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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96   

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https://dejure.org/1997,745
BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96 (https://dejure.org/1997,745)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1997 - V ZR 39/96 (https://dejure.org/1997,745)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96 (https://dejure.org/1997,745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 154 Abs. 1, 145 ff.
    Bestimmtheit einer Wohnrechtsbestellung im Grundstückskaufvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines Vertrages wegen fehlender Bestimmtheit einer Leistung; Voraussetzungen eines offenen Einigungsmangels; Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile - essentialia negotii; Voraussetzungen des Rechtsbindungswillens; Einigung über die Höhe des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag mit Wohnrechtsbestellung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum offenen Einigungsmangel beim Mietpreis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 154 Abs. 1, §§ 145 ff
    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem Grundstückskaufvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2671
  • MDR 1997, 920
  • DNotZ 1998, 946
  • NJ 1997, 647
  • WM 1997, 1673
  • DB 1997, 2607
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 88/90

    Vertragliche Mietzeitverlängerung ohne Mietzinsvereinbarung bei Apothekenräumen

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    »Haben die Parteien eines Grundstückskaufvertrages für eine darin vereinbarte Wohnrechtsbestellung als Entgelt die "Zahlung von Miete" vereinbart und deren Höhe bewußt offengelassen, so ist der Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender Bestimmtheit einer Leistung unwirksam, sondern nach mietvertraglichen Grundsätzen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, XII ZR 88/90, NJW-RR 92, 517) zu ergänzen.«.

    Alsdann gilt eine angemessene oder ortsübliche Miete als vereinbart, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder entsprechend § 612 Abs. 2 , § 632 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, XII ZR 88/90, NJW-RR 1992, 517 ).

    Haben die Parteien bei Vertragsabschluß die genaue Entgelthöhe bewußt offengelassen, gleichwohl aber eine Bindung gewollt, dann muß diese Lücke entweder über eine ergänzende Vertragsauslegung oder über die analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung (§ 612 Abs. 2 , § 632 Abs. 2 BGB ) geschlossen werden, wobei lediglich fraglich sein kann, ob im Streitfall die Entgelthöhe sofort durch das Gericht bestimmt werden kann oder innerhalb des vorgegebenen Rahmens von den Erwerbern des Anwesens nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1991, aaO., S. 517, 518).

  • BGH, 05.03.1965 - V ZR 195/62

    Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts - Abschluss eines Mietvertrages -

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    Der auf die Bestellung eines Wohnrechts gerichtete Verpflichtungsvertrag kann aber eine Entgeltabrede auch in der Form enthalten, daß das Entgelt laufend nach bestimmten Zeitabschnitten (sog. mietzinsähnliche Form) zu entrichten ist (vgl. Senatsurteile v. 5. März 1965, V ZR 195/62, WM 1965, 649; v. 13. Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089 und v. 10. Mai 1968, V ZR 221/64, LM BGB § 398 Nr. 20 Bl. 1 R).

    Demgemäß hat auch der Senat im Urteil vom 5. März 1965 (aaO., S. 651) keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Wohnrechtsbestellungsvertrages erhoben, in dem als Entgelt die "übliche angemessene Miete" vereinbart war.

  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 72/74

    Baupläne: Bestandteil des beurkundeten Vertrags

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    Zu beurkunden waren allein die Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzte (vgl. BGHZ 74, 346, 348).
  • BGH, 20.09.1989 - VIII ZR 143/88

    Mindestanforderungen an Inhalt und Bestimmtheit eines

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    Richtig ist allerdings der rechtliche Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, daß trotz Bindungswillens der Parteien das wirksame Zustandekommen eines Vertrages an der Lückenhaftigkeit seiner Regelung und der Unausfüllbarkeit dieser Lücke scheitern kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. September 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235).
  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 221/64

    Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber Bewohnern eines erworbenen Hauses -

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    Der auf die Bestellung eines Wohnrechts gerichtete Verpflichtungsvertrag kann aber eine Entgeltabrede auch in der Form enthalten, daß das Entgelt laufend nach bestimmten Zeitabschnitten (sog. mietzinsähnliche Form) zu entrichten ist (vgl. Senatsurteile v. 5. März 1965, V ZR 195/62, WM 1965, 649; v. 13. Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089 und v. 10. Mai 1968, V ZR 221/64, LM BGB § 398 Nr. 20 Bl. 1 R).
  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 21/64

    Einräumung eines dinglichen, das Grundstück selbst ergreifenden Rechts -

    Auszug aus BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96
    Der auf die Bestellung eines Wohnrechts gerichtete Verpflichtungsvertrag kann aber eine Entgeltabrede auch in der Form enthalten, daß das Entgelt laufend nach bestimmten Zeitabschnitten (sog. mietzinsähnliche Form) zu entrichten ist (vgl. Senatsurteile v. 5. März 1965, V ZR 195/62, WM 1965, 649; v. 13. Juli 1966, V ZR 21/64, WM 1966, 1088, 1089 und v. 10. Mai 1968, V ZR 221/64, LM BGB § 398 Nr. 20 Bl. 1 R).
  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum

    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • OLG Hamm, 17.05.2017 - 30 U 117/16

    Dingliches Wohnrecht; Wert; Schenkungswert

    Daher wird die Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts vom Bundesgerichtshof im Falle der entgeltlichen Bestellung selbst dann als Kauf und nicht etwa als Mietvertrag gewertet, wenn die entgeltliche Einräumung des Wohnungsrechts gegen eine periodische Zahlung vereinbart worden ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10, 17; vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 8; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 12; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20; sog. "mietzinsähnliche Form").
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Auslegungsregel, die unanwendbar ist, wenn nach dem Willen der Parteien - ungeachtet der offenen Punkte - im Übrigen ein Vertrag zustande kommen soll (Senat, Urteil vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, NJW 1997, 2671; BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96   

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BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 1998 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1998,907)
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Griechische St. Salvator Kirche

Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Widerruf des Gebrauchsüberlassungsverhältnisses an St. Salvator-Kirche in München durch den Freistaat Bayern stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich des GG Art 140 iVm WRV Art 138 Abs 2 dar - Geltung und Reichweite der Kirchengutsgarantie für eine als eingetragenen Verein ...

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Kirche - Stellung - Freiheit - Kirchengutsgarantie - Religionsgesellschaften - Organisationsform - Kirchliche Vermögensrechte - Selbstverständnis der Kirche

  • rechtsportal.de

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung, die Kirche St. Salvator in München an den Freistaat Bayern "herauszugeben"

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 99, 100
  • NJW 1997, 2671
  • NJW 1999, 2430 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 753
  • DVBl 1999, 693
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [161]; stRspr).

    Die angegriffenen Entscheidungen können vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N. - stRspr).

    Die dem Grundgesetz inkorporierten Kirchenartikel der Weimarer Verfassung bilden mit diesem Grundgesetz ein organisches Ganzes (vgl. BVerfGE 19, 226 [236]; 53, 366 [400]; 70, 138 [167]).

    Zudem ist auch hier der Zusammenhang der Kirchengutsgarantie mit der Gewährleistung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Abs. 3 WRV von Bedeutung, die nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist (vgl. BVerfGE 70, 138 [162] m. w. N.).

    Dies entspricht auch dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 137 Abs. 3 WRV, das bei der Konkretisierung von Nutzungsrechten von Bedeutung sein kann (vgl. BVerfGE 70, 138 [162 ff.]).

    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert (vgl. BVerfGE 42, 312 [322]; 83, 341 [354 f.]; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).

    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).

  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Kirchenraum könne nur von denjenigen Kirchen verweigert werden, die Körperschaften des öffentlichen Rechts seien (Hinweis auf BVerfGE 66, 1 [23]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in anderem Zusammenhang auf die Bedeutung des kirchlichen Vermögens für die Entfaltung der Selbstbestimmung im Sinne von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV hingewiesen (vgl. BVerfGE 66, 1 [20 ff.]).

  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Art. 138 Abs. 2 WRV gewährleistet kirchliche Vermögensrechte in ihrem Bestand und nach Maßgabe ihrer vorhandenen rechtlichen Qualitäten, erweitert sie aber nicht (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 28. Februar 1992, DVBl 1992, S. 1020 [1021]; auch BVerfGE 18, 392 [398]).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Daß ein staatliches Gericht ohne weiteres von seiner Kompetenz zur Auslegung und Anwendung kirchlichen Rechts ausgeht, ist im Hinblick auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und den Grundsatz der Neutralität zwar nicht frei von Bedenken (vgl. BVerfGE 18, 385 [388]; 70, 138 [162]).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    c) Ein Widerruf der Gebrauchsüberlassung, der, wie hier, nur auf die weitere Verwirklichung des Stifterwillens abstellt, ist keine mit dem Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den Religionen und Bekenntnissen (vgl. BVerfGE 93, 1 [16] m. w. N.) unvereinbare Einmischung in eine rein innerkirchliche Streitigkeit.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Diese Rechtsanwendung im Einzelfall verkennt weder die Tragweite der mit einem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren gewährleisteten Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 15, 313 [319]; 60, 253 [267]) noch widerspricht sie den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f.]).
  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 13.10.1998 - 2 BvR 1275/96
    Ob eine "Umverteilung" aus diesen Erwägungen heraus mit dem Grundsatz der Neutralität oder der Parität (vgl. BVerfGE 32, 98 [106] m. w. N.) vereinbar gewesen wäre, bedarf deshalb keiner Erörterung.
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 31/62

    Kirchenlohnsteuer I

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerwG, 15.11.1990 - 7 C 9.89

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 7 B 90.3798

    St. Salvator (München)

  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

    Bahá'í

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 24, 236 ; 99, 100 ).
  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfGE 99, 100 , vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 125, 39 ; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 1. Aufl. 2011, § 119, S. 1167).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind also auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgesellschaften (vgl. BVerfGE 125, 39 ; vgl. auch BVerfGE 102, 370 , zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV und BVerfGE 99, 100 , zu Art. 138 Abs. 2 WRV).

    bb) Das Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 70, 138 unter Bezugnahme auf BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; vgl. auch BVerfGE 99, 100 ) und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (vgl. BVerfGE 53, 366 ).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Die Grundrechtsträgerschaft ist unabhängig von dem Erwerb der Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein des Privatrechts (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 99, 100 ), der erst im Laufe dieses Verfahrens erfolgt ist.

    Die angegriffene Entscheidung kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 100 ).

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Im Kontext des Grundgesetzes sind die Kirchenartikel auch ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit der korporierten Religionsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 102, 370 zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV; siehe auch BVerfGE 99, 100 zu Art. 138 Abs. 2 WRV).
  • BGH, 19.01.2024 - V ZR 191/22

    Erbbaurechtlicher Heimfallanspruch wegen nicht fristgerechter Fertigstellung

    (1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einer Moschee bebaut werden soll, bereits vor Fertigstellung des Bauwerks - also ohne eine Widmung oder Nutzung zu religiösen Zwecken - von dem Schutzbereich der Kirchengutsgarantie umfasst ist (zur Zweckbestimmung vgl. BVerfGE 99, 100, 120; Kästner in Bonner Kommentar zum Grundgesetz [April 2010], Art. 140 Rn. 629 mwN; Korioth in Dürig/Herzog/Scholz, GG [Januar 2023], Art. 138 WRV Rn. 18; Mager in Münch/Kunig, GG, 7. Aufl., Art. 140 Rn. 90; Ehlers in Sachs, GG, 9. Aufl., Art. 140 GG, Art. 138 WRV Rn. 8; Kästner in Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts 1, 2. Aufl., S. 899 mwN).

    Unterliegt das Recht einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt die Erklärung darauf, die mit Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift sie nicht in den Schutzbereich ein (vgl. BVerfGE 99, 100, 121 ff.).

    Für den Heimfall des Erbbaurechts entfaltet die Religionsfreiheit keine über die Kirchengutsgarantie hinausgehenden Schutzwirkungen; Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV konkretisiert den Schutz der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Hinblick auf kirchliches Eigentum und andere Rechte (vgl. BVerfGE 99, 100, 119, 127).

    Entsprechendes gilt für die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 99, 100, 127).

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Die angegriffene hoheitliche Maßnahme kann vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin geprüft werden (stRspr; vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ; 99, 100 ; 102, 370 ).

    Die Weimarer Kirchenartikel sind einerseits funktional auf die Inanspruchnahme und Verwirklichung des Grundrechts der Religionsfreiheit angelegt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 102, 370 ; 125, 39 ), und andererseits wird der Gewährleistungsgehalt des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG durch Art. 140 GG in Verbindung mit den inkorporierten Artikeln der Weimarer Reichsverfassung institutionell konkretisiert und ergänzt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 -, juris, Rn. 84, vgl. auch Rn. 98 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 33, 23 ; 42, 312 ; 83, 341 ; 99, 100 ; 125, 39 ).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    aa) Die Beschwerdeführerin kann sich als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, auf den grundrechtlichen Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit berufen (vgl. BVerfGE 19, 129 ; 42, 312 ; 99, 100 ; 105, 279 ; 125, 39 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Indem der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG gerügt hat, kann der Senat den angegriffenen Hoheitsakt unter jedem in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen (BVerfGE 99, 100 ; 102, 370 ; 123, 148 ; 124, 235 ), insbesondere auch auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Im Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch die Überprüfung einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl. BVerfGE 70, 138 ; 99, 100 ; stRspr).
  • StGH Baden-Württemberg, 02.02.2015 - 1 VB 48/14

    Beteiligung einer politischen Gemeinde an den Instandhaltungskosten eines

    Dabei handelt es sich um ein Grundrecht, durch welches das Recht der Religionsgemeinschaften auf ungestörte Religionsausübung aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 4 und 5 LV in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verstärkt und konkretisiert wird (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 76; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 24; Mager, in: v. Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 140 Rn. 76).

    Art. 138 Abs. 2 WRV hat die Aufgabe, den durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und Art. 137 WRV zugesagten Schutz der Stellung und der Freiheit der Kirchen in ihren sächlichen Grundlagen zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 80).

    Zu den "anderen Rechten" im Bereich der Kirchengutsgarantie gehören auch Besitz- und Nutzungsrechte an Immobilien, namentlich Gebrauchsüberlassungsrechte an Kirchengebäuden (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 82 f.).

    Art. 138 Abs. 2 WRV ist Ausdruck des Gedankens, dass das Gebrauchsrecht an einer Sache des Schutzes bedarf, weil diese Sache zum materiellen Substrat der Religionsfreiheit gehört (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 84).

    62 bb) Art. 138 Abs. 2 WRV schützt das Vermögen der Religionsgesellschaften nur in dem Umfang, wie es nach Maßgabe des einschlägigen zivilen oder öffentlichen Rechts begründet ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85; Ehlers, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 7; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck , GG, Band 3, 6. Aufl. 2010, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rn. 26; Kästner, in: Listl/Pirson , Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 2. Aufl. 1994, § 32, S. 902).

    Deshalb berührt es den Gewährleistungsgehalt der Kirchengutsgarantie nicht, wenn ein Recht untergeht, weil sich eine ihm immanente Beschränkung aktualisiert hat, wie es beispielsweise bei dem Eintritt einer auflösenden Bedingung der Fall sein kann (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 85).

    Die Prüfung des Staatsgerichtshofs muss dabei umso intensiver ausfallen, je deutlicher der spezifische Bezug der immanenten Beschränkung zum Gewährleistungsgehalt des Art. 138 Abs. 2 WRV ausgeprägt ist (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 86).

    75 Unterliegt das Recht jedoch einer ursprünglichen Beschränkung, weil es an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist, und zielt etwa der bezüglich des Rechts vorbehaltene Widerruf darauf, die mit dem Wegfall der Voraussetzungen akut gewordene Beschränkung formal umzusetzen, greift er nicht in den Schutzbereich der Kirchengutsgarantie ein (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 96).

    Ist das Recht mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, kann Art. 138 Abs. 1 WRV keinen weitergehenden Schutz bieten (vgl. BVerfGE 99, 100 - Juris Rn. 108; BVerwGE 87, 115 - Juris Rn. 35).

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • BVerfG, 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis im vergaberechtlichen

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 1691/07

    Längerfristige Observation nach § 163f StPO a.F. bei Verletzung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.2021 - 2 S 2909/20

    Zugang einer Bürgerrechtsorganisation zu landeseigener Kapelle zum Zweck einer

  • FG Hamburg, 05.11.2009 - 3 K 71/09

    Grunderwerbsteuer: Übergang öffentlich-rechtlicher Aufgaben

  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

    Religionsfreiheit; religionsverfassungsrechtliche Grundsätze;

  • VG Freiburg, 30.07.2020 - 9 K 4519/19

    Gebrauchsüberlassung einer im Staatseigentum stehenden, von katholischer

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2007 - 7 KS 135/03

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Planfeststellungsbeschlusses bezüglich der

  • VG Aachen, 10.12.2001 - 9 K 1179/00

    Rahmenbetriebsplan Garzweiler I/II

  • BFH, 10.05.2023 - II R 24/21

    Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden

  • BVerfG, 23.06.2005 - 2 BvR 221/05

    Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilschutz versagende

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1793/94

    Keine Unterhaltsentschädigung für Hinterbliebene eines im Zuge der "Waldheimer

  • BVerwG, 15.03.2022 - 6 B 20.21

    Nutzungsrecht an einer im Eigentum eines Landes stehenden Kapelle

  • VerfGH Sachsen, 29.01.2004 - 22-IV-03
  • BVerwG, 19.05.2009 - 5 B 6.09

    Auschluss einer Restitution aufgrund der Widmung und Verwendung eines

  • VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.282

    Taufe; elterliches Sorgerecht; Justizgewährungsanspruch

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4668
BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1997,4668)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1997,4668)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1997 - 2 BvR 1275/96 (https://dejure.org/1997,4668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Rückgabe der Münchner St. Salvator Kirche an den Freistaat Bayern - einstweilige Anordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Streit um eine Kirche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2671 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 468
  • NVwZ 1997, 782
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pf lege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [160 f.]; stRspr).

    Vielmehr können die angegriffenen Entscheidungen - zumal im Bereich des Staatskirchenrechts - unter allen Gesichtspunkten auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit überprüft werden (BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 53, 366 [390 f.]; 70, 138 [162]).

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Als inländische juristische Person des Privatrechts, deren Zweck die Pf lege und Förderung des (altkalendarischen) griechisch-orthodoxen Bekenntnisses und die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder ist, ist der Beschwerdeführer Träger des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]; 70, 138 [160 f.]; stRspr).

    Der Inhalt des staatskirchenrechtlichen Paritäts- und Neutralitätsgebots wurde insoweit bislang nur für die Vergabe von Leistungen der öffentlichen Hand bzw. für die Verschonung von Belastungen, nicht aber für den Entzug von Leistungen mit dem Ziel der Umverteilung, geklärt (vgl. BVerfGE 19, 1 [5 ff.]; 19, 129 [132 ff.]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Vielmehr können die angegriffenen Entscheidungen - zumal im Bereich des Staatskirchenrechts - unter allen Gesichtspunkten auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit überprüft werden (BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 53, 366 [390 f.]; 70, 138 [162]).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Der Inhalt des staatskirchenrechtlichen Paritäts- und Neutralitätsgebots wurde insoweit bislang nur für die Vergabe von Leistungen der öffentlichen Hand bzw. für die Verschonung von Belastungen, nicht aber für den Entzug von Leistungen mit dem Ziel der Umverteilung, geklärt (vgl. BVerfGE 19, 1 [5 ff.]; 19, 129 [132 ff.]).
  • BVerfG, 10.05.1990 - 1 BvR 559/90

    Abwägung zwischen der redaktionellen Gestaltung einer Wahlwerbesendung und der

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 82, 54 [57]; stRspr).
  • BVerfG, 30.11.1983 - 2 BvR 1411/80

    Eigentumserwerb der russisch-orthodoxen Diözese aufgrund eines Reichsgesetzes -

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Geltung und Reichweite der Kirchengutsgarantie des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV bislang nur ansatzweise geklärt worden (Bundesverfassungsgericht, 1. Kammer des Zweiten Senats, a. a. O.; Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 30. November 1983 - 2 BvR 1411/80 -, NJW 1984, S. 968 [969]).
  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Vielmehr können die angegriffenen Entscheidungen - zumal im Bereich des Staatskirchenrechts - unter allen Gesichtspunkten auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit überprüft werden (BVerfGE 42, 312 [325 f.]; 53, 366 [390 f.]; 70, 138 [162]).
  • BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82

    Konkursausfallgeld

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Schließlich ist ungeklärt, ob von privatrechtlich organisierten Glaubensgemeinschaften überhaupt die Herausgabe von zu Glaubenszwecken genutztem Raum verlangt werden kann (vgl. BVerfGE 66, 1 [23 f.]).
  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88

    Verfassungsfragen im Zusammenhang mit der 1938 erfolgten Zuweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 1275/96
    Insoweit wird Art. 4 Abs. 2 GG - für das hier in Streit stehende Gotteshaus - durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV (nur) konkretisiert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1992 - 2 BvR 1088/88 und 1/89 -, DVBl 1992, S. 1020 [1021]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,4671
BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96 (https://dejure.org/1996,4671)
BVerfG, Entscheidung vom 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96 (https://dejure.org/1996,4671)
BVerfG, Entscheidung vom 06. August 1996 - 1 BvR 1600/96 (https://dejure.org/1996,4671)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Schulwechsels in ein anderes Bundesland

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulwechsel - Schulwechsel in ein anderes Bundesland

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2671 (Ls.)
  • NVwZ 1997, 781
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96
    a) Das einzelne Kind hat aufgrund des Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. BVerfGE 45, 400 [417]).

    c) Da die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts schon aus diesem Grund begründet ist, kann hier (wie in der Entscheidung BVerfGE 45, 400 [417]) noch offenbleiben, welchen Inhalt das kindliche Entfaltungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG im einzelnen hat, insbesondere ob und inwieweit es Elemente eines Rechts auf Bildung, ungeachtet auch von Ländergrenzen, umfaßt.

  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96
    Wie bei der Rücknahme und dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerfGE 59, 128 [165 ff.]) gehört es aber auch hier zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403 f.]), daß es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein muß, gegenüber einer Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betrifft, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen.
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96
    Wie bei der Rücknahme und dem Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (vgl. dazu BVerfGE 59, 128 [165 ff.]) gehört es aber auch hier zu den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Geboten (vgl. BVerfGE 30, 392 [403 f.]), daß es dem Betroffenen grundsätzlich möglich sein muß, gegenüber einer Verwaltungsmaßnahme, die ihn nach Änderung der Grundlagen seiner bisherigen Planung überraschend und unerwartet nachteilig betrifft, Vertrauensschutz geltend zu machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeizuführen.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2021 - 1 S 649/21

    Kompensationszahlungen für Betriebsschließungen an Vermieter von

    Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz gilt nicht nur für das rechtsförmige Handeln des Staates, sondern auch für informales Verwaltungshandeln und kann daher dort zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96 - NVwZ 1997, 781 juris Rn. 10; MD-Grzeszick, Art. 20, Abschn. VII Rn. 100 [Stand: 08/2020]).
  • VG München, 24.04.2007 - M 3 K 06.3586
    Nur wenn dabei die Grundlagen für die schulische Entwicklung eines Kindes unvorhergesehen nachteilig verändert wird, so gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass der Betroffene Vertrauensschutz geltend machen und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden Allgemein- und Individualinteressen herbeiführen kann (BverfG vom 6.8.1996 Az. 1 BvR 1600/96 NVwZ 1997., 781).

    Ebenso ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bezogen auf die gesetzliche Regelung der Schulorganisation, dass hoheitliche Maßnahmen zur Organisation des Schulvvesensgrundsätzlich einem AbwägÜhgsgebbftTnterllegen', weiches Eltern und Schüler vor übermäßigen oder unzumutbaren BelastÜngenschützt (vgl. BVerfG vom 6.12.1972 Az. 1 BvR 230/70 und 1 BvR 95/71 BVerfGE 34, 165; BVerfG vom 22.6.1977 Az. 1 BvR 799/76 BVerfGE 45, 400; BVerfG vom 26.2.1980 Az. 1 BvR 684/78 BVerfGE 53, 185; BVerfG vom 6.2.1984 Az. 1 BvR 1204/83 NVwZ 1984,781; BVerfG vom 6.8.1996 Az. 1 BvR 1600/96 NVwZ 1997, 781, vgl. ferner Niehues, Schulrecht, a.a.O., Rdnr. 154 ff.).

  • VGH Bayern, 22.01.2009 - 7 N 08.2065

    Auflösung einer Sprachförderschule ist rechtmäßig - vollständige Urteilsgründe

    Dabei können vor allem Fragen der Zumutbarkeit und des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein (vgl. BVerfG vom 6.8.1996 NVwZ 1997, 781 f.; Niehues/Rux, a.a.O., RdNr. 799 ff.).
  • VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12

    Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in

    Der Betroffene muss auf den Fortbestand bestimmter staatlicher Akte tatsächlich vertraut haben, etwa aufgrund einer dauerhaften Verwaltungspraxis oder eines sonstigen staatlichen Verhaltens, und dieses Vertrauen muss schutzwürdig gewesen sein (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978, 1 BvR 525/77, BVerfGE 49, 168 [185 f.], juris Rn. 43; im schulrechtlichen Zusammenhang BVerfG, Beschl. v 6.8.1996, 1 BvR 1600/96, NVwZ 1997, 781 [782], juris Rn. 10) .
  • VG Hamburg, 22.07.2005 - 10 E 2066/05

    Zur Nichteinrichtung der Jahrgangsstufen 5 und 7 an einem Gymnasium

    Der Einzelne kann insbesondere nicht erwarten, dass ihm günstige Planungsdaten, die von Regierung und Verwaltung gesetzt werden, nicht mehr geändert werden (BVerfG, NVwZ 1997, 781, 782) [BVerfG 06.08.1996 - 1 BvR 1600/96] .
  • VG Gießen, 18.06.2009 - 4 L 1253/09

    Eilantrag wegen Rückkehr zu G9-Abitur in den derzeitigen G8-Jahrgängen der CBES

    Gleichwohl ist aber anerkannt, dass es das Rechtsstaatsprinzip gebietet, den Betroffenen Vertrauensschutz zu gewähren und damit eine Abwägung der einander entgegenstehenden allgemeinen und individuellen Interessen herbeizuführen, wenn die Grundlagen für die Planung der schulischen Entwicklung eines Kindes unvorhergesehen nachteilig geändert werden (BVerfG, Beschluss vom 06.08.1996, NVwZ 1997, 781).
  • VG Leipzig, 19.07.2002 - 4 K 1107/02

    Rechtmäßigkeit der Nichteinrichtung einer Klassenstufe ; Vorliegen eines

    Der Vertrauensschutz, wie er vom Bundesverfassungsgericht in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung (Beschl. v. 6.8.1996 [1. Kammer des Ersten Senats], NVwZ 1997, 781) im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bei einer unvorhergesehenen, nachteiligen Änderung der Grundlagen für die schulische Entwicklung durch Veränderung von staatlichen Planungsdaten bejaht worden ist, dürfte vorliegend indessen nicht zu dem Ergebnis führen, dass ein öffentliches Bedürfnis an der Einrichtung der Klassenstufe 1 im Schuljahr 2002/2003 an der Grundschule ... bejaht werden müsste.
  • VG Berlin, 10.08.2005 - 3 A 303.05

    Schulfusion rechtmäßig

    Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, das heißt solche, die die Rechte der Eltern und Schüler in ihrem Kernbereich antasten (OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987 - 1 BA 49/86 -, SPE 132 Nr. 32 m.w.N.) bzw. wenn schwere und unabweisbare Nachteile für die weitere schulische Entwicklung der betroffenen Schüler entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 1996-1 BvR 1600/96 -, NVwZ 1997, 781).
  • VG Berlin, 17.06.2009 - 3 L 192.09

    Keine erste Klasse in der Grundschule im Taunus-Viertel

    Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn unzumutbare Beeinträchtigungen vorliegen, das heißt solche, die die Rechte der Eltern und Schüler in ihrem Kernbereich antasten (OVG Bremen, Urteil vom 2. Juni 1987 - 1 BA 49/86 -, SPE 132 Nr. 32 m.w.N.) bzw. wenn schwere und unabweisbare Nachteile für die weitere schulische Entwicklung der betroffenen Schüler entstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 1996 - 1 BvR 1600/96 -, NVwZ 1997, 781).
  • VG Schwerin, 28.08.1998 - 6 A 1901/97

    Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Schule;

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