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   BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97   

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BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97 (https://dejure.org/1998,976)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1998 - VI ZR 160/97 (https://dejure.org/1998,976)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 (https://dejure.org/1998,976)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 826 Gi

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 826
    Zum Unterlassungsanspruch wegen sittenwidriger Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Durchbrechung der Rechtskraft bei der Schadensersatzklage nach § 826 BGB

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Albtraum eines Architekten (IBR 1998, 484)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2818
  • ZIP 1998, 1731
  • MDR 1998, 1225
  • VersR 1999, 78
  • WM 1998, 1950
  • BB 1998, 2178
  • BauR 1998, 1027
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 165/87

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97
    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46).

    Grundsätzlich muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren auf Fälle beschränkt bleiben, die, wie dies etwa bei der Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen sein kann, nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 44, 50).

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97
    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46).

    Für die nötige Kenntnis des Titelgläubigers von der Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels kann es ausreichen, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. BGHZ 101, 380, 385); jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist hier revisionsrechtlich die erforderliche Kenntnis der Beklagten bezüglich einer Unrichtigkeit des Vollstreckungsbescheids zu bejahen.

  • BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels

    Auszug aus BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97
    Es mag dahinstehen, ob es Extremfälle geben kann, in denen auf die - als Voraussetzung für die Anwendung des § 826 BGB grundsätzlich zu fordernden - zusätzlichen besonderen Umstände für die Sittenwidrigkeit deshalb verzichtet werden kann, weil die materielle Unrichtigkeit des Titels bereits so eindeutig und so schwerwiegend ist, daß jede Vollstreckung allein schon deswegen das Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde (vgl. dazu BGHZ 112, 54, 57).
  • BGH, 13.07.1982 - VI ZR 300/79

    Beendigung eines Mietverhältnisses - Frost an Wasserleitungen und Heizanlage -

    Auszug aus BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97
    Voraussetzung hierfür ist nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen, so daß es letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257 = WM 1999, 919, unter II B 1; Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, WM 1998, 1950 = NJW 1998, 2818, unter II 1; BGHZ 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.).

    a) Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (Urteil vom 9. Februar 1999, aaO, unter II B 2 b aa; Urteil vom 30. Juni 1998, aaO, unter II 2 b aa).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 127/11

    Schadenersatzanspruch bei Unfallverletzungen: Zurechnungszusammenhang zwischen

    Da der Kläger auch zur Frage der Übermittlung der Aufnahmen an den Sachverständigen nicht mehr Stellung genommen hat, durfte das Berufungsgericht unter den besonderen Umständen des Falles davon ausgehen, dass er seine sechs Jahre zuvor erhobenen Bedenken gegen die Begutachtung nicht aufrechterhalte (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 1998 - VI ZR 160/97, VersR 1998, 776 und vom 14. Januar 2010 - III ZR 173/09, VersR 2010, 814 Rn. 21).
  • BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79).

    Abgesehen von Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele mißbraucht, muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, die - wie dies bei der erwähnten Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. BGHZ 103, 44, 50; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - aaO).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2019 - 13 U 20/18

    Keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nach rechtskräftiger Abweisung

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, Urteil vom 9.2.1999 - VI ZR 9/98; Urteil vom 30.6.1998 - VI ZR 160/97; Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2002 - 9 W 4/02; OLG Celle, Urteil vom 10.3.2011 - 8 U 180/10).
  • OLG Hamm, 18.09.2000 - 22 W 26/00

    Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids - Zinsanspruch -

    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, BGHZ 101, 380, 383 = NJW 1987, 3256; BGHZ 103, 44, 46 = NJW 1988, 971; BGH, NJW 1991, 1884, 1885; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 72 m.w.N.).

    Des weiteren müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es letzterem zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, MDR 1999, 566; BGH, LM § 826 [Fa.] BGB Nr. 25; BGH, NJW 1998, 2818; OLG Hamm, NJW 1991, 1361, 1362; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rdnr. 74 m.w.N.).

    Denn es reicht aus, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. BGHZ 101, 380, 385 = NJW 1987, 3256; BGH, NJW 1998, 2818, 2819).

    Dies kann nur bei besonderen Fallgestaltungen angenommen werden, die - wie dies bei der Fallgruppe der sittenwirdrigen Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (BGH, NJW 1988, 971; BGH, NJW 1998, 2818 = MDR 1998, 1225; BGH, MDR 1999, 566, 567).

  • OLG Hamm, 29.10.2007 - 3 U 170/06

    Rechtswirkungen der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Arztes für die

    Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss danach jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es schlechterdings unerträglich wäre, dem Gläubiger seine formale Position zu belassen, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (u.a. BGHZ 26, 391, BGH VersR 1982, 975, 976, BGHZ 101, 380, BGHZ 112, 54, BGHZ 151, 316, BGH NJW 1998, 2818, BGH NJW 1999, 1257, BGH NJW 2006, 154).

    Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, reichen jedoch für sich genommen hierzu nicht aus (BGHZ 101, 380, BGHZ 112, 54, BGHZ 151, 316, BGH NJW 1998, 2818, BGH NJW 2005, 1991).

    Von dem Erfordernis besonderer Umstände kann allenfalls in Extremfällen abgesehen werden, wenn die materielle Unrichtigkeit des Titels aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags so eindeutig und schwerwiegend ist, dass jede Vollstreckung schon deshalb das Rechtsgefühl in schlechthin unerträglicher Weise verletzen würde (BGHZ 101, 380 zum Ratenkredit, BGHZ 112, 54, BGHZ 151, 316, offen gelassen in BGH NJW 1998, 2818).

  • LSG Thüringen, 24.06.2021 - L 9 AS 1547/18

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Rückzahlung

    Nach der gesetzlichen Regelung ist der Vollstreckungsbescheid mithin nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Rechtskraft fähig (BGH, Urteil vom 24. September 1987, III ZR 187/86 = BGHZ 101, 380-393, Rn. 15 - zitiert nach juris; BGH NJW 1991, 30; 1998, 2818; Saenger, Zivilprozessordnung, § 700, Rn. 12ff. - beck-online).

    Die Beklagte hat gegen den Vollstreckungsbescheid nicht innerhalb der gemäß § 700 Abs. 1 i.V.m. § 339 Abs. 1 ZPO geltenden Zweiwochenfrist Einspruch eingelegt, so dass dieser formell und materiell rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, NJW 1987, 3259; 1991, 30; 1998, 2818).

  • LAG Hessen, 12.09.2012 - 12 Sa 1763/11

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Titelerschleichung

    Zu den Anforderungen, die an die Voraussetzungen eines auf § 826 BGB gestützten Anspruchs auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil zu stellen sind (nach BGH 30.06.1998 - VI ZR 160/97).

    Voraussetzungen dafür sind neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels die Kenntnis des Gläubigers hiervon sowie das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich z.B. aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen, so dass es Letzterem zugemutet werden kann, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 101, 380; BGH 30.06.1998 - VI ZR 160/97 - NJW 1998, 2818; Musielak/Musielak § 322 ZPO Rn. 88-92 mit w. Hinweisen).

  • OLG Brandenburg, 13.01.2021 - 4 U 103/18

    Treuhandauftrag zum Erwerb eines Hotelappartements Schadensersatz durch

    Ein Anspruch auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil setzt mithin voraus, dass das Urteil unrichtig ist, der Gläubiger die sachliche Unrichtigkeit des Urteils kennt und die betreffende Entscheidung in sittenwidriger Weise durch bewusst unwahren Tatsachenvortrag herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86-, juris Rn. 19; Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, juris Rn. 15; Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, juris Rn. 13; Urteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79, VersR 19 82, 900 75, 976; jeweils m.w.N.).
  • LAG Hessen, 15.09.2008 - 16 Sa 839/08

    Titelmissbrauch - nachlässige Prozessführung - Versäumnisurteil

    Die Rechtskraft muss nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr., vgl.: BGH, 9. Februar, NJW 1999, 1257; BGH 30. Juni 1998 NJW 1998, 2818, BGH 29. Juni 2005 NJW 2005, 2991; ).
  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 28 U 136/14

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Verteidigung gegen eine Klage auf

  • VerfGH Bayern, 17.11.2010 - 12-VI-09

    Verletzung des Willkürverbots durch zivilgerichtliche Entscheidungen im

  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 4 U 165/20

    Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und einem

  • OLG Celle, 10.03.2011 - 8 U 180/10

    Korrektur der Zuerkennung eines befristeten Anspruchs auf

  • LAG Hessen, 29.04.2013 - 17 Sa 1547/12

    Unbegründete Klage auf Schadensersatz nach rechtskräftiger Abweisung der

  • OLG Köln, 27.10.1999 - 11 U 65/97

    Verteidigung des Anwalts gegen Regressanspruch

  • LG Bamberg, 20.05.2010 - 2 O 305/09

    Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung: Vollstreckung aus

  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 17 U 129/06

    Durchgriffshaftung wegen einer Vermögensvermischung bei einer GmbH;

  • LAG Berlin, 02.12.2005 - 13 Sa 1348/05

    Vollstreckungsgegenklage; Rechtskraftdurchbrechung

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.10.2006 - 5 Sa 205/05

    Schadensersatz, Titelmissbrauch, Sozialversicherungsbeiträge

  • OLG Jena, 11.01.1999 - 5 W 829/98

    Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an Titelerlangung in der

  • LG Düsseldorf, 20.01.2004 - 4a O 321/02

    Formnichtigkeit eines Lizenzvertrags

  • LG Düsseldorf, 16.12.2003 - 4 O 319/02

    Lizenzvertrag

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