Rechtsprechung
BayObLG, 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dicalfasgemma.de (Kurzinformation)
Hund - Wegnahme durch Behörden
- hessen.de (Kurzinformation)
Tierschutz - Strafrecht - Rinder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verschlechterungsverbots, bei fehlerhaftem Absehen von der Verhängung einer Geldbuße
Papierfundstellen
- NJW 1998, 3287
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21
Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß; …
Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der gerade auch im Rahmen des § 19 TierSchG zu beachten ist (vgl. BayObLG, NJW 1998, 3287) und bei allen vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO gilt (…vgl. MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b-111p Rn. 4 mwN), kann zu milderen Maßnahmen Anlass geben. - BayObLG, 10.03.2021 - 201 ObOWi 1631/20
Ausschluss selbständiger Einziehung nach Schuldspruch in Bußgeldsachen unter …
Ergeht daher ein Schuldspruch gegen den Betroffenen, so darf das Amtsgericht nicht von der Festsetzung einer Geldbuße absehen und stattdessen die selbständige Einziehung eines Geldbetrages nach § 29a OWiG anordnen (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 = RdL 1998, 216 = NuR 1998, 613).Die Vorschriften des StGB über das Absehen von Strafe sind im Bußgeldverfahren auch nicht entsprechend anwendbar (so schon BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 mit Hinweis auf OLG Hamm MDR 1971, 859;… vgl. auch KK/Mitsch a.a.O. § 29a Rn. 23).
Die Verhängung einer Geldbuße stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegenüber der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a Abs. 1 OWiG nicht die grundsätzlich härtere Unrechtsfolge dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 a.a.O.).
- BayObLG, 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20
Güterverkehr; Güterkraftverkehr; Gewerbe; gewerblich; Beförderung; Erlaubnis; …
Ergeht daher ein Schuldspruch gegen den Betroffenen, so darf das Amtsgericht nicht von der Festsetzung einer Geldbuße absehen und stattdessen die selbständige Einziehung eines Geldbetrages nach § 29a OWiG anordnen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 = RdL 1998, 216 = NuR 1998, 613 ).Die Vorschriften des StGB über das Absehen von Strafe sind im Bußgeldverfahren auch nicht entsprechend anwendbar (so schon BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 mit Hinweis auf OLG Hamm MDR 1971, 859 ;… vgl. auch KK/ Mitsch a.a.O. § 29a Rn. 23).
Die Verhängung einer Geldbuße stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegenüber der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a Abs. 1 OWiG nicht die grundsätzlich härtere Unrechtsfolge dar (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 a.a.O.).