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   BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96   

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https://dejure.org/1998,1601
BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96 (https://dejure.org/1998,1601)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1998 - II ZR 374/96 (https://dejure.org/1998,1601)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1998 - II ZR 374/96 (https://dejure.org/1998,1601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Bestätigung einer Forderung auf einer Gesellschafterversammlung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Wirksamer Abschluss eines Schuldbestätigungsvertrages im Rahmen einer Gesellschafterversammlung

  • Judicialis

    BGB § 781

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 781
    Auslegung einer teilweisen Forderungsbestätigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1492
  • ZIP 1998, 607
  • DNotZ 1998, 890
  • WM 1998, 656
  • BB 1998, 713
  • NZG 1998, 348
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96
    Da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

    Auszug aus BGH, 09.02.1998 - II ZR 374/96
    Da sich zudem aus dem in Bezug genommenen Ho. -Protokoll die von der Klägerin erhobenen Ansprüche für "angearbeitete Aufträge" (bereits erbrachte Leistungen und Material) sowohl im einzelnen als auch in der Gesamtheit eindeutig ergaben, sollten sie ersichtlich jedenfalls im Umfang der Bestätigung dem Streit oder der Ungewißheit über ihr Bestehen mit der Folge entzogen werden, daß alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft ausgeschlossen sein sollten, die die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen sie zumindest rechnete (vgl. BGH, Urt v. 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960, 961 m.w.N.).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Unabhängig davon kommt hier ein dem Bereicherungsanspruch des Klägers entgegenstehendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis schon deswegen nicht in Betracht, weil ein solches Anerkenntnis nur die Einwendungen des Schuldners ausschließt, die dieser bei Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (Senatsurteil BGHZ 69, 328, 331; BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, WM 1998, 656 unter 1 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - 1 U 130/12

    Zur Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten

    Der Schuldner wird mit anderen Worten grundsätzlich mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur präkludiert, die er bei Abgabe des kausalen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGHZ 69, 328, 331 f.; NJW 1998, 1492; 1995, 961; BAG NJW 2011, 630 Rn. 20; Gehrlein, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.).
  • BGH, 05.05.2003 - II ZR 50/01

    Außenwirkung eines Gesellschafterbeschlusses; Auslegung einer

    Das Berufungsgericht verkennt ersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwirkung "umgesetzt" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen Konstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608).
  • BGH, 04.05.1999 - XI ZR 137/98

    Kündigung eines Darlehens

    Darauf könnte der Beklagte sich ungeachtet seines vom Berufungsgericht angenommenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom September 1995 berufen, weil es hier um Vorgänge geht, die nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren und von denen er erst im Jahre 1998 Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, WM 1998, 656, 657).
  • OLG Hamm, 19.11.1999 - 12 U 92/99

    Schadensersatzpflicht des Architekten; Zulässigkeit des Beitritts nach

    Zweck eines solchen Anerkenntnisses ist es, das Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW 1984, 793; 1988, 1781; 1995, 960; 1998, 1492).
  • BAG, 19.01.2010 - 3 AZR 409/09

    Betriebliche Altersversorgung - Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses oder

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch anerkannt, dass Beschlüssen, die auf einer Gesellschafterversammlung gefasst werden (§ 48 Abs. 1 GmbHG), dann Außenwirkung zukommt, wenn der Geschäftsführer der GmbH als vertretungsberechtigtes Organ einerseits und der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Handlung andererseits bei der Beschlussfassung zugegen sind, sei es auch in einer Doppelfunktion als Mitgesellschafter und Dritter (BGH 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - zu II 1 der Gründe, BB 2003, 1579; 9. Februar 1998 - II ZR 374/96 - zu 1 a der Gründe, NJW 1998, 1492).
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.12.2015 - 8 O 3938/14

    Schadensersatz, Reparaturkosten, Verkehrsunfall, Unfall, Haftpflichtversicherer,

    Der Schuldner ist dann mit allen Einwänden tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die er bei Abgabe des deklaratorischen Anerkenntnisses kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGH NJW 1998, 1492; BAG NJW 2011, 630; BGH VersR 1984, 383).
  • OLG München, 14.08.2008 - 25 U 2326/08

    Privatversicherung: Versicherungsschein als Legitimationspapier; Berufung eines

    Dagegen, dass mit dem Schreiben ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis abgegeben werden sollte, spricht, dass damals keinerlei Streit oder Ungewissheit über die Wirksamkeit des Versicherungsvertrags bestand (BGH NJW 1998, 1492; Palandt, 67. Aufl., § 781 BGB, Rn. 3).
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2016 - 12 U 74/15

    Auslegung einer Erklärung des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter

    Durch die Abgabe der kausalen Schuldanerkenntnisse ist das beklagte Land mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die es bei Abgabe der Erklärungen kannte oder mit denen es zumindest rechnen musste (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1998 - II ZR 374/96 = WM 1998, 656; Urt. v. 23.03.1983 - VIII ZR 335/81 = NJW 1983, 1903, 1904; BAG, Urt. v. 27.02.1970 - 1 AZR 143/69 = AP BGB § 781 Nr. 2; OLG Jena, Urt. v. 12.03.2012 - 9 U 470/11 = BeckRS 2013, 15915).
  • LG München I, 15.03.2018 - 7 O 23064/16

    Keine Rückzahlung von Lizenzgebühren aufgrund anerkannter Lizenzzahlungspflicht

    Voraussetzung für die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses ist, dass unter den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte herrschte (BGHZ 66, 250, 255; BGH NJW 1982, 996, 998; 1984, 799; 1995, 960, 961; 1995, 3312; 1998, 1492; 1999, 2889; 2000, 2501, 2502; NJW-RR 2005, 247; 2007, 530 Rn. 8; WM 1984, 62, 63; 1984, 667, 668; 2008, 1301).
  • LG Münster, 13.09.2006 - 10 O 179/03

    Gesteigerte Bindung der Architekten und Ingenieure an die Honorarschlussrechnung

  • OLG Düsseldorf, 02.07.2002 - 23 U 158/01
  • AG Mönchengladbach, 11.03.2011 - 4 C 418/09

    Anforderungen an das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eines

  • LG Mönchengladbach, 15.07.2008 - 3 O 5/08

    Voraussetzungen aus den Bedingungen für den Rückkauf der

  • AG Dortmund, 03.03.2016 - 406 C 519/16
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