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   BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96   

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https://dejure.org/1997,6368
BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96 (https://dejure.org/1997,6368)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.1997 - 5St RR 147/96 (https://dejure.org/1997,6368)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - 5St RR 147/96 (https://dejure.org/1997,6368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 419, 417
    Zeitpunkt der Rücknahme des Antrags auf beschleunigtes Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2152
  • NStZ 1999, 213 (Ls.)
  • BayObLGSt 1997, 172
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 113/54

    Amtspflichten der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
    Die Staatsanwaltschaft wirkt nach den Vorstellungen, die der gesamten Verfahrensordnung zugrunde liegen, in allen Verfahrensabschnitten mit dem Ziel richtiger Anwendung des Gesetzes mit (RGSt 48, 26), und zwar als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege und mit dem Ziel, zu einer gerechten Entscheidung beizutragen (BGHZ 20, 178).
  • RG, 08.12.1913 - I 578/13

    1. Kann im Einziehungsverfahren auf Einziehung von Süßstoff erkannt werden, der

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
    Die Staatsanwaltschaft wirkt nach den Vorstellungen, die der gesamten Verfahrensordnung zugrunde liegen, in allen Verfahrensabschnitten mit dem Ziel richtiger Anwendung des Gesetzes mit (RGSt 48, 26), und zwar als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege und mit dem Ziel, zu einer gerechten Entscheidung beizutragen (BGHZ 20, 178).
  • OLG Zweibrücken, 25.04.1986 - 1 Ss 69/86
    Auszug aus BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
    So ist die nach ganz herrschender Meinung im Strafbefehlsverfahren mit Erlaß des Strafbefehls (OLG Zweibrücken MDR 1987, 164 ) eintretende Rechtshängigkeit kein Hindernis für die Rücknahme der Klage (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO ).
  • BGH, 14.11.1958 - 2 ARs 182/58

    Zulässigkeit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit durch Abgabe nach § 42 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
    Mit einem Teil der Rechtsprechung der Obergerichte zum beschleunigten Verfahren nach §§ 212 ff. a. F. bzw. nach §§ 76 ff. JGG (BGHSt 12, 180/184; 15, 314/316; OLG Celle NSU 1983, 233) und der Literatur (KK/Pfeiffer StPO 3. Aufl. § 12 Rn. 2; Heidelberger Kommentar/Krehl StPO 1997 § 417 Rn. 5; SK/Paeffgen StPO 1997 § 417 Rn. 11) geht der Senat davon aus, daß - jedenfalls in dem durch die §§ 417 ff. StPO neugestalteten beschleunigten Verfahren - die Staatsanwaltschaft ihre Befugnis nicht verliert, den Antrag nach § 417 StPO zurückzunehmen und über die Sache anderweitig zu befinden, sie insbesondere dem Regelverfahren durch Einreichung einer Anklageschrift zuzuführen.
  • BGH, 31.01.1961 - 2 ARs 1/61

    Übernahme eines anhängigen Strafverfahrens durch ein anderes Gericht -

    Auszug aus BayObLG, 18.12.1997 - 5St RR 147/96
    Mit einem Teil der Rechtsprechung der Obergerichte zum beschleunigten Verfahren nach §§ 212 ff. a. F. bzw. nach §§ 76 ff. JGG (BGHSt 12, 180/184; 15, 314/316; OLG Celle NSU 1983, 233) und der Literatur (KK/Pfeiffer StPO 3. Aufl. § 12 Rn. 2; Heidelberger Kommentar/Krehl StPO 1997 § 417 Rn. 5; SK/Paeffgen StPO 1997 § 417 Rn. 11) geht der Senat davon aus, daß - jedenfalls in dem durch die §§ 417 ff. StPO neugestalteten beschleunigten Verfahren - die Staatsanwaltschaft ihre Befugnis nicht verliert, den Antrag nach § 417 StPO zurückzunehmen und über die Sache anderweitig zu befinden, sie insbesondere dem Regelverfahren durch Einreichung einer Anklageschrift zuzuführen.
  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Regelungen zum beschleunigten Verfahren auch für das Berufungsgericht Anwendung zu finden haben, bislang ebenso - ausdrücklich - offen gelassen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. BGHSt 35, 251/255 = NJW 1989, 46/47; BayObLGSt 1997, 172/177).

    Sinn und Zweck des beschleunigten Verfahrens - eben die Beschleunigung des Strafverfahrens (vgl. BayObLGSt 1997, 172/176) - würden in ihr Gegenteil verkehrt werden (OLG Hamburg StV 2000, 299/301).

  • OLG Köln, 21.01.2003 - Ss 456/02

    Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses

    Durch die ausdrückliche Ablehnung des beschleunigten Verfahrens und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft kehrt das Verfahren in das Ermittlungsverfahren (vorbereitendes Verfahren) zurück, in dem die Frage hinreichenden Tatverdachts einer neuen Prüfung seitens der Staatsanwaltschaft zu unterziehen ist, zumindest aber unterzogen werden kann, und in dem die Staatsanwaltschaft - ohne dass sie den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückgenommen hat (vgl. zur Fallgestaltung der Antragsrücknahme: BayObLG NJW 1998, 2152) - ihre volle Entschließungsfreiheit - auch z. B. zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO - wiedererlangt (vgl. Gössel in LR, 25. Auflage, § 419 Rn. 40, vgl. auch Rn. 41; Loos/Radtke NStZ 1995, 569, 572).
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