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   OLG Frankfurt, 14.01.1998 - 3 VAs 3/98   

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OLG Frankfurt, 14.01.1998 - 3 VAs 3/98 (https://dejure.org/1998,7027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.1998 - 3 VAs 3/98 (https://dejure.org/1998,7027)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 1998 - 3 VAs 3/98 (https://dejure.org/1998,7027)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1165
  • NStZ 1998, 216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 11.03.2005 - 3 VAs 8/05

    Vollzug der Untersuchungshaft: Rechtsweg bei Verweigerung einer besonderen

    Das gilt auch, wenn der Betroffene davon, z. B. wegen Fristversäumung, Erledigung der angefochtenen Maßnahme oder weil die anderweitige Regelung bewußt nicht alle Fälle erfaßt, im konkreten Fall nicht (mehr) Gebrauch machen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 23 EGGVG, Rdnr. 12; Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184; OLG Jena, ZfStrVO 2003, 306 [307]; OLG München, Beschluß vom 11.06.2003 - 3 VAs 8/03 -).

    Bei dieser einmal begründeten Zuständigkeit verbleibt es nach Beendigung der Untersuchungshaft, da - wie ausgeführt - die Subsidiarität weiter Geltung beansprucht, wenn der Betroffene von dem im Gesetz vorgesehenen anderen Rechtsbehelf im konkreten Fall keinen Gebrauch (mehr) machen kann (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185), somit auch, wenn - wie hier (vorrangig) - die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz geltend gemacht wird (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; Boujong, a.a.O., Rdnr. 94).

    Zudem ist insoweit, auch wenn das Gesetz dafür keine ausdrückliche Regelung vorsieht, nach der neueren Rechtsprechung und Kommentierung ebenfalls der Weg zum Haftrichter eröffnet (vgl. Senat, NStZ-RR 2004, 184, 185; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 191), wenn der frühere Untersuchungsgefangene ein berechtigtes Interesse daran hat, das insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverletzungen - wie der hier geltend gemachten Verletzung der Menschenwürde - vorliegen kann (vgl. Boujong, a.a.O., Rdnr. 101; Meyer-Goßner, a.a.O., § 119 StPO, Rdnr. 50; Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185).

    Bei anderer Ansicht würde die Zuständigkeit hierfür allein wegen zeitlicher Abläufe vom sachnahen Haftrichter auf das sachfernere Oberlandesgericht verlagert werden; das wäre mit dem Gedanken eines effektiven und leicht zugänglichen Rechtsschutzes, damit der Zuständigkeitssystematik, nicht zu vereinbaren (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats betrifft die Vorschrift nur eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtsweges, nicht aber die hier in Rede stehende Verweisung innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Senat, NStZ-RR 1996, 366, NJW 1998, 1165 und NStZ-RR 2004, 184, 185; ebenso Boujong, a.a.O., Rdnr. 103).

  • BGH, 29.07.2004 - III ZB 2/04

    Bindung der Gerichte an Rechtswegzuweisungen

    Vor allem die Strafgerichte und die strafprozessuale Literatur verneinen teils eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften überhaupt (OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1997, 246; NJW 1998, 1165; OLG Hamburg NStZ 1995, 252; OLG Stuttgart wistra 2002, 38, 39; a.A. KG GA 1985, 271, 272 f.; OLG Karlsruhe NJW 1988, 84, 85; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424 f.), teils jedenfalls eine derartige Bindungswirkung (OLG Karlsruhe MDR 1995, 88, Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 2; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25. Aufl., § 25 EGGVG Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10

    Beschlagnahme: Zuständigkeit für eine Klage auf Herausgabe nach Abschluss des

    Soweit der Senat hierzu früher eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Senat, NJW 1998, 1165 [1166]), so wird daran nicht mehr festgehalten.
  • BGH, 23.03.2005 - 2 ARs 16/05

    Bindungswirkung einer Verweisung in das Bußgeldverfahren (analoge Anwendung der

    Soweit die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main (NJW 1996, 1484; 1998, 1165; NStZ-RR 1997, 246) und Hamburg (NStZ 1995, 252) entgegen dem Kammergericht (GA 1985, 271) eine entsprechende Anwendung für Verweisungen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich ablehnen, könnte zweifelhaft sein, ob dies mit den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen vereinbar ist.
  • OLG Rostock, 09.06.2016 - 20 VAs 1/16

    Anrechnung verfahrensfremder Freiheitsentziehung auf eine andere Strafe:

    Werden gegen ihre Entschließung Einwendungen erhoben und hilft sie diesen nicht ab, stellt § 458 Abs. 1 StPO zur Klärung der streitigen Fragen ein eigenständiges Antragsverfahren vor den ordentlichen Gerichten zur Verfügung, das gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG dem lediglich subsidiär zum Zuge kommenden Verfahren nach §§ 23 ff. EGVG vorgeht (so im Ergebnis auch KG Berlin, Beschluss vom 05. Juni 2015 - 2 Ws 116/15, 2 Ws 116/15 - 141 AR 233/15 -, Rdz. 6 in juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 - III-3 Ws 114 - 116/15, III-3 Ws 114/15, III-3 Ws 115/15, III-3 Ws 116/15, 3 Ws 114 - 116/15, 3 Ws 114/15, 3 Ws 115/15, 3 Ws 116/15 -, Rdz. 18 ff. in juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. März 2014 - 1 Ws 47/14 -, Rdz. 12 in juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - III-2 Ws 69 - 71/14, III-2 Ws 69/14, III-2 Ws 70/14, III-2 Ws 71/14, 2 Ws 69 - 71/14, 2 Ws 69/14, 2 Ws 70/14, 2 Ws 71/14 -, juris; OLG Frankfurt NJW 1998, 1165; vgl. auch § 42 StVollStrO).
  • LG Osnabrück, 06.11.2020 - 10 Qs 58/20

    Beginn des Fahrverbotes, fehlende Fahrerlaubnis

    Denn Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung des Fahrverbots bzw. die Berechnung von deren Dauer sind vom Verurteilten gem. § 458 Abs. 1 StPO geltend zu machen (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 14.01.1998 - 3 VAs 3/98, NJW 1998, 1165, beck-online), so dass der Vollstreckungsbehörde gemäß § 462 Abs. 3 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet ist.
  • OLG München, 25.11.2009 - 4 Ws 130/09

    Amtshaftungsansprüche eines Strafgefangenen: Verweisung von Ansprüchen wegen

    Die unter den Oberlandesgerichten umstrittene Rechtsfrage, ob § 17a GVG auch innerhalb eines Rechtsweges entsprechend anwendbar ist (bejahend: Thüringisches OLG StV 2006, 147 Ls; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423; ablehnend: OLG Nürnberg NStZ 2006, 654; OLG Frankfurt NJW 1998, 1165, NStZ-RR 1997, 246, NJW 1996, 1484; OLG Hamburg NStZ 1995, 252) hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 23.3.2005 für verschiedene Sparten der ordentlichen Gerichtsbarkeit grundsätzlich bejahend entschieden (Az.: 2 Ars 16/05 - 2 AR 18/05 zit. nach juris, dort Orientierungssatz 2 und Rdn. 9).
  • OLG Köln, 21.09.1998 - 16 Wx 132/98

    Gerichtliche Überprüfung einer folgenlos abgeschlossenen Überwachungsmaßnahme

    Zum einen kommt nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsmittel auch gegen eine bereits vollzogene, abgeschlossene gerichtliche Maßnahme in Betracht, wenn es sich um tiefgreifende - nicht mehr fortwirkende - Grundrechtseingriffe handelt und der Betroffene während der Zeitspanne, in der der Eingriff sich auswirkt hat, aufgrund des typischen Geschehensablaufs keine gerichtliche Entscheidung erlangen konnte (vgl. BVerfG v. 30.4.1997, NJW 97, 2163; v. 27.5.1997, NJW 97, 2165; OLG Frankfurt NJW 98, 1165; Senat v. 16.7.1997,NJW 98, 462; a.A. für das Verfahren der FG: OLG Hamm NJW 98, 463).
  • OLG Hamm, 26.11.2000 - 5 Ws 201/00

    Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung, Auslieferung,

    In der neueren Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch durch Vollzug erledigte Verfolgungsmaßnahmen bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses nachträglich gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können (vgl. BVerfG NJW 1997, 2163; OLG Frankfurt/Main NJW 1998, 1165 m.w.N.).
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