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   OLG Köln, 30.09.1997 - 17 U 31/97   

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OLG Köln, 30.09.1997 - 17 U 31/97 (https://dejure.org/1997,7400)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.1997 - 17 U 31/97 (https://dejure.org/1997,7400)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 1997 - 17 U 31/97 (https://dejure.org/1997,7400)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1960
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZR 18/09

    Vereinbarung eines die gesetzlichen Gebühren überschreitenden

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 37/10

    Vergütung des Rechtsanwalts: Herabsetzung des Zeithonorars für einen

    Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein, ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a Rn. 37).
  • OLG Hamm, 18.06.2002 - 28 U 3/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung in Strafsachen

    Es ist vielmehr allgemein anerkannt, daß eine Herabsetzung nur zulässig ist, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 37;Gerold-Schmidt-Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 3 Rdnr. 20; OLG Köln in NJW 1998, 1960 [1962]; OLG München, NJW 1967, 1571).

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senates (vgl. in OLGR 1998, 193; NJW 1998, 1871; so auch wohl OLG Köln in NJW 1998, 1960).

  • OLG Hamm, 05.12.2006 - 28 U 31/05

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts aufgrund Honorarvereinbarung - Wirksamkeit;

    Eine Herabsetzung ist aber nur zulässig, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (OLG Köln NJW 1998, 1960, 1962; OLG München 1967, 1571, 1572; Senat, Urteil vom 18.06.2002, 28 U 3/02, veröffentlicht in AGS 2002, 268; Madert, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, § 3 Rn. 20 = RVG, § 4 Rn. 60; Fraunholz, in: Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 3 Rn. 37).
  • OLG Köln, 21.02.2001 - 17 U 17/00

    Rückerstattung ärztlicher Honorarkosten wegen Betruges durch überhöhte

    Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Senats vom 30.09.1997 (17 U 31/97, NJW 1998, 1960) hinweist, in welcher für die Beurteilung des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses auf ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren abgestellt worden ist, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Bedeutung.

    Eine solche Herabsetzung - die auch noch nach Bezahlung der vereinbarten Vergütung zulässig ist (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 28) - kommt nur dann in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (vgl. Senatsentscheidung vom 30.09.1997 - 17 U 31/97 -, NJW 1998, 1960, 1962).

  • OLG Koblenz, 30.12.2008 - 2 U 664/06

    Angemessenheit einer Vereinbarung über die Höhe des Anwaltshonorars hinsichtlich

    Es wird ferner Bezug genommen auf die Grundsatzentscheidung des OLG Köln (NJW 1998, 1960), wonach eine vereinbarte Vergütung im Allgemeinen selbst dann nicht als unangemessen hoch anzusehen sei, wenn die BRAGO-Gebühren um mehr als das 5-7-fache überschritten werden.
  • OLG Köln, 16.01.2002 - 17 W 201/01
    Soweit in den Entscheidungen des Senats vom 30.9.1997 (17 U 31/97 - in: NJW 1998, 1960) und in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30.5.2000 (NJW 2000, 2669 ff.) für die Beurteilung des Vorliegens eines auffälligen Mißverhältnisses auf ein bestimmtes Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren abgestellt worden ist, sind diese Konstellationen, die allein Zivilstreitigkeiten betrafen, in denen der Gebührenstreitwert maßgeblich die Höhe des Anwaltshonorars beeinflußt, mit der Situation in Strafsachen nicht vergleichbar.
  • LG Aachen, 14.09.1998 - 11 O 418/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsvereinbarung - Herabsetzung der Vergütung

    So verstößt ein Vertrag, mit welchem sich ein Rechtsanwalt ein das angemessene in hohem Maße übersteigendes Honorar versprechen läßt, dann gegen die guten Sitten, wenn er sich durch rücksichtslose Ausnutzung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem von dem Anwalt abhängigen Auftraggeber darstellt oder wenn die Zusage durch Handlungen erreicht wird, die in ihrer Wirkung einer Erpressung nahekommt (vgl. LG Frankfurt, AnwBl 98 671; BGH NJW 1995, 1425; OLG Köln, NJW 1998, 1960 ff.).
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