06.2007 - 8 O 180/06

    Schadensersatz bei erhöhtem Kraftstoffverbrauch

    Dabei ist maßgeblich auf den "Mix", also auf den angegebenen Gesamtverbrauch abzustellen, weil ein Fahrzeug nur selten ausschließlich oder ganz überwiegend allein in einem der verschiedenen Fahrzyklen bewegt wird (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590).

    des § 434 BGB ist von diesem "Mix" auszugehen (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590).

    Gegenüber dem angegebenen Gesamtwert von 7, 6 l/100 km, auf den nach dem BGH (vgl. BGH , Urt . v. 18.06.1997 - VIII ZR 52/96, NJW 1997, 2590) entscheidend abzustellen ist, bedeutet dies einen Mehrverbrauch von 0, 8 l/100 km.

  • OLG Hamm, 09.06.2011 - 28 U 12/11

    Mangel eines Kraftfahrzeugs im Hinblick auf erhöhten Kraftstoffverbrauch und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 % von den Herstellerangaben abweicht (BGH, Beschluss vom 5. August 2007 - VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111, zu § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB; siehe bereits Urteil vom 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94, zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 5 U 70/12

    Neuwagenkauf: Beschaffenheitsvereinbarung zu den Verbrauchswerten

    Der Klägerin als Erklärungsempfängerin war damit jedenfalls erkennbar, dass die Herstellerangaben auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei individueller Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. BGHZ 136, 94, juris Rn. 9).
  • LG Ravensburg, 06.03.2007 - 2 O 297/06

    Sachmängelhaftung: Erhöhter Treibstoffverbrauch eines Neuwagens; Erheblichkeit

    Bezogen hierauf hat der BGH einen Kraftstoffmehrverbrauch von bis zu 10 % gegenüber den Herstellerangaben als unerheblich angesehen (BGHZ 132, 55; BGH NZV 1997, 398).

    Für die Frage der Mangelhaftigkeit ist - jedenfalls dann, wenn der gemessene Verbrauch nicht bei einer der beiden Teilprüfungen (innerorts/außerorts) einen ganz eklatanten Mehrverbrauch ergibt (wie etwa im Fall OLG München, NJW 1987, 3012) - allein auf den gewichteten Gesamtverbrauch abzustellen (so für die frühere Normvorgabe "Euro-Mix" BGH NZV 1997, 398).

  • OLG Frankfurt, 22.12.2011 - 25 U 162/10

    Pkw-Kauf: Keine Rückabwicklung wegen Kraftstoffmehrverbrauch

    Damit war - auch für den Kläger als Erklärungsempfänger - erkennbar, dass die Herstellerangaben vielmehr auf einer verobjektivierenden Grundlage beruhten und dass sich der bei der individuellen Fahrweise erzielte Kraftstoffverbrauch mit den angegebenen Werten nicht decken musste (vgl. hierzu allgemein BGHZ 136, 94 ff.; OLG Hamm, Urteil v. 9.6.2011 - Az.: 28 U 12/11-; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008,S. 1735).
  • OLG Naumburg, 28.02.2007 - 5 U 99/06

    Unerheblicher Kraftstoffmehrverbrauch berechtigt nicht zum Rücktritt

  • LG Offenburg, 14.05.2021 - 4 O 159/17

    Diesel-Abgasskandal: Nutzungsentschädigung bei einem Leasingvertrag über ein Kfz

  • LG Nürnberg-Fürth, 11.06.2010 - 12 O 4999/09

    Bauträgervertrag: Flächenmangel einer Eigentumswohnung

  • AG Michelstadt, 23.12.2009 - 1 C 140/09

    Kraftstoffverbrauch eines Vorführwagens als Sachmangel

  • OLG Oldenburg, 01.12.2020 - 11 U 58/20

    Kaufpreisrückzahlungsanspruch für ein vermeintlich vom Dieselskandal betroffenes

  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.02.2006 - 207 C 332/04

    (Kein) überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens

  • OLG München, 17.11.2020 - 23 U 3551/20

    Erhöhter Kraftstoffverbrauch bei einem Hybridfahrzeug

  • LG München I, 29.01.2009 - 4 O 6504/07

    Rückabwicklungsklage für einen Neuwagenkaufvertrag: Sachmangel bei fühlbaren

  • OLG München, 11.01.2021 - 23 U 3551/20
  • OLG Celle, 28.03.2001 - 7 U 13/00

    Fehler eines Neuwagens bei Unterschreiten der angegebenen Motorleistung

  • LG Duisburg, 06.06.2003 - 1 O 117/03

    Neuwagenhandel - Zu hoher Benzinverbrauch als Sachmangel

  • OLG Koblenz, 04.12.1998 - 10 U 1393/97

    Bruttokaufpreis als Bezugsgröße für Berechnung des Nutzungsausgleichs für ein

  • OLG Dresden, 20.11.2001 - 9 U 1821/01

    Fahrzeugkauf: Reichweite einer Verkäufergewährleistung

  • LG Essen, 21.11.2007 - 3 O 313/07

    NW-Handel - Mehrverbrauch von 8,2 Prozent kein Rücktrittsgrund

  • LG Halle, 07.11.2001 - 2 S 144/01
  • LG Kassel, 08.12.2015 - 7 O 55/14

    Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens als nur geringfügiger Sachmangel -

  • LG Offenburg, 11.12.2021 - 3 O 61/20

    Beschaffenheitsvereinbarung: Verbrauchswerte in einer Blatt-Information über

  • LG Kassel, 04.02.2011 - 9 O 1559/09

    Kein Rücktrittsrecht bei Kraftstoffmehrverbrauch von weniger als 10 %

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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1648
VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96 (https://dejure.org/1996,1648)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31.10.1996 - VerfGH 54/96 (https://dejure.org/1996,1648)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 (https://dejure.org/1996,1648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung einfachgesetzlicher Normen bei grundrechtsrelevanter Auswirkung durch unterschiedliche Normauslegung; Abwägung der Belange von Lehre, Wissenschaft und Forschung mit staatlichen Belangen bei unmittelbarer Aufhebung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Fachgerichte für die Auslegung einfachgesetzlicher Normen bei grundrechtsrelevanter Auswirkung durch unterschiedliche Normauslegung; Abwägung der Belange von Lehre, Wissenschaft und Forschung mit staatlichen Belangen bei unmittelbarer Aufhebung eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 21 Satz 1; VerfGHG § 49 Abs. 2 Satz 1; Haushaltsstrukturgesetz 1996 Art. II § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 3 Nrn. 2, 3 und 6

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2590 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 792
  • JR 1997, 421
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 geltend macht.Dies hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt.

    Zwar besteht zwischen Lehrangebot und Lehrinhalt einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits tatsächlich ein enger sachlicher Zusammenhang, so daß durch die Aufhebung eines Studiengangs der Bereich der Wissenschaftsfreiheit berührt wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96) Das gleiche gilt indessen nicht auch für eine Reduzierung der jeweiligen Aufnahmekapazität.

  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Eine derartige Vorklärung durch die Fachgerichte ist namentlich dort von Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 ), d.h. wo eine Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf das jeweils in Rede stehende Grundrecht haben können (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 ).

    Das Vorliegen einer allgemeinen Bedeutung ist nämlich nur ein Moment im Rahmen der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs, die aufgrund der "Kann"-Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG vorzunehmen ist (vgl. ebenso zum Bundesrecht BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - a.a.O., S. 388).

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 5/94

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Naturschutzrecht; Beschwerdefrist

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen und die zur Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (vgl. u.a. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. September 1994 - VfGBbg 5/94 - LVerfGE 2, 170 ).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1470/80

    Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Bei der Reduzierung einer Aufnahmekapazität handelt es sich grundsätzlich nicht um einen qualitativen, die Wissenschaftsfreiheit berührenden, sondern um einen sozusagen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit, der den Schutzbereich des Art. 21 Satz 1 VvB erst erreicht, wenn er bei wertender Betrachtungsweise (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1982 - 1 BvR 1470/80 - BVerfGE 61, 260 ) von derartigem Ausmaß ist, daß er in seinen Auswirkungen einer Einstellung des betreffenden Studiengangs nahe kommt.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte, wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden (vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 , sowie BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 ).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte, wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden (vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 , sowie BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 ).
  • EG Freiburg, 05.08.1991 - 5/91
    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und wie weit der Verfassungsgerichtshof die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin im Verhältnis zu der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu überprüfen hätte, wenn ernsthafte Zweifel an der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin bestünden (vgl. dazu NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992 - 5/91 - NVwZ 1993, 57 , sowie BayVerfGH, Entscheidung vom 27. März 1992 - Vf 8/VII 89 - BayVerfGH 45, 33 ).
  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 7/95

    Keine Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft hinsichtlich ihrer gesetzlich

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Die Beschwerdeführerin ist Trägerin dieses Grundrechts und als solche gemäß § 49 Abs. 1 VerfGHG ungeachtet dessen zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, daß sie rechtlich eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Beschluß vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - Abdruck S. 1 ).
  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96
    Eine derartige Vorklärung durch die Fachgerichte ist namentlich dort von Bedeutung, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 - BVerfGE 86, 382 ), d.h. wo eine Vorschrift verschiedene Auslegungen zuläßt, die unterschiedliche Auswirkungen auf das jeweils in Rede stehende Grundrecht haben können (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. BVerfG, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 ).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Zwar sind die Beschwerdeführerinnen ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ).

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende und auch auf unmittelbar gegen Gesetze gerichtete Verfassungsbeschwerden anwendbare (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45) Subsidiaritätsgrundsatz verpflichtet den jeweiligen Beschwerdeführer - auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Norm (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 90, 128 ; Beschluss vom 14. Juli 2006 - 1 BvR 1017/06 - juris) -, über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus - ein solcher ist gegen die gesetzlichen Regelungen nicht eröffnet - alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und ihm zumutbaren prozessualen Möglichkeiten vor den Fachgerichten zu ergreifen, um vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung zu verhindern bzw. deren Korrektur zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 - VerfGH 104/93 - LVerfGE 1, 199 und 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 - LVerfGE 16, 29 ; Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt danach insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt (Urteile vom 31. Oktober 1996, a. a. O., 12. Juli 2001, a. a. O. und 1. November 2004, a. a. O., S. 45; Beschluss vom 13. April 2005 - VerfGH 214/03 - juris Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2006, a. a. O.).

    Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden, dass eine Festlegung der Aufnahmekapazität keinen bestimmenden Einfluss auf Lehrangebot und Lehrinhalt hat und demzufolge grundsätzlich nur einen quantitativen Schnitt im Vorfeld der Wissenschaftsfreiheit darstellt (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56).

    (2) Greift die gesetzliche Bestimmung einer "allgemeinen Masterstudiumsberechtigung" danach nicht gezielt in den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit ein, ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sie bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise - ungeachtet ihrer anderen Ausrichtung - in ihren Auswirkungen einen unmittelbaren Bezug zum von Art. 21 Satz 1 VvB geschützten Bereich erreicht (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 56; Hailbronner, WissR 29 [1996], 1 ).

    Insoweit dient der Grundsatz der Subsidiarität einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem Verfassungsgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 1996, a. a. O., S. 53) und trägt dazu bei, die besondere Funktion und die Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit zu erhalten (Urteil vom 1. November 2004, a. a. O., S. 45; zum Bundesrecht: BVerfGE 69, 122 ; 86, 382 ; BVerfG, NVwZ 2000, 1407 ).

    f) Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Wahrnehmung der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt.

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 -LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128, ).
  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 143/00

    Wegen fehlender fachgerichtlicher Vorklärung tatsächlicher und arbeitsrechtlicher

    Die Unzulässigkeit einer gegen eine Rechtsnorm gerichteten Verfassungsbeschwerde kann sich nach diesen Grundsätzen daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer, obwohl gegen die Norm selbst kein fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, in zumutbarer Weise einen wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der Fachgerichte erlangen kann (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ; 74, 69 ).

    Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt.

    Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ).

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Dieser Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

    Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gilt (u.a.) ausnahmsweise nicht unter den Voraussetzungen des - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - a.a.O. und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - a.a.O. ).

    Sie ist vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - a.a.O. ; Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - für das Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ).

  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Dieser in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz findet auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 sowie 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 74, 69 ; 90, 128 ).

     Die Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges nach der - im Rahmen des Subsidiaritätsgrundsatzes sinngemäß anwendbaren - Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG (Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 86, 382 ) sind demgegenüber nicht erfüllt.

    Auch sie wäre vielmehr nur ein Moment bei der Abwägung für und wider eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs (Beschluss vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 - Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 71, 305 ; 86, 382 ).

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

    Sie können sich auf Art. 21 Satz 1 VvB berufen, der ebenso wie Art. 5 Abs. 3 GG das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verbürgt; sie sind Trägerinnen dieses Grundrechts (Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 ; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12. Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 und vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

  • VerfGH Berlin, 25.09.2019 - VerfGH 182/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen § 23 KitaFöG

    Die Verpflichtung, vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, besteht auch bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen gesetzliche Vorschriften richten, die den Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig beschweren (vgl. VerfGH, Beschluss vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - juris Rn. 36).

    Die Verpflichtung, vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, besteht auch bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen gesetzliche Vorschriften richten, die den Beschwerdeführer unmittelbar, selbst und gegenwärtig beschweren (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 96/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Neuregelung der Inkompatibilität der

    Der Subsidiaritätsgrundsatz dient einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen dem Verfassungsgerichtshof und den Fachgerichten (Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ).
  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 47/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung des Studienganges Pharmazie

    Das hat der Verfassungsgerichtshof im einzelnen in dem am heutigen Tage ergangenen Urteil auf die Verfassungsbeschwerde der Freien Universität Berlin (VerfGH 54/96) dargelegt.

    Das hat der Verfassungsgerichtshof bereits in dem zuvor bezeichneten Urteil in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 54/96 entschieden.

  • VerfGH Berlin, 01.04.2008 - VerfGH 120/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit iSv Art

    b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen, der auch bei Verfassungsbeschwerden Anwendung findet, die sich unmittelbar gegen Rechtsnormen richten (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 69, 122 ; 90, 128 ).
  • VerfGH Berlin, 17.10.2006 - VerfGH 98/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 97/05

    Wegen Bestehens der rechtlichen Möglichkeit der Beantragung einer

  • VerfGH Berlin, 23.10.2007 - VerfGH 128/07

    Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus

  • VerfGH Berlin, 29.08.2001 - VerfGH 115/00

    Zur Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen im Verfahren des einstweiligen

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06

    Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen

  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 141/05

    Wegen fehlender Substantiierung und aus Gründen der Subsidiarität unzulässige

  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 174/08

    Wegen nicht hinreichender Begründung und aus Subsidiaritätsgründen unzulässige

  • VerfGH Berlin, 01.09.2006 - VerfGH 107 A/06

    Aus Subsidiaritäts- und Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 22.05.2007 - VerfGH 30/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • VerfGH Berlin, 13.04.2005 - VerfGH 214/03
  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 19 A/07

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung

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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2212
VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.10.1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 (https://dejure.org/1996,2212)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Abstrakte Normenkontrolle bezüglich des Verstoßes der Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Art. II § 2 Abs. 2 Haushaltsstrukturgesetz 1996 gegen die Verfassung des Landes Berlin; Rahmengesetzgebung zur Kooperation zwischen der staatlichen Verwaltung und den Hochschulen; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 21 Satz 1, 84 Nr. 2; GG Art. 70 Abs. 1, ... 75 Abs. 1 Nr. 1 a; Hochschulrahmengesetz § 60; Berliner Hochschulgesetz §§ 61 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 3; Haushaltsstrukturgesetz 1996 Art. Il § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Art. 11 2 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2590 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 790
  • JR 1997, 418
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Auflösungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Dies begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist (BVerfGE 35, 79 ), ein Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 360 ; siehe auch BVerfGE 35, 79 ) und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Der Staat besitzt hinsichtlich dieses Wissenschaftsbetriebs weitgehend ein faktisches Monopol; eine Ausübung der Wissenschaftsfreiheit ist hier notwendig mit einer Teilhabe an staatlichen Leistungen verbunden (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Soweit ein Wissenschaftler der Korporation einer Hochschule angehört, muß sichergestellt sein, daß er bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt; in diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 47, 327 ; 51, 369 ).

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Dies begründet neben einem individuellen Freiheitsrecht für jeden, der in diesem Bereich tätig ist (BVerfGE 35, 79 ), ein Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG BVerfGE 85, 360 ; siehe auch BVerfGE 35, 79 ) und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Auch öffentliche Einrichtungen, die den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienen und denen deshalb dieses Grundrecht unmittelbar zugeordnet ist - die Hochschulen, ihre Fakultäten und Fachbereiche - können insoweit Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 85, 360 ; 93, 85 ).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Auch öffentliche Einrichtungen, die den Zwecken der Wissenschaftsfreiheit dienen und denen deshalb dieses Grundrecht unmittelbar zugeordnet ist - die Hochschulen, ihre Fakultäten und Fachbereiche - können insoweit Grundrechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 85, 360 ; 93, 85 ).
  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 47/96

    numerus clausus I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Die Antragsteller sehen ebenso wie die betroffenen Universitäten, die Verfassungsbeschwerde erhoben haben (VerfGH 47/96, 54/96, 63/96), in der Aufhebung der Studiengänge einen unzulässigen Eingriff in die den Hochschulen durch Art. 21 Satz 1 VvB gewährleistete Freiheit von Forschung und Lehre sowie eine Verletzung des verfassungsmäßig verbürgten Rechts der Studierenden und Studienbewerber, ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Gerade im Bereich staatlicher Teilhabegewährung würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem bestimmten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen (vgl. in diesem Zusammenhang zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 33, 303 ).
  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvR 290/79

    Verfassungsmäßigkeit des Bremischen Hochschulgesetzes vom 25. Mai 1982

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Soweit ein Wissenschaftler der Korporation einer Hochschule angehört, muß sichergestellt sein, daß er bei der Beratung wesentlicher Fragen seines Fachgebiets in geeigneter Form zu Gehör kommt; in diesem Rahmen stehen dem einzelnen Hochschullehrer durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 43, 242 ; 47, 327 ; 51, 369 ).
  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvL 10/83

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Aus der Gewährleistung der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre durch Art. 21 Satz 1 VvB ergibt sich weder die Annahme eines Letztentscheidungsrechts der Hochschulen hinsichtlich der hier in Frage stehenden Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen noch die Annahme, daß ein Einvernehmen mit der Hochschule herzustellen ist (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfGE 67, 202 ; BayVGH, BayVBl. 1976, 272 und BayVBl. 1978, 576).
  • OVG Berlin, 13.03.1996 - 7 NC 147.95

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Angesichts dessen ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, von ihm geschaffene Möglichkeiten wissenschaftlicher Betätigung einzuschränken, insbesondere mit Rücksicht auf bestehende Sparzwänge, und die Hochschulen in die Bemühungen des Landes zur Haushaltskonsolidierung einzubeziehen (vgl. ebenso im Hinblick auf die Reduzierung von Ausbildungskapazitäten u. a. OVG Berlin, Beschluß vom 13. März 1996 - OVG 7 NC 147/95 - Abdruck S. 14).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen sich ergeben, wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer ihm zur Prüfung auf die Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin gestellten Vorschrift des Berliner Landesrechts zu dem Ergebnis kommt, diese Vorschrift sei von der Gesetzgebungsbefugnis des Landes Berlin nicht umfaßt (vgl. dazu einerseits VerfGH NW, NVwZ 1993, 57, 59, andererseits BayVerfGH, BayVerfGHE 45, 33, 41 f.; wie hier offengeblieben in SächsVerfGH, LKV 1996, 273, 275).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96
    Ebensowenig wie dies der Annahme eines Letztentscheidungsrechts - im Rahmen eines grundsätzlich kooperativen Entscheidungsprozesses - entweder für den Staat zur Durchsetzung seiner hochschulstrukturpolitischen Vorstellungen (vgl. dazu BVerwG, NVwZ-RR 1990, 79; unter Erwähnung gerade auch der Aufhebung von Studiengängen Hailbronner, Kommentar zum HRG, Stand: August 1996, § 60 Rdnr. 5 a) oder andererseits auch der Hochschulen (vgl. BayVGH, DVBl. 1989, 105, 110; s. in diesem Zusammenhang auch Thieme, WissR 1989, 1, 5 f.) schlechterdings entgegenstehen muß, ergibt sich hieraus eine absolute Sperre für den Zugriff des (Landes-) Gesetzgebers.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91
  • VGH Bayern, 20.04.1988 - 7 B 85 A.3358
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89

    Neufassung des Hochschulrahmengesetzes

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 129/13

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter

    Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle befugt, die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu überprüfen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 , vom 13. Mai 2013 - VerfGH 32/12 - und - VerfGH 155/11 -, wie alle nachfolgend ohne Fundstelle zitierten Entscheidungen unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 59 bzw. Rn. 31).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Die Interessen der wissenschaftlich Tätigen ebenso wie die der betroffenen Einrichtungen können in einem öffentlichen Gesetzgebungsverfahren, dessen Ergebnis sich auf ihre Wissenschaftsfreiheit auswirkt, hinreichend zur Geltung gebracht werden (anders aber BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -, juris, Rn. 25, zur Aufhebung eines Studienganges).

    Daraus wird in Teilen von Rechtsprechung und Literatur gefolgert, dass auch vor für die Hochschulen konstitutiven Entscheidungen diese selbst "authentisch" angehört werden müssten (BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 -, juris, Rn. 25; siehe auch Isensee, WissR 1994 [Sonderheft], S. 148 ; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 162; Starck, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 5 Abs. 3 Rn. 381; Geis, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. IV, 1. Aufl. 2011, § 100 Rn. 20 ff.; dagegen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 1981 - GR 1/81 -, NVwZ 1982, S. 32 ; Haug, NVwZ 1997, S. 754 ; Krausnick, Staat und Hochschule im Gewährleistungsstaat, 2012, S. 178; Pitschas, WissR 1982, S. 229 ).

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Zum Teil wird angenommen, auch die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG wirke in dieser Weise in das Landesverfassungsrecht hinein (HessStGH, ESVGH 32, 20 [24]; NRWVerfGH, Urteil vom 19. Mai 1992, NVwZ 1993, S. 57 [59]; Grawert, NJW 1987, S. 2329 [2331]; Gehb, Verfassung, Zuständigkeiten und Verfahren des Hessischen Staatsgerichtshofs, 1987, S. 269; Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., 1991, § 11 Rn. 15 und § 15 Rn. 9; im Urteil vom 22. Oktober 1996 [NVwZ 1997, S. 790] prüft der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Normenkontrolle ohne Begründung die Gesetzgebungskompetenzen des Landes Berlin, lässt aber die Konsequenzen einer fehlenden Kompetenz offen).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz 1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig ermittelt und angemessen gewichtet und dass die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ).

    Auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/95 - (LVerfGE 5, 37) genannten Gründe können sich die Beschwerdeführerinnen nicht stützen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat dort entschieden, dass der Berliner Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung zweier Studiengänge betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und abgewogen habe (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB begründe ein Recht der Universitäten auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

  • VerfG Brandenburg, 25.05.2016 - VfGBbg 51/15

    Die institutionelle Garantie der Hochschulselbstverwaltung in der

    Dass der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin zu dem gleichfalls mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG übereinstimmenden Art. 21 Satz 1 Verfassung von Berlin angenommen hat, dieser erfordere eine den Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit genügende Ermittlung der durch die gesetzliche Regelung betroffenen Wissenschaftsbelange, wozu im entschiedenen Einzelfall auch die Möglichkeit einer angemessenen Anhörung der betroffenen Hochschulen nach fundierter Vorbereitung gehörte (LVerfGE 5, 37, 47 f), führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Die Entscheidung gründet maßgeblich auf der Überlegung, die einfachgesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Hochschule bei der Aufhebung eines Studienganges dürfe nicht allein durch ein Ausweichen in das Gesetzgebungsverfahren entfallen (LVerfGE 5, 37, 47).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Hierzu zählen die Gestaltung des Angebots und Inhalts (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ) sowie der Planung, Organisation und Durchführung der Lehre (Fehling, in: Bonner Kommentar zum GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 210 [Stand: März 2004]; Geis, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, HRG § 58 Rn. 35 m. w. N. [Stand: Mai 2001]; Leibholz/Rinck, GG, Art. 5 Rn. 1130 [Stand: Mai 2007]; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 163, Fn. 1 [Stand: 1977]; Schnellenbach, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, VIII Rn. 22).

    Bei Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten wird die gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (erst) durch die Art. 21 Satz 1 VvB innewohnende objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996, a. a. O., S. 44; Beschluss vom 25. Januar 2001, a. a. O.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ) begrenzt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ-RR 2008, 33; BVerfGE 35, 79 ; 93, 85 ; 111, 333 ).

  • VG Dresden, 24.08.2004 - 5 K 1208/04
    Den Grundrechtsträgern ist die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach fundierter Vorbereitung unter Mitwirkung der zuständigen Hochschulorgane zu den geplanten Maßnahmen sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil v. 22.10.1996, Az.: 44/96, Juris, NVwZ 1997, 790).

    Das ist nur dann der Fall, wenn die in den Entscheidungsprozess einzubringenden Wissenschaftsbelange authentisch und nicht lediglich durch "stellvertretende" eigene Überlegungen oder mit Hilfe von Stellungnahmen aus der zuständigen Wissenschaftsverwaltung umfassend ermittelt und gewürdigt wurden (vgl. VerfGH Berlin, Urt. v. 22.10.1996, a.a.O.).

    Ihnen ist daher die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach fundierter Vorbereitung unter Mitwirkung der zuständigen Hochschulorgane zu den geplanten Maßnahmen sachgerecht zu äußern und ihre Auffassung zur Geltung zu bringen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil v. 22.10.1996, Az.: 44/96, Juris, NVwZ 1997, 790).

  • VerfGH Saarland, 17.12.1996 - Lv 3/95

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Beamten für Wahlleistungen bei stationärer

    Welche Folgen sich ergeben würden, wenn der Verfassungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Rechtssetzungskompetenz des Landes zu dem Ergebnis käme, eine seiner Kontrolle unterliegenden Norm sei von der Rechtssetzungsbefugnis des Landes nicht umfasst, kann dahinstehen (vgl. insoweit BayVerfGHE 45, 33, 40, 41; 43, 107, 120; NRW VerfGH NVwZ 93, 57, offengelassen auch in VerfGH Berlin, U.v. 22.10.1996 - VerfGH 44/96).

    Ein Anhörungsrecht von Beamtenkoalitionen im Gesetzgebungsverfahren folgt auch nicht aus den Überlegungen, die den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin bewogen haben, Hochschulen ein aus dem Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung und ihrer Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre abgeleitetes - weitgehendes - Recht auf Beteiligung im Gesetzgebungsverfahren zu gewähren, wenn es um die legislative Aufhebung von Studiengängen geht (U.v. 22.10.1996 -VerfGH 44/96).

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Er misst die Landesgesetze an den Vorschriften des Grundgesetzes über die Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächs-OVG 11, 55 [83 f.]; Urteil vom 20. Mai 2005 - Vf. 34-VIII-04; Urteil vom 21. Juli 2005 - Vf. 67II-04, LVerfGE 16, 441 [456 f.]; so auch: LVerfG M-V, Urteil vom 21. Oktober 1999, LKV 2000, 149 [150]; BerlVerfGH, Urteil vom 22. Oktober 1996, NVwZ 1997, 790;.
  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

    a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungswidrigkeit von Art. 11 § 2 Abs. 1 Nr. 1 HStrG 96 geltend macht.Dies hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 63 Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin in dem am 22. Oktober 1996 im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (Art. 84 Abs. 2 Nr. 2 VvB, § 14 Nr. 4 VerfGHG) verkündeten Urteil (VerfGH 44/96) festgestellt.

    Zwar besteht zwischen Lehrangebot und Lehrinhalt einerseits sowie vorhandenen Studiengängen andererseits tatsächlich ein enger sachlicher Zusammenhang, so daß durch die Aufhebung eines Studiengangs der Bereich der Wissenschaftsfreiheit berührt wird (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96) Das gleiche gilt indessen nicht auch für eine Reduzierung der jeweiligen Aufnahmekapazität.

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen

  • VGH Hessen, 07.02.2007 - 8 TG 2404/06

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Einstellung eines Studienganges

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 47/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung des Studienganges Pharmazie

  • VG Schwerin, 19.05.2008 - 1 B 121/08
  • VG Berlin, 05.10.2011 - 3 K 231.10

    Hochschulrecht: Anforderung an eine Satzung zur Regelung der Vergabe von

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