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   BayObLG, 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10828
BayObLG, 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 (https://dejure.org/1998,10828)
BayObLG, Entscheidung vom 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 (https://dejure.org/1998,10828)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Mai 1998 - 3 ObOWi 53/98 (https://dejure.org/1998,10828)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dicalfasgemma.de (Kurzinformation)

    Hund - Wegnahme durch Behörden

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Strafrecht - Rinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verschlechterungsverbots, bei fehlerhaftem Absehen von der Verhängung einer Geldbuße

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3287
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 18.08.2021 - 5 StR 39/21

    Rechtsbeugung durch Notveräußerung von Tieren (elementarer Rechtsverstoß;

    Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der gerade auch im Rahmen des § 19 TierSchG zu beachten ist (vgl. BayObLG, NJW 1998, 3287) und bei allen vorläufigen Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO gilt (vgl. MüKoStPO/Bittmann, Vor §§ 111b-111p Rn. 4 mwN), kann zu milderen Maßnahmen Anlass geben.
  • BayObLG, 10.03.2021 - 201 ObOWi 1631/20

    Ausschluss selbständiger Einziehung nach Schuldspruch in Bußgeldsachen unter

    Ergeht daher ein Schuldspruch gegen den Betroffenen, so darf das Amtsgericht nicht von der Festsetzung einer Geldbuße absehen und stattdessen die selbständige Einziehung eines Geldbetrages nach § 29a OWiG anordnen (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 = RdL 1998, 216 = NuR 1998, 613).

    Die Vorschriften des StGB über das Absehen von Strafe sind im Bußgeldverfahren auch nicht entsprechend anwendbar (so schon BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 mit Hinweis auf OLG Hamm MDR 1971, 859; vgl. auch KK/Mitsch a.a.O. § 29a Rn. 23).

    Die Verhängung einer Geldbuße stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegenüber der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a Abs. 1 OWiG nicht die grundsätzlich härtere Unrechtsfolge dar (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.05.1998 a.a.O.).

  • BayObLG, 12.02.2021 - 201 ObOWi 1631/20

    Güterverkehr; Güterkraftverkehr; Gewerbe; gewerblich; Beförderung; Erlaubnis;

    Ergeht daher ein Schuldspruch gegen den Betroffenen, so darf das Amtsgericht nicht von der Festsetzung einer Geldbuße absehen und stattdessen die selbständige Einziehung eines Geldbetrages nach § 29a OWiG anordnen (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 = RdL 1998, 216 = NuR 1998, 613 ).

    Die Vorschriften des StGB über das Absehen von Strafe sind im Bußgeldverfahren auch nicht entsprechend anwendbar (so schon BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 - 3 ObOWi 53/98 = NJW 1998, 3287 mit Hinweis auf OLG Hamm MDR 1971, 859 ; vgl. auch KK/ Mitsch a.a.O. § 29a Rn. 23).

    Die Verhängung einer Geldbuße stellt auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegenüber der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 29a Abs. 1 OWiG nicht die grundsätzlich härtere Unrechtsfolge dar (vgl. BayObLG, Beschl. v. 18.05.1998 a.a.O.).

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