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   BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97   

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BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97 (https://dejure.org/1998,1480)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1998 - VII ZB 8/97 (https://dejure.org/1998,1480)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1998 - VII ZB 8/97 (https://dejure.org/1998,1480)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 234 Abs. 2
    Gründe für die Prüfung des Fristablaufs durch den Anwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 234 Abs. 2
    Pflicht des Rechtsanwalts zur Prüfung des Fristablaufs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1498
  • MDR 1998, 614
  • NJ 1998, 475
  • VersR 1998, 1172
  • BB 1998, 766
  • AnwBl 1998, 280
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZB 6/84

    Rechtsanwalt - Überwachungspflicht - Handakten - Fristeitragungen -

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632 und vom 3. Mai 1984 - VII ZB 6/84, VersR 1984, 662 f).
  • BGH, 22.01.1997 - XII ZB 195/96

    Fristwahrende Prozesshandlungen - Anwalt - Vertrauen auf Handakte - Zuverlässige

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24 und vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543).
  • BGH, 14.02.1991 - VII ZB 8/90

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1359).
  • BGH, 11.02.1992 - VI ZB 2/92

    Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Rechtsanwalt bei der Fristenkontrolle -

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nicht bei jeder Vorlage der Handakten, sondern nur dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (Beschlüsse vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632 und vom 3. Mai 1984 - VII ZB 6/84, VersR 1984, 662 f).
  • BGH, 08.04.1997 - VI ZB 8/97

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrages im Rahmen der Beschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Beschlüsse vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 und vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90, NJW 1991, 1359).
  • BGH, 31.01.1990 - VIII ZB 44/89

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1997 - XII ZB 195/96, BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 24 und vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, VersR 1990, 543).
  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZB 20/81

    Unterzeichnungsberechtigte Personen bei der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BGH, 05.02.1998 - VII ZB 8/97
    Mithin sprach alles dafür, daß an diesem Tage ein Rechtsanwalt oder ein amtlich bestellter Vertreter für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätig geworden war (vgl. BGH, Beschluß vom 21. April 1982 - IVa ZB 20/81, NJW 1982, 1650).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 67/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht -

    Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1984 VII ZB 6/84, Versicherungsrecht 1984, 662; vom 11. Februar 1992 VI ZB 2/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1632; vom 5. Februar 1998 VII ZB 8/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1998, 938; vom 6. Februar 2007 VI ZB 41/06, NJW 2007, 1599; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 20 "Revisionsbegründungsfrist").
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Unfähigkeit eines Rechtsanwalts zur

    Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709; v. 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 778, 779; v. 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498; v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, VersR 2000, 515 = NJW 1999, 2284; st. Rechtspr.).
  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs einer

    Die Frist begann deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis und damit den Irrtum hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498).
  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZB 30/99

    Prüfung des Fristablaufs durch den Prozeßbevollmächtigten

    Die Frist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war (st.Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498 unter II 1).

    Ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen seine Verpflichtung zur Überprüfung der Fristen bereits dadurch verstoßen hat, daß er sich die Handakten bei Erreichen der notierten Vorfrist von einer Woche (zur Bedeutung der Vorfrist: vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 aaO) nicht vorlegen ließ, sondern statt dessen seine Mitarbeiter anwies, einen Verlängerungsantrag vorzubereiten, kann - ungeachtet der Frage, ob dieser erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vortrag im Hinblick auf die zweiwöchige Antrags- und Begründungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO noch berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498 unter II 2) - dahingestellt bleiben.

  • BFH, 17.10.2007 - I R 31/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Urlaubund anschließender Erkrankung des

    Es trifft zwar zu, dass ein Prozessbevollmächtigter den Ablauf einer Frist eigenverantwortlich prüfen muss, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt wird (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. Februar 1998 VII ZB 8/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 938; Söhn in HHSp, § 110 AO Rz 329, m.w.N.).
  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 109/11

    Rechtsfolgen der verspäteten Einladung zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines

    Dabei handelte es sich lediglich um Ergänzungen und nachträgliche Erläuterungen, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH 05.02.1998 - VII ZB 8/97 - NJW 1998, 1498 m.w.N.).
  • BGH, 23.10.2013 - V ZB 56/13

    Darlegungserfordernis hinsichtlich des Unverschuldens bei Fristversäumnis eines

    Darauf beschränkt sich die Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung von Vortrag aber auch (BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709, vom 7. Oktober 1997 - XI ZB 23/97, NJW-RR 1998, 278, 279, vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498, vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284 und vom 7. März 2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107, 2108).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2011 - 1 U 63/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der Obliegenheiten eines nicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, aber doch dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt (BGH NJW 1998, 1498 m. w. N.).
  • OLG Celle, 02.01.2003 - 6 U 178/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Diese beginnt gem. § 234 ZPO an dem Tag, an dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können (BGH NJW-RR 1999, 429 f.; NJW 1998, 1498).
  • BGH, 29.07.1999 - V ZB 20/99

    Kontrolle der Empfängernummer bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes

    Soweit mit der sofortigen Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, es bestehe nicht nur eine Anweisung, die eingegebene Faxnummer vor Drücken der Starttaste nochmals zu überprüfen, sondern auch die weitere Anweisung, diese Überprüfung nach Faxübersendung zu wiederholen und dies zur Dokumentation auf dem Fax für eine spätere Überprüfung zu vermerken, handelt es sich nicht um eine noch zulässige (BGH, Beschl. v. 5. Februar 1998, VII ZB 8/97, NJW 1998, 1498) Erläuterung und Vervollständigung des bisherigen Vorbringens, sondern um einen neuen Vortrag, der innerhalb laufender Wiedereinsetzungsfrist vorzubringenden gewesen wäre.
  • LAG Hamburg, 03.07.2001 - 1 Ta 3/01

    Beginn der Frist für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen

  • VGH Bayern, 20.11.2001 - 22 ZS 01.2708

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antragsfrist zur

  • BayObLG, 14.11.2001 - 2Z BR 123/01

    Fristsetzung zur Rechtsmittelgründung bei Versäumung der Einlegefrist -

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