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   BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95   

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https://dejure.org/1997,96
BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95 (https://dejure.org/1997,96)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95 (https://dejure.org/1997,96)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1997 - 1 BvR 1071/95 (https://dejure.org/1997,96)
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Nicht zugelassenes Arzneimittel

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, kein unmittelbar grundrechtlicher Anspruch auf Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel;

§ 12 Abs. 1 SGB V, Berücksichtigung der Anforderungen des Arzneimittelrechts

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verordnung nicht zugelassener Medikamente - Edelfosin

  • bah-bonn.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen für ein nicht zugelassenes Arzneimittel

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Für nicht zugelassene Medikamente keine Kostenerstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3085
  • NVwZ 1997, 1206 (Ls.)
  • NZS 1997, 225
 
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Wird zitiert von ... (185)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]).

    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).

    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist jedoch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, daß die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 [215]; 85, 191 [212 f.]).

    Nur in diesen engen Grenzen kann das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Schutzpflicht überprüfen (BVerfGE 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]).

    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).

    Nur in diesen engen Grenzen kann das Bundesverfassungsgericht die Erfüllung der Schutzpflicht überprüfen (BVerfGE 77, 170 [215]; 79, 174 [202]).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]; stRspr), daß aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine objektivrechtliche Schutzpflicht des Staates und seiner Organe für das geschützte Rechtsgut abzuleiten ist, deren Vernachlässigung mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]).

    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt zwar eine objektivrechtliche Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Rechtsgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 160 [164]; 90, 145 [195]).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    Der mit einer solchen Schutzpflicht verbundene grundrechtliche Anspruch ist jedoch im Hinblick auf die den zuständigen staatlichen Stellen einzuräumende weite Gestaltungsfreiheit bei der Erfüllung der Schutzpflichten nur darauf gerichtet, daß die öffentliche Gewalt Vorkehrungen zum Schutz des Grundrechtes trifft, die nicht völlig ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 77, 170 [215]; 85, 191 [212 f.]).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Fortführung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    a) Zwar trifft es zu, daß durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die freie Selbstbestimmung des Patienten über ärztliche Heileingriffe verbürgt ist mit der Folge, daß diesem allein auch die Letztentscheidung über die in seinem Fall anzuwendende Therapie belassen ist (vgl. BVerfGE 89, 120 [130]).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95
    Es hat auch geklärt, innerhalb welcher Grenzen die Einhaltung dieser Schutzpflicht verfassungsgerichtlich überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 [214 f.]; 79, 174 [202]) und welche Bedeutung dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung nach der Verfassung zukommt (BVerfGE 68, 193 [218]; 70, 1 [26, 30]; 77, 84 [107]).
  • BSG, 26.05.2020 - B 1 KR 9/18 R

    Welche Ansprüche haben Versicherte, wenn sich Krankenkassen zu lange Zeit lassen?

    Diese Anknüpfung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 5.3.1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085) .
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Zwar folgt aus diesen Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 174 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085; MedR 1997, S. 318 und vom 15. Dezember 1997, NJW 1998, S. 1775 ).

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 1997, NJW 1997, S. 3085).

  • BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit -

    Unbeschadet der unterschiedlichen Zielsetzung von Arzneimittel- und Krankenversicherungsrecht rechtfertigt dies die Vorgreiflichkeit der arzneimittelrechtlichen Zulassung für die Anwendung eines Medikaments im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (zur Zulässigkeit der Verknüpfung von Arzneimittel- und Krankenversicherungsrecht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085).
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