Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.10.1997

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I   

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OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I (https://dejure.org/1998,9393)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.1998 - 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I (https://dejure.org/1998,9393)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. April 1998 - 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I (https://dejure.org/1998,9393)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten - Rechtliche Implikationen

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2375
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 06.02.1975 - 1 Ss OWi 1196/74
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDïs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Aufgabe der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 06.02.1975 - NJW 1975, 1288 - vertretenen Auffassung).«.

    An der in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1975 (NJW 1975, 1288) vertretenen gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

  • OLG Hamm, 08.11.1976 - 1 Ss OWi 756/76
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Auch bei Benutzung eines Verkaufswagens zum Zwecke des Straßenhandels liegt ein solcher Fall der Sondernutzung vor (vgl. OLG Hamm in NJW 1977, 687).
  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 77.68

    Verteilen von Werbezetteln auf Bürgersteigen als Sondernutzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Ursprünglich wurde eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Betätigung im Sinne einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung bereits angenommen, wenn jemand die öffentliche Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, d.h. zur räumlichen Fortbewegung, sondern zu anderen Zwecken benutzte (vgl. BVerwGE 35, 326 /329; ferner OLG Stuttgart in NJW 1976, 201; OLG Frankfurt/Main in NJW 1976, 203 sowie OLG Bremen in NJW 1976, 1359, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 01.09.1975 - 2 Ws (B) 161/75
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Ursprünglich wurde eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Betätigung im Sinne einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung bereits angenommen, wenn jemand die öffentliche Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, d.h. zur räumlichen Fortbewegung, sondern zu anderen Zwecken benutzte (vgl. BVerwGE 35, 326 /329; ferner OLG Stuttgart in NJW 1976, 201; OLG Frankfurt/Main in NJW 1976, 203 sowie OLG Bremen in NJW 1976, 1359, jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 25.09.1975 - 3 Ss (8) 298/75

    Verteilung von Flugblättern ohne Sondernutzungserlaubnis; Begehen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Ursprünglich wurde eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Betätigung im Sinne einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung bereits angenommen, wenn jemand die öffentliche Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, d.h. zur räumlichen Fortbewegung, sondern zu anderen Zwecken benutzte (vgl. BVerwGE 35, 326 /329; ferner OLG Stuttgart in NJW 1976, 201; OLG Frankfurt/Main in NJW 1976, 203 sowie OLG Bremen in NJW 1976, 1359, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.10.1979 - 1 Ss OWi 2274/79
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Ersichtlich auf dieser Grundlage hat sich sodann die jetzt herrschende Auffassung durchgesetzt, daß innerörtliche Straßen, insbesondere Fußgängerbereiche, nach heutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und Sachen bestimmt, sondern auch Ruhezonen sind, die Passanten zum Verweilen einladen und ihnen die Möglichkeit zum Austausch und Verbreiten von Informationen und Meinungen eröffnen sollen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.0.; OLG Bremen, a.a.0.; OLG Hamm in NJW 1980, 1702/1703, sowie OLG Köln in GewArch 1991, 452 sämtlich m.w.N.).
  • BGH, 21.02.1975 - V ZR 148/73

    Begriff der rügelosen Einlassung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Auch der Senat hat in seinem Beschluß vom 6. Februar 1975 (abgedruckt in NJW 1975, 1228) diese Auffassung vertreten.
  • OLG Bremen, 12.02.1976 - Ss (B) 74/75

    Inanspruchnahme öffentlicher Wege und Anlagen über den Gemeingebrauch hinaus;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 5 Ss OWi 394/97
    Ursprünglich wurde eine die Grenzen des Gemeingebrauchs überschreitende Betätigung im Sinne einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung bereits angenommen, wenn jemand die öffentliche Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, d.h. zur räumlichen Fortbewegung, sondern zu anderen Zwecken benutzte (vgl. BVerwGE 35, 326 /329; ferner OLG Stuttgart in NJW 1976, 201; OLG Frankfurt/Main in NJW 1976, 203 sowie OLG Bremen in NJW 1976, 1359, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.2010 - 4 RBs 25/10

    Überschreitung des Gemeingebrauchs durch Verteilung von Handzetteln auf einem

    "Bisher ist in der Rechtsprechung z. B. entschieden worden, ob die Verteilung von Handzetteln, CDs und Büchern mit religiösem Inhalt in der Fußgängerzone (Beschluss des 1. Senats OLG Düsseldorf vom 8. April 1998 - 5 Ss (OWi) 394/97 - OWi 191/97 I), die Werbung mit abgestellten Kraftfahrzeugen (Beschluss des 1. Senats OLG Düsseldorf vom 19. Juni 1990 - 5 Ss (OWi) 233/90- OWi 103/90 I), der Verkauf von Getränkedosen nach einem Fußballspiel aus einem Einkaufswagen (Beschluss des 2. Senats OLG Düsseldorf vom 21. September 2004 IV - 2 Ss (OWi) 142/03 - OWi 65/03 II) und die Tätigkeit von sogenannten Bauchladenhausierern in Fußgängerzonen ( OLG Köln vom 19. August 1991 - Ss 356/90 (B) - 184 B, zitiert nach juris) als Gemeingebrauch oder als Sondernutzung zu bewerten ist.

    Die Grenzen des Gemeingebrauchs werden in aller Regel überschritten, wenn öffentlicher Straßenraum ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt wird (Beschluss des 1. Senats, OLG Düsseldorf vom 8. April 1998, 5 Ss (OWi) 394/97 - (OWi) 191/97 I, wo die freihändige entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger der Hare-Krishna-Bewegung noch dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zugerechnet wurde).

  • VG Karlsruhe, 13.07.2001 - 8 K 1632/98

    Straßenverkauf von Zeitungen als Sondernutzung

    Ob dies auch dann gilt, wenn die individuelle Meinungsäußerung auf der Straße mit der Verfolgung kommerzieller Interessen einhergeht, ist fraglich (offengelassen im Beschluss des VGH vom 12.06.1996, a.a.O.; vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschl.v. 08.04.1998 - 5 Ss (Owi) 394/97 -, NJW 1998, 2375: Gemeingebrauch bis zur Grenze der Kostendeckung).

    Von den Käufern wird auch nicht nur eine kostendeckende Schutzgebühr verlangt, vielmehr will die Klägerin Gewinn erzielen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschl.v. 08.04.1998 - a.a.O.).

  • OLG Hamburg, 03.12.2004 - II-143/04

    Zulässigkeit eines durch die Deutsche Bahn AG ausgesprochenen Bahnhofsverbots;

    Deshalb ist die Auseinandersetzung um öffentlich-rechtliche Aufenthaltsverbote (Übersicht bei Hecker in NVwZ 2003, 1334) und um die Reichweite des Gemeingebrauches bei öffentlichen Wegen (vgl. OLG Düsseldorf in NJW 1998, 2375, 2376 m.w.N.: Entwicklung hin zum allgemein zugänglichen Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation) hier ohne Bedeutung.
  • VG Düsseldorf, 23.06.2006 - 15 K 460/04
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Frage der Überschreitung der Grenzen des Gemeingebrauchs nach dem äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Nutzung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247, oder nach der Motivation und inneren Zweckrichtung des Benutzers, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 1996 - 5 S 472/96 -, NVwZ 1998, 91, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 1998 - 5 Ss (OWi) 294/97m NJW 1998, 2375, zu beurteilen ist.
  • BayObLG, 19.03.2002 - 3 ObOWi 86/01

    Verteilung politischer Schriften an Kraftfahrer bei Ampelstop - Sondernutzung

    Allerdings wird zumindest das nichtgewerbliche und unaufdringliche Verteilen von Handzetteln und dergleichen an Fußgänger, gerade wenn dies zur politischen Meinungsäußerung geschieht, als Form des - nicht erlaubnispflichtigen - kommunikativen Gemeingebrauchs eingeordnet, wenn dies in verkehrsberuhigten Zonen, in Fußgängerbereichen oder auf Gehsteigen ohne ins Gewicht fallende Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs geschieht (vgl. etwa BVerfG BayVBl 1992, 83; BVerwG NJW 1997, 406; BVerwGE 84, 71; 56, 63; 35, 326; BayVGH BayVBl 1996, 665; 1978, 602; OLG Düsseldorf NJW 1998, 2375; OLG Stuttgart VRS 90, 217; OVG Bremen GewArch 1997, 285; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 247 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3688
BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97 (https://dejure.org/1997,3688)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1997 - 3 StR 394/97 (https://dejure.org/1997,3688)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 394/97 (https://dejure.org/1997,3688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Minder schwerer Falles des Totschlags, wenn der Täter zuvor von dem Opfer beleidigt worden ist - Rechtslage, wenn der Täter dem in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen schuldhaft Veranlassung zur Beleidigung gegeben hat

  • rechtsportal.de

    StGB § 213

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2375 (Ls.)
  • NStZ 1998, 191
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8; BGHSt 34, 37, 39 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 d).

    Daher genügen nur solche Provokationen den Anforderungen des § 213 1. Alt. StGB, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, den Täter die Beleidigung als schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deshalb in heftige Gemütsbewegung versetzen (BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95] m.w.N.).

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - 3 StR 394/97
    Der hohe Rang des durch § 212 StGB geschützten Rechtsgutes und die unter den Voraussetzungen des § 213 StGB außerordentlich milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Provokation und an die Bewertung der auf die tatauslösende Situation zulaufenden Entwicklung der Beziehung zwischen Täter und Opfer nicht gering anzusetzen (vgl. BGH NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]; BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 6 und 8; BGHSt 34, 37, 39 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Jähnke in LK 10. Aufl. § 213 Rdn. 4; Tröndle StGB 48. Aufl. § 213 Rdn. 2 d).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Ohne eigene Schuld handelt also der Täter, der die beleidigende Äußerung des Opfers im gegebenen Augenblick entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht vorwerfbar veranlasst hat (BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - 4 StR 218/83, NStZ 1983, 554; vom 11. Januar 1984 - 3 StR 443/83, NStZ 1984, 216; vom 12. Mai 1987 - 1 StR 43/87, NStZ 1987, 555 und vom 22. Oktober 1997 - 3 StR 394/97, NStZ 1998, 191; Schönke/Schröder/ Eser/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 213 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 579/00

    Minder schwerer Fall des Totschlages; Extensiver Notwehrexzeß; Furcht;

    Anhaltspunkte dafür, daß die tatauslösende Spannungssituation auch dem Angeklagten zuzurechnen gewesen wäre, bestehen aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht; damit kam eine Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 1. Alternative StGB wegen fehlender Schuldlosigkeit des Totschlägers (vgl. BGH NStZ 1996, 33; 1998, 191, 192) nicht in Betracht.
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