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   BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96   

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BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96 (https://dejure.org/1997,1105)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 (https://dejure.org/1997,1105)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 6 C 10.96 (https://dejure.org/1997,1105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Rundfunkgebühr - Rundfunkgebührenstaatsvertrag kein revisibles Recht - Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - Private Rundfunkveranstalter und Rundfunkgebührenpflicht - Unterscheidung der betriebliche Zwecke von den programmlichen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1... Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3, 99; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RFStV 1991 -, § 11 Abs. 1; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RFStV 1991 -, § 25 Satz 2; ; Rundfunkstaatsvertrag 1996 - RFStV 1996 -, § 12 Abs. 1; ; Rundfunkstaatsvertrag 1996 - RFStV 1996 -, § 43 Satz 2; ; Rundfunkstaatsvertrag 1996 - RFStV 1996 -, § 48; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RGebStV 1991 -, § 2 Abs. 2; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RGebStV 1991 -, § 5 Abs. 4, 5, 7; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RGebStV 1996 -, § 2 Abs. 2; ; Rundfunkstaatsvertrag 1991 - RGebStV 1996 -, § 5 Abs. 4, 5, 7 Satz 1; ; VwGO § 132 Abs. 3; ; VwGO § 137 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Medienrecht, Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren unter gleichzeitigem Ausschluß der privaten Rundfunkveranstalter von der Gebührenfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1578
  • NVwZ 1998, 860 (Ls.)
  • MMR 1998, 223 (Ls.)
  • DVBl 1998, 400
  • K&R 1998, 121
  • K&R 1998, 174
  • ZUM 1998, 589
  • afp 1998, 250
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Diese grundlegend unterschiedliche Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einerseits und des privaten Rundfunks andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung nicht nur für zulässig, sondern sogar für geboten erklärt, zuletzt in seinem Rundfunkurteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60), wo es hierzu ausgeführt hat:.

    Auf die Verwirklichung von Programmen, die für diese Funktion nicht erforderlich sind, hat er von Verfassungs wegen keinen Anspruch: Vielmehr ist die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer, die die Mittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor allem aufbringen müssen, nur in dem Maße gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten ist (vgl. BVerfGE 87, 181 )" (vgl. BVerfGE 90, 60, 92).

    In seinem jüngsten Urteil vom 22. Februar 1994 hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine frühere einschlägige Rechtsprechung ausdrücklich betont, daß es im Sinne der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, eine entsprechende Gebührenpflicht "ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgerätes begründet wird" (BVerfGE 90, 60, 90); um so weniger Bedenken bestehen gegen eine Gebührenpflicht der Klägerin, als sie selbst vorträgt, daß sie ihre Empfangsgeräte auch konkret nutzen, also die Programmleistungen der mit ihr konkurrierenden Programmanbieter einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konkret in Anspruch nehmen will, um ihr eigenes Programm daran auszurichten.

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).

    Auf die Verwirklichung von Programmen, die für diese Funktion nicht erforderlich sind, hat er von Verfassungs wegen keinen Anspruch: Vielmehr ist die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer, die die Mittel für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor allem aufbringen müssen, nur in dem Maße gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten ist (vgl. BVerfGE 87, 181 )" (vgl. BVerfGE 90, 60, 92).

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158; 87, 181, 199).

    In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118, 158).".

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV durch das Berufungsgericht ist jedoch weder willkürlich (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. dazu BVerfGE 87, 273, 278/279 m.w.N.) noch verletzt sie im übrigen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 5 Abs. 1 GG.

    Das wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 273) nur dann der Fall, wenn das Berufungsgericht eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt der einschlägigen Norm (hier § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV) in krasser Weise mißdeutet hätte.

  • BVerwG, 30.01.1996 - 1 C 9.93

    Berufsrecht - Apotheker: Zwangsmitgliedschaft eines in der Forschung tätigen

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Dies muß insbesondere dann gelten, wenn das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - Bundesrecht (Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG) als Interpretationshilfe herangezogen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - GewArch 1997, 237).
  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 C 11.94

    Verwaltungsprozeßrecht - Bindungswirkung der Revisionszulassung, Irrevisibilität

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Dies ist § 132 Abs. 3 VwGO ohne weiteres zu entnehmen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 11.94 NVwZ 1997, 591).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Bei dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49) trotz seiner Geltung in allen Bundesländern aufgrund der entsprechenden Landeszustimmungsgesetze um nichtrevisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    a) Da die Klägerin eine Verpflichtungsklage erhoben hat, ist auch in der Revisionsinstanz von der Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung vor dem Revisionsgericht auszugehen, soweit auch das Berufungsgericht von dieser Rechtslage ausgehen müßte, wenn es jetzt anstelle des Revisionsgerichts zu entscheiden hätte (vgl. BVerwGE 52, 1, 3).
  • BVerwG, 26.02.1988 - 7 C 34.87

    Äquivalenzprinzip - Rundfunkgebührenrecht - Funkpeilgeräte - Flugzeuge -

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1997 - 6 C 10.96
    Dies enthebt das Revisionsgericht indessen nicht der Prüfung, ob die Auslegung des Landesrechts revibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) verletzt (BVerwGE 79, 90, 91).
  • BVerwG, 09.12.1998 - 6 C 13.97

    Fernsehgebühren einschließlich "Aufsichtsgroschen" rechtmäßig

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind zwar entgegen der extensiven Auslegung des Berufungsgerichts die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht nach § 48 des Rundfunkstaatsvertrages - RStV - in der seit dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung (GV. NW. 1996 S. 484) revisibel (Urteil vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96 - NJW 1998, 1578; Beschluß vom 10. Oktober 1997 - BVerwG 6 B 32.97 -, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 29 S. 14 f.; Urteil vom 11. März 1998 BVerwG 6 C 12.97 a.a.O. Nr. 30 S. 19).
  • BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04

    Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Revisibilität erlangten die Bestimmungen nicht auf Grund ihrer Geltung in allen Bundesländern durch entsprechende Landeszustimmungsgesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.98 - NJW 1998, 1578).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 2051/03

    Voraussetzungen für eine Rundfunkgebührenbefreiung; Voraussetzungen für die

    auch BVerwG, Urteil vom 8.10.1997 - 6 C 10.96 -, a. a. O.

    nur BVerfG, Urteile vom 5.2.1991 - 1 BvF 1/85 und 1/88 -, BVerfGE 83, 238 (317, 329), und 4.11.1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE 73, 118 (157); BVerwG, Urteil vom 8.10.1997 - 6 C 10.96 -, DVBl. 1998, 400 (401).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2005 - 12 A 10203/05

    Zur Rundfunkgebührenpflicht von Lebensmitteldiscountern: ALDI muss keine

    So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 2005 - 6 B 4.05 - dargelegt, dass der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 4. November 2004 nicht von den von dem Beklagten angeführten Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und die Entscheidung überdies nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 6 C 10.96 - und vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, die an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpften, abweicht.
  • VG Köln, 13.03.2003 - 6 K 1915/00

    Anspruch eines Sendezentrums auf rückwirkende Befreiung von der Verpflichtung zur

    BVerfGE 90, 60, 90 = NJW 1994, 342, 343; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10/96 - NJW 1998, 1578, 1579.

    Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.10.1997, a. a. O., hat insoweit - betreffend die Gebührenpflicht der privaten Rundfunkveranstalter für Empfangsgeräte, die zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich der öffentlich-rechtlichen zum Empfang bereitgehalten werden - u. a. ausgeführt: Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der klagende private Rundfunkveranstalter wegen eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht berufen.

  • VG München, 24.07.2001 - M 6b K 99.3892

    Anspruch privater Rundfunkveranstalter auf Befreiung von der

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1997 festgestellt, dass eine derartige Auslegung weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG, noch gegen Art. 5 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG vom 8.10.1997 6 C 10/96).

    Offenbleiben kann dabei, wann der Beklagte Kenntnis von der dem streitgegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (BVerwG 6 C 10/96) erlangt hat.

  • VG Freiburg, 20.06.2002 - 2 K 656/01

    Mündliche Verhandlung; Videokonferenz; Fernbleiben; Zustimmung

    Die "Gebühr" wird nur dafür erhoben, dass er sich mit der Bereithaltung des Empfangsgeräts die Möglichkeit verschafft hat, die Programmleistung in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10/96 -, DVBl 1998, 400).
  • BVerwG, 25.02.2005 - 6 B 4.05

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache

    Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte eine Abweichung von dem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96 - (NJW 1998, 1578) beanstandet.
  • VG Köln, 13.11.2003 - 6 K 3739/01

    Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Tochtergesellschaften

    vgl. BVerfG, Urteil vom 22..04.1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 (90); BVerwG, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, NJW 1998, 1578 (1579).

    Das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.10.1997 - 6 C 10.96 -, a. a. O., hat insoweit - betreffend die Gebührenpflicht eines privaten Hörfunkveranstalters für Empfangsgeräte, die zwecks Beobachtung der Programme der privaten und öffentlich-rechtlichen Fernsehsender bereitgehalten wurden - u. a. ausgeführt: Auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sich der klagende private Rundfunkveranstalter wegen eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht berufen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2003 - 12 A 10502/03

    Rundfunkgebührenrecht, Rundfunk, Rundfunkgebühr, Gebühr, Gebührenbefreiung,

    Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96 -, ZUM 1998, 589).
  • VGH Bayern, 01.09.2003 - 7 B 01.2707

    Rundfunkgebührenbefreiung, private Rundfunkveranstalter bzw. -anbieter,

  • VG Köln, 13.11.2003 - 6 K 7394/02

    Versagung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Bereithaltung von

  • VG Köln, 13.11.2003 - 6 K 7790/00

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht;

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