Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97   

Sonderabschreibung für Schiffsbeteiligungen

Art. 20 GG, unechte Rückwirkung

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr
  • Alpmann Schmidt

    EstG § 51 Abs. 1 Nr. 2

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Schutzwürdiges Vertrauen und Durchbrechung des Rückwirkungsverbots bei Abschaffung von steuerlichen Sonderabschreibungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Wegfall einer Verschonungssubvention

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die rückwirkende Abschaffung der Sonderabschreibungen auf Schiffsbeteiligungen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Abschaffung steuerlicher Begünstigungen von Schiffsbauverträgen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Abschaffung steuerlicher Begünstigungen von Schiffsbauverträgen

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 97, 67
  • NJW 1998, 1547
  • WM 1998, 727
  • DVBl 1998, 465
  • BB 1998, 1454
  • DB 1998, 653
  • DÖV 1998, 465



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Wird zitiert von ... (509)  

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02  

    Spekulationsfrist

    a) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 45, 142 [167 f.]; 63, 343 [356 f.]; 72, 200 [242]; 97, 67 [78 f.]).

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 [285]; 63, 343 [357]; 72, 200 [257 f.]; 97, 67 [78]; 105, 17 [37]; 114, 258 [300 f.]).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [78 f.] m. w. N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [353 f.]; 67, 1 [15]; 72, 200 [241 f.]; 97, 67 [78 f.]; 114, 258 [300]).

    c) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 [356]; 72, 200 [242]; 97, 67 [79]; 105, 17 [37 f.]).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 [252 f.]; 97, 67 [80]; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 [263 f., 272]; 13, 274 [277 f.]; 19, 187 [195]; 30, 272 [285]).

    (3) Andere Rechtfertigungsgründe, wie etwa einen Finanzierungsbedarf möglicherweise begleitende ordnungspolitische Sachziele (vgl. etwa BVerfGE 30, 250 [268 ff.]; 50, 386 [396]; 72, 175 [198]; 88, 384 [407]) oder die Notwendigkeit rascher Korrektur offensichtlicher Fehlsubventionierungen, die durch Ankündigungs- oder Mitnahmeeffekte gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 97, 67 [81 f.]), kommen ebenfalls nicht in Betracht.

  • BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02  

    Zur Verfassungsmäßigkeit der durch das StEntlG 1999/2000/2002 rückwirkend

    Die Anordnung, eine belastende Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitpunkt eintreten, ist grundsätzlich unzulässig bzw. nur aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen (BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725).

    Die unechte Rückwirkung unterliegt weniger strengen Beschränkungen als die echte (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725).

    Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss in BVerfGE 97, 67, BGBl I 1998, 725 im Falle einer Verschonungssubvention im Schiffsbau (Sonderabschreibung gemäß § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) entschieden, dass die steuergesetzlichen Dispositionsbedingungen bereits mit der Disposition, nicht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage werden.

    Es hat im "Maßstabsteil" seines Beschlusses in BVerfGE 97, 67, 79 f., BGBl I 1998, 725 (so P. Kirchhof, StuW 2000, 221, 223) für den Zeitpunkt des schutzwürdigen Vertrauens und die Durchbrechung des Rückwirkungsverbots die Frage nach einer echten oder unechten Rückwirkung nicht mehr aufgegriffen und das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen gemeinsam behandelt; es hat sodann bei der Subsumtion des mehrstufigen Subventionstatbestandes, der für die Investitionsentscheidung des Schiffsbaubestellers rückwirkend Rechtsfolgen ändert, die davon abhängige Steuervergünstigung für Kapitalanlagen aber erst für zukünftige Anlageentscheidungen neu regelt, ausdrücklich offengelassen, ob dieser Sachverhalt nach den Maßstäben der echten oder unechten Rückwirkung zu beurteilen ist.

    Wenn das BVerfG in seiner jüngeren Rechtsprechung für Zwecke des Vertrauensschutzes auf das "rechtserhebliche Verhalten" des Bürgers abgestellt hat (vgl. Beschlüsse in BVerfGE 97, 67, 78 f., BGBl I 1998, 725, und in BVerfGE 105, 17, 36 f.), ist dies zutreffend, aber nicht ausreichend.

    a) Auch das BVerfG stellt bei seiner Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung zunächst auf die Existenz des Gesetzes und damit auf den Zeitpunkt der Verkündung ab; der Steuerpflichtige müsse im Rechtsstaat grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Verkündung einer steuerlichen Neuregelung darauf vertrauen können, dass Einkünfte, die ihm bis dahin zugeflossen seien, nicht nachträglich einer schärferen Belastung unterworfen würden, als sie bis dahin gegolten habe (vgl. Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 241 f., 254, BStBl II 1986, 628, und in BVerfGE 97, 67, 78 f., BGBl I 1998, 725).

    Doch sieht es sodann bei der Prüfung des Vertrauensschutzes häufig den Zeitpunkt des endgültigen Beschlusses des Bundestags gemäß Art. 77 Abs. 1 GG als ausschlaggebend an (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261; vom 29. Oktober 1969 1 BvL 19/69, BVerfGE 27, 167, 173 f.; vom 8. Februar 1977 1 BvF 1/76 u.a., BVerfGE 43, 291, 392; in BVerfGE 72, 200, 260, BStBl II 1986, 628; vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44/92, BVerfGE 95, 64, 87; in BVerfGE 97, 67, 79, BGBl I 1998, 725).

    Von diesem Zeitpunkt an müssten die Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten rechnen und sich mit ihrem Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einstellen (BVerfG in BVerfGE 72, 200, 261, BStBl II 1986, 628, und in BVerfGE 97, 67, 79, BGBl I 1998, 725).

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn kein oder lediglich ein nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sog. Bagatellvorbehalt, BVerfGE 72, 200, 259, BStBl II 1986, 628; Beschluss in BVerfGE 95, 64, 86 f.), wenn die rückwirkende Änderung der Beseitigung einer unklaren oder verworrenen Rechtslage (BVerfGE 72, 200, 259, BStBl II 1986, 628, und in BVerfGE 88, 384, 404) oder der Ersetzung einer ungültigen oder verfassungswidrigen Norm dient (BVerfGE 72, 200, 260, BStBl II 1986, 628), wenn ein sog. Ankündigungseffekt vermieden werden soll (BVerfGE 97, 67, 81 f., BGBl I 1998, 725) oder wenn sonstige zwingende Gründe oder überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung der Norm erfordern (BVerfGE 72, 200, 260, BStBl II 1986, 628, und in BVerfGE 88, 384, 404).

    Denn in seinem Beschluss in BVerfGE 97, 67, 82, BGBl I 1998, 725 hat das BVerfG für den Wegfall des Vertrauensschutzes die Ankündigung einer Gesetzesänderung durch die Bundesregierung ausreichen lassen.

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03  

    Entgangene Einnahmen

    Von Besonderheiten bei Verschonungssubventionen wie in dem vom Bundesverfassungsgericht gewürdigten Fall der Schiffbausubventionen (BVerfGE 97, 67 ff.) abgesehen sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für laufende und zukünftige Veranlagungszeiträume einen geringeren Vertrauensschutz zu gewähren, um den Gesetzgeber nicht durch zivilrechtliche Vereinbarungen übermäßig zu binden.

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 [79] m. w. N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (vgl. BVerfGE 63, 343 [353 f.]; 67, 1 [15]; 72, 200 [241 f.]; 97, 67 [78 f.]; 114, 258 [300]).

    Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor (vgl. BVerfGE 63, 343 [356]; 72, 200 [242]; 97, 67 [79]; 105, 17 [37 f.]).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 [252 f.]; 97, 67 [80]; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 [263 f., 272]; 13, 274 [277 f.]; 19, 187 [195]; 30, 272 [285]).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [273]; 30, 272 [286 f.]; 72, 200 [260 ff.]; 95, 64 [86 f.]; 97, 67 [79]).

    Jedenfalls die in den Fällen der unechten Rückwirkung vorzunehmende Abwägung unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit lässt allerdings Raum für differenzierende Lösungen (vgl. auch BVerfGE 71, 230 [252]; 76, 220 [246]; 95, 64 [88 f.]; 97, 67 [82]; 122, 374 [394 ff.]).

    Zwar kann das Ziel, einen unerwünschten "Wettlauf" zwischen Steuerpflichtigen und Gesetzgeber zu korrigieren, die Vorverlegung des Anwendungsbereichs einer steuerverschärfenden Regelung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 64 [88 f.]; 97, 67 [81 f.]).

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