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   BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96   

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BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 (https://dejure.org/1997,685)
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'grober Denkfehler'

Art. 12 GG, Prüfungsfehler, Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts, gerichtliche Kausalitätskontrolle, (keine) hypothetische Ersatzbeurteilung durch das Gericht

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Korrekturfehler bei Prüfungen - Bewertungsfehler bei Prüfungen - Kausalität eines Korrektur- oder Bewertungsfehlers für Prüfungsentscheidung

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; VwGO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; VwGO § 113

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Bewertungsmängel) - Bewertung von Prüfungsmängeln durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 328
  • NJW 1998, 2920 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 636
  • DVBl 1998, 474
  • DÖV 1998, 422
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.08.1993 - 6 C 2.93

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Auch insoweit hat der Senat wiederholt entschieden, daß, solange es zwar möglich, aber zweifelhaft sei, ob eine erhebliche Beeinträchtigung und damit eine Verletzung der Chancengleichheit besorgt werden müsse, das Prüfungsamt auf die Mitwirkung des Prüflings angewiesen sei; eine entsprechende Rüge des Prüflings sei dann als erforderlich und zumutbar anzusehen (Urteil vom 11. August 1993 - BVerwG 6 C 2.93 BVerwGE 94, 64, 73).

    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).

    Dieses meint ebenfalls, daß eine gerichtliche Korrektur ohnehin nur dann in Betracht kommt, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt hat (BVerfGE 84, 34, 55).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Der Umstand, daß der Grundsatz der Chancengleichheit im übrigen, soweit sich der Korrekturfehler auf die Bewertung der weiteren Teile der Hausarbeit nicht auswirkt, die Beibehaltung des bisher angewendeten Maßstabes auch bei einer Neubewertung gebietet (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 S. 279 f.), rechtfertigt nach Lage der Dinge keine andere Würdigung durch das Revisionsgericht.
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 10.08.1994 - 6 B 60.93

    Anforderungen an den "Rücktritt" von einer Prüfung nach der Approbationsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die unverzügliche Geltendmachung sei nur dann entbehrlich, wenn diese Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nur erkennbar, sondern darüber hinaus offensichtlich und zweifelsfrei seien (Urteil vom 11. August 1993 a.a.O. S. 72 f.; Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 336).
  • BVerwG, 24.02.1995 - 7 B 23.95

    Revisionsrechtliche Beurteilung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    BVerwG 6 C 11.96 OVG 7 B 23.95.
  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Soweit der Rechtsprechung des für das Prüfungsrecht früher zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts anderes zu entnehmen sein sollte (vgl. Urteil vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 NVwZ 1985, 187, 188 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 203), hält der Senat daran nicht fest.
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Die Gerichte dürfen also mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, daß sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (vgl. zu diesen Gegenständen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums: Urteile vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - und vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 313 und 320).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Lediglich ist nach der Zurücknahme des Befangenheitsvorwurfs die Neubewertung nicht durch andere Prüfer, sondern - mit Ausnahme des aus dem Prüfungsamt ausgeschiedenen und nach Landesrecht deshalb nicht mehr zu beteiligenden Erstkorrektors - durch dieselben Prüfer vorzunehmen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).
  • BVerwG, 12.11.1971 - VII B 71.70

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96
    Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluß auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Beschluß vom 12. November 1971 - BVerwG 7 B 71.70 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45, stRspr; vgl. auch BVerfGE 84, 34, 55).
  • BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18

    Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund

    dd) Entgegen der Auffassung der Revision liegt hier auch keine unzulässige Ersetzung der maßgeblichen Beurteilung des Antragstellers oder der vom Dienstherrn für die Entlassung gegebenen Begründung seitens des Dienstgerichtshofs vor (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1977 - RiZ(R) 7/76, juris Rn. 11; BVerwGE 105, 328, 333 [juris Rn. 22]; BVerwG NVwZ 2000, 921, 922 [juris Rn. 34]).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    In den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer darf auch die gerichtliche Kausalitätsprüfung nicht eindringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328).

    Ein Kläger unterliegt teilweise, wenn er - wie hier - zwar nur einen Bescheidungsantrag gestellt hat, das Gericht jedoch in seinem Bescheidungsurteil mit seiner Rechtsauffassung eine geringere Bindung des Beklagten für dessen erneute Entscheidung bewirkt, als der Kläger sie mit seiner Klage angestrebt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, juris Rn. 42, vom 24.09.2009 - 7 C 2.09 -, BVerwGE 135, 34, juris Rn. 13 und 67 sowie vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/ Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 155 Rn. 18).

    Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333 f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 13.05.2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, a.a.O. und vom 25.01.2023, a.a.O.).

    Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" oder als "mangelhaft" zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.07.2015, a.a.O.).

    Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. zur Kausalitätsprüfung und deren Grenzen: BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, und vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; Beschlüsse vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris; Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 - Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679, 887).

    Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a.a.O.; Beschluss vom 13.03.1998, a.a.O., Rn. 8).

    Das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bemisst sich danach, in welchem Umfang die vom Kläger vorgebrachten Rügen durchgreifen (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - BVerwG, Urteil vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BeckRS 1997, 30002736 ; Neumann/Schaks, a.a.O., § 155 Rn. 18).

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

    Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55).

    Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fachfragen - Prüfungsspezifische Wertungen - Verknüpfung von fachlichen Beurteilungen und prüfungsspezifischen Bewertungen

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Nachprüfbarkeit (Prüfungsentscheidungen) - Überprüfbarkeit von Fachfragen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2920 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 738
  • DVBl 1998, 404
 
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Wird zitiert von ... (210)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307).

    Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG a.a.O. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 a.a.O. S. 308; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.; Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 338 S. 48).

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Demzufolge hat der beschließende Senat den Prüfern einen Bewertungsspielraum zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen (a.a.O. S. 307 f.; ebenso Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 11).

    Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG a.a.O. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 a.a.O. S. 308; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.; Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 338 S. 48).

  • BVerwG, 22.01.1988 - 4 B 252.87

    Zulassung der Revision - Verfahrensmangel - Verstoß gegen Denkgesetze - Verstoß

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Ein dahin gehender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338, 339 f.; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 4 B 252.87 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.1997 - 22 A 2105/94
    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    BVerwG 6 B 55.97 OVG 22 A 2105/94.
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Ein dahin gehender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338, 339 f.; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 4 B 252.87 -).
  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Erst wenn feststeht, daß Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fachwissenschaftlich korrekt erfaßt worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die Annahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (vgl. BVerfG a.a.O. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 a.a.O. S. 308; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O.; Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 338 S. 48).
  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 30.85

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überraschungsentscheidung;

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Ein dahin gehender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338, 339 f.; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 4 B 252.87 -).
  • BVerwG, 11.12.1981 - 7 B 22.81

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann, wenn angegeben wird, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beklagten günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluß vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 22.81 - NVwZ 1982, 433, 434).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Ein dahin gehender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Gericht von ihm festgestellte wesentliche tatsächliche Umstände nicht berücksichtigt oder für seine Entscheidung erhebliche tatsächliche Umstände im Widerspruch zum festgestellten Akteninhalt zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338, 339 f.; Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 30.85 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 50; Beschluß vom 22. Januar 1988 - BVerwG 4 B 252.87 -).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 u.a. BVerfGE 84, 34, 50).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Denn die Rüge des Beklagten, diese Feststellung des Berufungsgerichts gehe fehl, richtet sich der Sache nach gegen die Beurteilung einer Fachfrage des Prüfungsrechts (zum Begriff der Fachfrage: Beschluß vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 - DVBl 1998, 407).
  • BVerwG, 05.03.2018 - 6 B 71.17

    Bewertung von Aufsichtsarbeiten; Bewertungsmaßstab des fachwissenschaftlichen

    Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320 S. 307 f.; Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 - 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 47 f.; vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 - NVwZ 1998, 738; vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 19. Mai 2016 - 6 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B1.16.0] - juris Rn. 24).

    Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97 , NVwZ 1998, 738) folgt nichts anderes.

    b) Nach alledem hat der Kläger eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deshalb nicht dargelegt, weil das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97 , NVwZ 1998, 738) nicht den Rechtssatz aufgestellt hat, auf den der Kläger seine Divergenzrüge gestützt hat.

    Das Gericht habe weder seinen Vortrag zur Bedeutung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1997 (6 B 55.97 , NVwZ 1998, 738) noch seinen Vortrag, die Prüfer dürften bei substantiierten Einwendungen gegen ihre Bewertung nicht auf deren Begründung verweisen, zur Kenntnis genommen.

  • BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09

    Verletzung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf verschiedene ihre Ansicht stützende Urteile (Hinweis unter anderem auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323 [324]; so auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, S. 738) dargelegt, dass es sich bei ihrem Einwand um eine fachwissenschaftliche Rüge handelte, die demgemäß vollständig hätte gerichtlich überprüft werden müssen.
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