Weitere Entscheidung unten: EuGH, 17.07.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.1998 - C-45/96   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Anwendbarkeit der "Haustürwiderrufsrichtlinie" auf Bürgschaften des deutschen Rechts

  • opinioiuris.de

    Dietzinger

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 85/577 Art. 1; Richtlinie 85/577 Art. 2 erster Gedankenstrich
    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag zur Absicherung der Rückzahlung einer Schuld, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist - Ausschluß - [Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 2 erster Gedankenstrich] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerrufsrecht des als Verbraucher handelnden Bürgen bei nicht zur Erwerbstätigkeit abgeschlossenem Haustürgeschäft des Hauptschuldners ("Dietzinger")

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bürgschaft und Haustürwiderrufsgesetz

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Bürgschaft und Haustürwiderrufsgesetz

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die neuere LAG- und BAG-Rechtsprechung zum Arbeitnehmer-Verbraucher im Lichte der 'Dietzinger-Entscheidung' des EuGH" von Referendar Rouven Schwab, original erschienen in: FA 2004, 331 - 334.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-1199
  • NJW 1998, 1295
  • NJW 2005, 2912
  • ZIP 1998, 554
  • MDR 1998, 665
  • NJ 1998, 367
  • WM 1998, 649
  • DB 2005, 1092



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Wird zitiert von ... (25)  

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03  

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 Rs C-45/96 - EuGHE I 1998, 1199).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08  

    Kein Rücktritt von geschlossenem Immobilienfonds // Haustür-Widerruf nicht

    59.      So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil Dietzinger(48) den Bürgschaftsvertrag als Vertrag angesehen, der unter die Richtlinie 85/577 fällt.

    48 - Urteil vom 17. März 1998, Dietzinger (C-45/96, Slg. 1998, I-1199).

    49 - Der Gerichtshof hat im Urteil Dietzinger außerdem darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt und dass der Bürgschaftsvertrag akzessorisch zum Kreditvertrag und in der Praxis sehr oft Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags ist.

    Vgl. Urteil Dietzinger (in Fn. 48 angeführt, Randnr. 18).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03  

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/ EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst werden, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 - Rs C-45/96 - EuGHE I 1998, 1199).
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  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97  

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    b) Mit Urteil vom 17. März 1998 (Rs. C-45/96, WM 1998, 649) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorlage des Senats (Beschl. v. 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996, 384, 385) entschieden, daß die Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 "betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" Bürgschaften von nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Personen nur dann erfaßt, wenn die gesicherte Forderung durch ein Haustürgeschäft entstanden ist, das ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen hat (Ziff. 22).
  • LAG Brandenburg, 30.10.2002 - 7 Sa 386/02  

    Arbeitsverhältnisse - Aufhebungsvertrag - aufgehoben ist aufgehoben

    Durch den Vertrag muss also mindestens eine Schuld des Verbrauchers begründet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei um einen gegenseitigen Vertrag handeln muss (vgl. EUCH 17.03.1998-C-45/96; BGH 14.05.1998 - IX ZR 56/95 - BGHZ 139, 21 für den Fall der Bürgschaft).

    Ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesagt wird, ist für die Frage der Entgeltlichkeit unerheblich, da es bei richtlinienkonformer Anwendung des § 312 BGB nur darauf ankommt, ob sich der Verbraucher zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (vgl. EUCH 17.03.1998 - C - 45/96).

    Weiterhin ist der amtliche Hinweis von Bedeutung, dass dieser Untertitel der Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertragen diene Aus dem Wortlaut der Richtlinie folgt, dass unter sie nur Verbindlichkeiten fallen, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingeht (vgl. EUCH 17.03.1998 - C - 45/96 - NJW 1998, 1295).

  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95  

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Der Europäische Gerichtshof hat auf die Vorlage des Senats durch Urteil vom 17. März 1998 (Rs C-45/96, WM 1998, 649, 651) entschieden, daß "ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (fällt), wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist".
  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98  

    Rechtsangleichung - Verbraucherkredit - Richtlinie 87/102 - Geltungsbereich -

    Gerade aufgrund dieses Zieles der genannten Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Vertrag, der einem Dritten zugute kommt, und insbesondere ein Bürgschaftsvertrag, der aufgrund eines Haustürgeschäfts geschlossen wurde, nicht ohne weiteres von deren Geltungsbereich ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96, Dietzinger, Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08  

    Mietrecht - Welche Voraussetzungen haben Entgeltforderungen?

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt z.B. auch die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung dar (EuGHE C-45/96, 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - Dietzinger).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04  

    Haustürgeschäft - Schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen

    aa) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) fällt ein Bürgschaftsvertrag, der von einer außerhalb des Rahmens einer Erwerbstätigkeit handelnden Personen geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/577/EWG beziehungsweise des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner bei seiner Erwerbstätigkeit begründet hat (vgl. hierzu auch Mackenthun in Rösler/ Mackenthun/Pohl, Handbuch Kreditgeschäft, 6. Aufl., S. 755).

    Dass unter die Richtlinie 85/577/EWG lediglich eine Bürgschaft für eine Verbindlichkeit fallen kann, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren und Dienstleistungen eingegangen ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aus dem Wortlaut der Richtlinie 85/577/EWG und aus dem akzessorischen Charakter dieses Sicherungsmittels geschlossen (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295, Tz 22; vgl. dazu Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, Rdn. 879).

    Hier kommt es darauf an, ob die schuldrechtliche Verpflichtung, zur Absicherung eines Geschäftskredits ein dingliches Pfandrecht zu bestellen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 17.03.1998 - C-45/96, WM 1998, 649 = NJW 1998, 1295) und des Bundesgerichtshofes (BGHZ 139, 21) in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.

  • LAG Brandenburg, 30.10.2002 - 7 Sa 368/02  
    Durch den Vertrag muss also mindestens eine Schuld des Verbrauchers begründet werden, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei um einen gegenseitigen Vertrag handeln muss (vgl. EuGH v. 17.3.1998 -- Rs C-45/96, ZIP 1998, 554 = NJW 1998, 1295 , dazu EWiR 1998, 465 (Pfeiffer) ; BGH v. 14.5.1998 -- IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21 = ZIP 1998, 1144 = ZBB 1999, 156 (m. Bespr. Auer, S. 161), dazu EWiR 1998, 845 (H.-W. Eckert) für den Fall der Bürgschaft).

    Ob dem Arbeitnehmer eine Abfindung zugesagt wird, ist für die Frage der Entgeltlichkeit unerheblich, da es bei richtlinienkonformer Anwendung des § 312 BGB nur darauf ankommt, ob sich der Verbraucher zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (Vgl. EuGH ZIP 1998, 554 = NJW 1998, 1295).

    Aus dem Wortlaut der Richtlinie folgt, dass unter sie nur Verbindlichkeiten fallen, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingeht (vgl. EuGH ZIP 1998, 554 = NJW 1998, 1295).

  • LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03  

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Art

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03  

    Aufhebungsvertrag

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96  

    Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag - Einheitliche Bankbedingungen für die

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03  

    Immobilienanlagen - Kein Widerrufsrecht bei Kauf von Schrottimmobilien!

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03  

    Aufhebungsvertrag

  • OLG Dresden, 29.01.1999 - 8 W 1964/98  

    Auslegung der Rücksendung einer Bürgschaftsurkunde

  • LAG Hessen, 08.01.2008 - 13 Sa 978/07  

    Aufhebungsvertrag - Haustürgeschäft - Inhaltskontrolle

  • OLG Dresden, 30.01.2009 - 8 U 1540/08  

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts; Bürgschaft eines Verbrauchers als

  • OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98  
  • OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 9 U 45/06  

    Haustürgeschäft: Widerruf einer Zweckerklärung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06  

    Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-208/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99  
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97  
  • OLG München, 20.07.1999 - 25 U 5436/98  

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-130/95   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Artikel 177 - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale Rechtsvorschriften, die Gemeinschaftsvorschriften übernehmen - Zollkodex der Gemeinschaften - Rechtsbehelf - Aussetzung einer zollrechtlichen Entscheidung - Sicherheitsleistung

  • Europäischer Gerichtshof

    Giloy

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollbehörde: Vollziehungsaussetzung

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  • rechtsportal.de

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 177; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 244
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der sich aus einer Verweisung im nationalen Recht ergebenden Anwendbarkeit von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf einen innerstaatlichen Sachverhalt - Zuständigkeit für diese Auslegung

  • Judicialis
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollbehörde: Vollziehungsaussetzung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 2913/92 (ZK) Art 244
    Aussetzung der Vollziehung; Einfuhrumsatzsteuerbescheid

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1997, I-4291
  • NJW 1998, 1295 (Ls.)
  • BB 1997, 794



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Wird zitiert von ... (57)  

  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99  

    Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Nationale

    16 Gestützt auf das Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95 (Giloy, Slg. 1997, I-4291) hält das Tribunale den Gerichtshof im vorliegenden Fall für die Beantwortung von Fragen über diese Vorschriften des Zollkodex für zuständig.

    Folglich ist es allein Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der einzelnen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil Giloy, Randnr. 20).

    Weder aus dem Wortlaut des Artikels 177 noch aus dem Zweck des dort vorgesehenen Verfahrens ergibt sich, dass die Verfasser des EG-Vertrags von der Zuständigkeit des Gerichtshofes die Vorabentscheidungsersuchen hätten ausschließen wollen, die eine Gemeinschaftsbestimmung in dem besonderen Fall betreffen, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaats auf den Inhalt dieser Bestimmung verweist, um einen rein internen Sachverhalt zu regeln (Urteil Giloy, Randnr. 21).

    22 Ein von einem nationalen Gericht gestelltes Ersuchen kann nur zurückgewiesen werden, wenn sich zeigt, dass das Verfahren des Artikels 177 EG-Vertrag zweckentfremdet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn es auf der Hand liegt, dass das Gemeinschaftsrecht auf den konkreten Sachverhalt weder unmittelbar noch mittelbar angewandt werden kann (Urteil Giloy, Randnr. 22).

    32 Wenn sich also, wie im Ausgangsverfahren, nationale Rechtsvorschriften zur Regelung eines innerstaatlichen Sachverhalts nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen richten, um sicherzustellen, dass in vergleichbaren Fällen ein einheitliches Verfahren angewandt wird, besteht ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern (Urteil Giloy, Randnr. 28).

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99  

    Freizügigkeit - Wanderarbeitnehmer - Aufenthaltsrechte der Familienangehörigen

    34 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn feststuende, dass das Verfahren des Artikels 234 EG zweckwidrig angewendet wurde und der Gerichtshof in Wirklichkeit ohne Vorliegen eines echten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, dass die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, im Ausgangsverfahren weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist (in diesem Sinne Urteile Gmurzynska-Bscher, Randnr. 23, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-130/95, Giloy, Slg. 1997, I-4291, Randnr. 22).
  • BFH, 24.04.2001 - VII R 1/00  

    Vorlage an EuGH: Werden Tabakwaren durch Entfernen des Versandscheins oder Öffnen

    Hinsichtlich des Entstehens der Abgabenschuld, des Zollschuldners und der Erstattung der Steuer sind daher die zollrechtlichen Vorschriften maßgebend, für deren Auslegung bei Zweifelsfragen gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam (EG) vom 2. Oktober 1997 (ABlEG 1997 Nr. C 340/1; 1999 Nr. L 114/56) der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zuständig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 Rs. C-130/95, EuGHE 1997, I-4291).

    Da gleichwohl materiell Gemeinschaftsrecht sinngemäß anzuwenden ist, muß bei Zweifeln über die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht werden (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE 1997, I-4291).

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