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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97   

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https://dejure.org/1998,524
BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97 (https://dejure.org/1998,524)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1998 - III ZR 287/97 (https://dejure.org/1998,524)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1998 - III ZR 287/97 (https://dejure.org/1998,524)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

  • afs-rechtsanwaelte.de

    Wirksamkeit der Tarifreform der Deutschen Telekom

  • Judicialis

    BGB § 138 Cc; ; BGB § 315 Abs. 3; ; AGBG § 23 Abs. 2 Nr. 1 a; ; TKV § 5 F. 5. Oktober 1992; ; TKV § 6; ; TKV § 13 F. 19. Dezember 1995

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit einseitiger Tariferhöhungen der Deutschen Telekom AG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3188
  • MDR 1998, 1210
  • ZMR 1998, 1210
  • WM 1998, 2107
  • MMR 1998, 603
  • DB 1998, 1812
  • K&R 1998, 397
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 30.10.1975 - KZR 2/75

    Einbehaltung von Geld bei der Bezahlung von Stromrechnungen wegen überhöhter

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vereinbarung eines überhöhten Preises im Regelfall dann sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Ausnutzung einer Monopolstellung gegenüber einem Partner beruht, der auf den Geschäftsverkehr mit dem Monopolisten angewiesen ist (BGH, Urteile vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 - BB 1971, 1177 und vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75 - NJW 1976, 710, 711).

    Im Ansatz gilt nichts anderes, wenn der von einem (Gebiets-)Monopolisten im Geschäftsverkehr verlangte Preis daraufhin zu untersuchen ist, ob er als überhöht anzusehen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1975 aaO).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß die Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur Senat, BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.).

    a) Allerdings ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die richterliche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind (BGHZ 115, 311, 317 f).

  • OLG München, 22.07.1997 - 25 U 5688/96

    Wirksamkeit der Tariferhöhung durch Deutsche Telekom

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    v. 22.7.97 - 25 U 5688/96 III ZR 287/97.

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 1997, 3246 veröffentlicht worden ist, ist zu Recht davon ausgegangen, daß die im Amtsblatt Nr. 25/95 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 15. November 1995 veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten - also insbesondere die Leistungsbeschreibung sowie die Preisliste Telefondienst (Telefonanschluß) - Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Telefonanschluß-Vertragsverhältnisses geworden sind.

  • BGH, 12.03.1981 - III ZR 92/79

    Sittenwidriger Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Hierbei stellt der Marktvergleich das geeignete Mittel dar; mit seiner Hilfe läßt sich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Entgelt als Vergleichsmaßstab für den auf seine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Austauschvertrag ermitteln (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 153, 162 zur Frage der Sittenwidrigkeit eines Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrags).
  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als in den Fällen, in denen das zu entrichtende Entgelt unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (BGHZ 73, 114, 116 f).
  • BVerwG, 22.02.1994 - 1 C 24.92

    Stromtariferhöhung - § 42 Abs. 2 VwGO, keine Klagebefugnis gegen staatliche

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Für die nach § 12 a BTOElt erteilte Genehmigung gilt schon deshalb nichts anderes, weil nach dieser Bestimmung die behördliche Genehmigung dem Elektrizitätsunternehmen lediglich eine Erhöhung der Tarife erlaubt, es also dem Unternehmen überlassen bleibt, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht (vgl. auch BVerwGE 95, 133, 135).
  • BGH, 16.06.1971 - KZR 11/70

    Kartellrechtliche Überprüfung von Stromlieferungsbedingungen - Missbräuchliche

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Vereinbarung eines überhöhten Preises im Regelfall dann sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB, wenn sie auf der Ausnutzung einer Monopolstellung gegenüber einem Partner beruht, der auf den Geschäftsverkehr mit dem Monopolisten angewiesen ist (BGH, Urteile vom 16. Juni 1971 - KZR 11/70 - BB 1971, 1177 und vom 30. Oktober 1975 - KZR 2/75 - NJW 1976, 710, 711).
  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 27/76

    Verbot willkürlicher Differenzierungen im Rahmen einer Regelung von Entgelten für

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Zur Begründung dafür, daß die behördlich erteilte Genehmigung die Überprüfung der einseitig festgelegten Entgelte nach § 315 Abs. 3 BGB durch die ordentlichen Gerichte nicht hindert, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der nach § 43 LuftVZO erforderlichen Genehmigung auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränke und im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum lasse (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1972 - KZR 9/71 bzw. 1/72 - LM LuftVZO Nr. 2 Bl. 3 bzw. DVBl. 1974, 558, 561); auch sei das Fehlen der behördlichen Genehmigung auf die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß (Senat, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - WM 1978, 1097, 1101).
  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 27/96

    Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Dies hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen, insbesondere zu nach § 43 LuftVZO genehmigungsbedürftigen Entgeltbestimmungen von Flughafenunternehmern (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 1997 - III ZR 27/96 - NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.) und zu Preisbestimmungen von Elektrizitätsunternehmen, deren Tarife bzw. Tarifbestandteile nach § 12 a Abs. 1 BTOElt Höchstpreise sind und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde angehoben werden dürfen (vgl. zu § 12 BTOElt a. F. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90 - NJW-RR 1992, 183, 185 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1972 - KZR 9/71

    Anwendbarkeit des Wettbewerbsbeschränkungsgesetzes (GWB) auf Verträge von

    Auszug aus BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97
    Zur Begründung dafür, daß die behördlich erteilte Genehmigung die Überprüfung der einseitig festgelegten Entgelte nach § 315 Abs. 3 BGB durch die ordentlichen Gerichte nicht hindert, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der nach § 43 LuftVZO erforderlichen Genehmigung auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränke und im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum lasse (BGH, Urteile vom 27. Oktober 1972 - KZR 9/71 bzw. 1/72 - LM LuftVZO Nr. 2 Bl. 3 bzw. DVBl. 1974, 558, 561); auch sei das Fehlen der behördlichen Genehmigung auf die privatrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ohne Einfluß (Senat, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 - WM 1978, 1097, 1101).
  • BGH, 22.09.1983 - I ZR 40/81

    Synchronisationssprecher

  • BGH, 27.10.1972 - KZR 1/72

    Benutzung eines Flughafens als öffentliche Anstaltsnutzung - Anwendbarkeit des

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der

  • LG München I, 24.09.1996 - 3 O 11256/96

    Telekommunikation; Wirksamkeit der Erhöhung von Telefongebühren

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen eines Änderungsvertrags unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3189 mwN; BeckOGK/Lehmann-Richter, BGB, § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; MüKo/Basedow, BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 88; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 164; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305 BGB Rn. 99).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen eines Änderungsvertrags unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3189 mwN; BeckOGK/Lehmann-Richter, BGB, § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; MüKo/Basedow, BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 88; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 164; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305 BGB Rn. 99).
  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).
  • BGH, 23.03.2005 - III ZR 338/04

    Rechtliche Einordnung eines Access-Provider-Vertrag

    cc) Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienstleistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den Telefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsverträge qualifiziert (BGHZ 158, 201, 203; Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191 f).
  • BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03

    Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes

    Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat, Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362).
  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Denn die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (BGHZ 115, 311, 317 f.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183, 185; Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3192; Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920).
  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 467/04

    Keine Inhaltskontrolle bei Klauseln für Netzzugangsgewährung

    Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks für die Gewährung eines Netzzugangs sind, unterliegen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt §§ 307 bis 309 BGB); Fortführung des Senatsurteils vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188.

    So hat der Senat die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB für die nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2371 - PTRegG) durch das seinerzeitige Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Leistungsentgelte im Monopolbereich der Telekommunikation ausgeschlossen (Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3192).

    Die Inhalts- und die Billigkeitskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG und § 315 Abs. 3 BGB sind jedoch ausgeschlossen, soweit die behördliche Aufsicht und Genehmigung - anders als in den oben aufgeführten Fallgestaltungen - die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Spielraum des Verwenders beseitigt ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1998 aaO; ferner auch BGHZ 105, 160, 161 ff; 73, 114, 116 f zu behördlich verbindlich festgesetzten Krankenhauspflegesätzen).

    Bei dieser Sachlage besteht keine Rechtfertigung dafür, dass die ordentlichen Gerichte die genehmigten Tarife nach den Maßstäben der §§ 9 bis 10 AGBG oder des § 315 Abs. 3 BGB überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1998 aaO).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Eine zivilgerichtliche Überprüfung wird indes in den Fällen abgelehnt, in denen die Entgelte behördlich genehmigt sind und mangels eines privatautonomen Spielraumes eine davon abweichende Preisvereinbarung nichtig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188 m.w.N.).
  • BGH, 14.06.2007 - I ZR 125/04

    Rechtsnatur eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und

    Danach steht den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu und ist die Sachlage insoweit mit dem Fall vergleichbar, dass die Tarife unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (vgl. auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3191 f.; für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz Gramlich, CR 2000, 816, 823; a.A. Lübbig in Beck'scher PostG-Kommentar aaO § 23 Rdn. 68 ff.; für die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Genehmigungen nach § 24 TKG a.F. durch Endkunden Schuster/Stürmer in Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 24 Rdn. 87; ebenso Schuster/Ruhle in Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 28 Rdn. 116 zu § 28 TKG 2004; vgl. auch Ossenbühl, ArchivPT 1996, 207, 216 ff.).

    Abweichendes gilt jedoch dann, wenn ein privatautonomer Spielraum des Leistungserbringers fehlt, weil Verträge mit Preisvereinbarungen, die von den genehmigten Tarifen abweichen, nichtig sind (BGH NJW 1998, 3188, 3191 f.; vgl. auch v. Westphalen, DB 1996, Beilage 5, S. 14; kritisch Michalski/Bauriedl, CR 1998, 657, 663 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15

    Anfechtung der Genehmigung der Entgeltverordnung eines Flughafenbetreibers durch

    Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nach § 19b LuftVG erforderlichen Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger, lässt im Übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner aber freien Raum (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998- III ZR 287/97 -, NJW 1998, S. 1812 ff., Rn. 59 bei juris).

    Aus derartigen Regelungen hat der Bundesgerichtshof abgeleitet, dass Verträge mit von den genehmigten Tarifen abweichender Preisvereinbarung grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 -, a.a.O., Rn. 63 bei juris zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Tarifreform 1996 der Deutschen Telekom AG).

    Eine zivilgerichtliche Überprüfung behördlich genehmigter Entgelte hat er nur dann ausgeschlossen, wenn mangels eines privatautonomen Spielraums eine davon abweichende Preisvereinbarung nichtig ist, wie etwa im Bereich der Regulierung von Posttarifen und Telekommunikationsdienstleistungen (Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, S. 3188 ff., Rn. 57 ff. bei juris m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2011 - U (Kart) 2/11

    Deutsche Telekom AG zur Zahlung von 41 Millionen verurteilt

  • KG, 15.02.2005 - 7 U 140/04

    Vertragsverhältnis zwischen den Berliner Wasserbetrieben und ihren Kunden:

  • LG Heilbronn, 12.03.2009 - 6 O 341/08

    Abschlussgebühr bei Bausparverträgen weiterhin zulässig

  • BGH, 24.05.2007 - III ZR 468/04

    Telekommunikationsdienstleistungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 16.15

    (Kein) Klagerecht einer Luftfahrtgesellschaft gegen die Entgeltordnung eines

  • LG Bonn, 07.09.2006 - 8 S 146/05

    Erhöhung der Gaspreise, Billigkeitskontrolle

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

  • LG Berlin, 25.05.2004 - 9 O 253/03
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06

    Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von

  • OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02

    Preisgestaltung bei der Tierkörperbeseitigung

  • OLG Köln, 08.09.2000 - 6 U 199/99

    Formularklausel eines TV-Kabelnetzbetreibers - Änderungsgenehmigung durch

  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

  • OLG Köln, 08.09.2000 - 6 U 19/99
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06

    Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Berechnung des Entgelts für die

  • OLG Celle, 23.05.2002 - 13 U 143/00

    Vertrag über die Überlassung von Daten der Telefonkunden zum Zwecke der

  • KG, 10.04.2002 - 24 U 65/01

    Überhöhte Strompreise; Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern;

  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
  • LG Köln, 30.07.2004 - 7 O 368/03

    Ausgestaltung der Bestimmung des Landgerichts Köln als zuständiges Kartellgericht

  • KG, 22.02.2013 - 7 U 45/12

    Gerichtliche Überprüfung der Billigkeit der Entgeltfestsetzung für die

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06

    Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § 47

  • LG Mainz, 14.09.2007 - 12 HKO 93/06

    Stromnetzkunden, die meinen, ein Recht zur Festsetzung und Rückforderung von

  • LG Kiel, 06.10.2004 - 14 O Kart 191/02

    Missbräuchliche Überhöhung des im Gesamtstrompreis zwingend enthaltenen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1505
BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97 (https://dejure.org/1998,1505)
BVerfG, Entscheidung vom 12.02.1998 - 1 BvR 272/97 (https://dejure.org/1998,1505)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 (https://dejure.org/1998,1505)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 100 VwGO

  • BRAK-Mitteilungen

    Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Ablehnung des Antrags eines verkammerten Rechtsbeistands auf Aktenübersendung in seine Geschäftsräume

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 100 Abs. 2 S. 3
    Versagung der Akteneinsicht für einen der Anwaltskammer angehörenden Rechtsbeistand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3188 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 836
  • AnwBl 1998, 410
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    Durch die Möglichkeit der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gemäß § 209 BRAO ist seit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1503) die Stellung der aufgenommenen Rechtsbeistände weitgehend der des Rechtsanwalts angeglichen (vgl. BVerfGE 80, 269 [282 ff.]), da wesentliche Teile der Bundesrechtsanwaltsordnung für anwendbar erklärt wurden, indem die "verkammerten" Rechtsbeistände den für Rechtsanwälte geltenden standesrechtlichen Pflichten unterworfen sowie der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer und der Anwaltsgerichte unterstellt wurden.

    Schon in der Entscheidung zur Sozietätsfähigkeit von Kammerrechtsbeiständen und Anwaltsnotaren hat der Senat ausgeführt (BVerfGE 80, 269 [283 f.]), daß aus der geringeren Qualifikation nicht auf ein geringeres Maß an Pflichtbewußtsein geschlossen werden könne.

  • BVerfG, 22.10.1981 - 1 BvR 1369/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anerkennung von Berufskrankheiten

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 58, 369 [373 f.]; 60, 123 [133 f.]; 64, 229 [239]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern ebenfalls dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 58, 369 [374]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1996 - 17 A 4978/96

    Prozeßbevollmächtigter Rechtsbeistand; Akten ; Einsicht

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn P ... gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 - 17 A 4978/96 -, b) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1996 - 17 A 4978/96 - hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Kühling, die Richterin Jaeger und den Richter Steiner am 12. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.

    Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 1997 - 17 A 4978/96 - und vom 20. November 1996 - 17 A 4978/96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 58, 369 [373 f.]; 60, 123 [133 f.]; 64, 229 [239]).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 58, 369 [373 f.]; 60, 123 [133 f.]; 64, 229 [239]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 12.02.1998 - 1 BvR 272/97
    Demgemäß ist dieser Grundsatz vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 58, 369 [373 f.]; 60, 123 [133 f.]; 64, 229 [239]).
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 58/14

    Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit

    Daran durfte der Gesetzgeber anknüpfen (vgl. BVerfG 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 - zu II 2 b bb der Gründe; BGH 18. September 2003 - V ZB 9/03 - aaO; siehe auch OVG NRW 7. November 2008 - 20 A 2504/08 -; zur Untersagung des Berufs des Vollrechtsbeistands als verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Rechtspflege vgl. BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 75, 246) .
  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    c) Schließlich folgt --entgegen der Auffassung der Kläger-- aus dem BVerfG-Beschluss vom 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) nichts anderes.
  • BFH, 14.01.2015 - V B 146/14

    Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung in die Kanzlei

    Der vom Kläger angeführte Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836) ist nicht einschlägig.
  • BGH, 22.06.2021 - XIII ZB 59/20

    Abschiebungshaftsache: Überprüfung der Verweigerung der Aktenüberlassung in die

    Es wird deshalb in einem Beschwerdeverfahren jedenfalls dann allein ermessensgerecht sein, dem Antrag eines Verfahrensbevollmächtigten auf Überlassung von Verfahrens- und Sachakten zu entsprechen, wenn - wie hier - die zeitlichen Umstände dieses Verfahren erlauben und - wie ebenfalls hier - weder akten- noch personenbezogene wichtige Gründe dem entgegenstehen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, AnwBl. 1998, 410, 411).
  • BFH, 02.09.2009 - III B 246/08

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten

    Er beruft sich für seine Auffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Februar 1998 1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1998, 836).

    Dem Beschluss des BVerfG in NVwZ 1998, 836, der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1595, und Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 963).

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Jedenfalls grundsätzlich könnte von einem Missbrauch der Kenntnis des Akteninhalts durch Rechtsanwälte auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. dazu BVerfG AnwBl. 1998, 410, zitiert nach juris).
  • BFH, 09.06.2010 - II B 47/10

    Zum Anspruch auf Überlassung von Gerichtsakten an Prozessbevollmächtigten

    Dem Beschluss des BVerfG vom 12. Februar 1998  1 BvR 272/97 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1998, 836), der die Gewährung von Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betraf (§ 100 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung --VwGO a.F.--), können keine Aussagen für das finanzgerichtliche Verfahren entnommen werden (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1595, und in BFH/NV 2006, 963), denn § 78 FGO enthält anders als die VwGO keine Regelung, dass die Akten nach dem Ermessen des Vorsitzenden dem bevollmächtigten Rechtsanwalt (§ 100 Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F.) bzw. der bevollmächtigten Person (§ 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Fassung ab April 2005) zur Mitnahme in seine bzw. ihre Geschäftsräume übergeben werden können.
  • AGH Thüringen, 13.06.2006 - AGH 6/05

    Anwaltgerichtliche Rechtsprechung: Rechtsanwalts-GmbH - Rechtsbeistand als

    Diese gesetzliche Regelung zur RA-Gesellschaft widerspricht auch nicht der Rspr. des BVerfG im Beschl. 1 BvR 272/97 v. 12.2.1998.

    Allerdings verfügen Kammerrechtsbeistände regelmäßig über eine weniger fundierte fachliche Qualifikation als RAe (1 BvR 272/97).

  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 5 A 398/08

    Aktenversendungspauschale; Akteneinsicht; Prozessbevollmächtigter; Beteiligter

    Die Durchsicht der Akten auf der Geschäftsstelle kann nur bei sehr einfach gelagerten Sachverhalten zur Vorbereitung weiterer prozessualer Schritte genügen, so dass die Aktenüberlassung eine effektive Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht und damit des Rechts auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.2.1998, NVwZ 1998, 836).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2010 - 4 S 1383/10

    Ablehnung der Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch dem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1998 - 1 BvR 272/97 - (NVwZ 1998, 836) nichts für die Zulässigkeit seiner Beschwerde entnehmen.
  • BFH, 26.01.2006 - III B 166/05

    Akteneinsicht

  • BFH, 05.07.2011 - II B 24/11

    Aktenübersendung in das Büro eines Prozessbevollmächtigten

  • FG Köln, 01.12.2005 - 15 K 1555/05

    Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2000 - 11 K 854/98

    Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

  • VGH Bayern, 18.01.2007 - 19 C 05.3348

    Aktenversendung im gerichtlichen Verfahren

  • LG Köln, 16.07.2021 - 39 T 93/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2008 - 20 A 2504/08

    Gleichstellung von Kammerrechtsbeiständen mit Rechtsanwälten im Fall der

  • BFH, 23.07.2003 - VII B 188/03

    FG-Verfahren; Übersendung von Prozessakten an Bevollmächtigte

  • FG Baden-Württemberg, 21.10.2010 - 10 V 3325/10

    Art und Weise der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 05.03.2008 - 19 C 07.3440

    Prozesskostenhilfe (einstweilige Anordnung); Antrag auf Akteneinsicht; Ermessen;

  • VGH Bayern, 03.03.2008 - 19 C 07.3441

    Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2438
BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 (https://dejure.org/1998,2438)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Rückenteignung wegen erheblicher Veränderung des betroffenen Grundstücks; Voraussetzungen eines Rückübereignungsanspruchs; Kriterien für die Annahme der Überschreitung der Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht; Unterscheidung ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3188 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 724
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Auf die verfassungsrechtliche Begründung des Rückübereignungsanspruchs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wie sie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 38, 175 hervorgehoben habe, könnten sich die Antragsteller schon deshalb nicht stützen, weil die Eigentumsposition ihres Rechtsvorgängers schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes entzogen worden sei und damit niemals grundrechtlichen Eigentumsschutz genossen habe.

    Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß der aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Rückübereignungsanspruch (vgl. BVerfGE 38, 175 [179 ff.]) voraussetzt, daß bereits die Enteignung unter der Geltung des Art. 14 GG erfolgt ist.

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 f.]).

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfiel lediglich der einfachrechtliche, nach Art. XII Abs. 4 ZAG entstandene, aber erst nach Inkrafttreten von Art. 16 BayEG geltend gemachte Rückübereignungsanspruch als vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet war, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben durfte (vgl. BVerfGE 83, 201 [209]).

    dd) Beruht danach die für das Ausgangsverfahren maßgebende Auffassung, daß Art. 16 Abs. 4 BayEG in der getroffenen Auslegung für den vorliegenden Fall die vorher nach Art. XII Abs. 4 ZAG bestehende Rechtsposition nicht verschlechtert hat, auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung einfachen Rechts, dann scheidet auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen Verschlechterung einer (einfachrechtlich) gewährten vermögenswerten Rechtsposition (vgl. dazu BVerfGE 83, 201 [211 f.]) aus.

  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Vorkonstitutionelle Enteignungen vermögen diesen verfassungsunmittelbaren Anspruch nicht zu begründen; das gilt auch dann, wenn das Vorhaben, für das enteignet wurde, erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes aufgegeben worden ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94, S. 12 ff. des Umdrucks).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der allgemein zuständigen Gerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind; ferner greift das Bundesverfassungsgericht ein, wenn die Entscheidung das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot verletzt (vgl. zu allem BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; stRspr).
  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Z ..., der Frau P ..., des Herrn K ..., des Herrn G ..., der Frau M ..., der Frau R ..., der Frau K ... - Bevollmächtigte: 1. Rechtsanwälte Dr. Manfred Mohr und Wolfgang Bauer, Franz-Ludwig-Straße 5, Würzburg, 2. Rechtsanwältin Christiane E. Vollmershausen, Nymphenburger Straße 118, München - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 -, b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. August 1983 - 9 B 81 A. 1502 -, c) das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 1981 - M VI 2753 III 78 -, d) den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 11. Oktober 1977 - KVR/I/1 263-10/148 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1998 - 1 BvR 1114/86
    Doch reichte der verfassungsrechtliche Schutz dieser Eigentumsposition nicht weiter als die mit ihr nach der gesetzlichen Ausgestaltung zulässigerweise verbundenen Befugnisse (vgl. BVerfGE 95, 64 [82 f.]).
  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 C 8.99

    Zweckbindung der Enteignung; Rückübereignung; Verteidigungszwecke;

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).
  • BVerfG, 03.02.2000 - 1 BvR 1553/99

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs auf

    Davon, dass kein einfach-rechtlicher Anspruch auf Rückübereignung besteht, der dem Schutz der Eigentumsgarantie unterfallen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 -, NVwZ 1998, S. 724 f.), geht der Beschwerdeführer selbst aus.
  • VG Trier, 11.02.2009 - 5 K 612/08

    Kein Anspruch auf Rückenteignung für ein Grundstück am ehemaligen

    Steht fest, dass die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumsverhältnisse nicht durch einfache Umkehrung des Enteignungsvorgangs erreicht werden kann, sondern mit zusätzlichen Komplikationen verbunden ist, die die Grenzen des Zumutbaren überschreiten, so gestattet der Gesetzgeber dem ursprünglich Enteignungsbegünstigten, das Rückenteignungsverlangen im Ermessenswege abzuwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. März 1997 - V ZR 9/96 - a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 - 1 BvR 1114/86 - NVwZ 1998, 724).".
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