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Rechtsprechung
   BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,230
BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 (https://dejure.org/1997,230)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 6 RKa 86/95 (https://dejure.org/1997,230)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 6 RKa 86/95 (https://dejure.org/1997,230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kassenärztliche Vereinigung - Arzt - Honorar - Honorarbescheid - Rücknahme - Rückforderung - Neubescheidung - Abrechnung - Falschabrechnung - Entziehung - Zulassung - Sofortige Vollziehung

  • kkh.de PDF

    Honorarrückforderung wegen falscher Abrechnungs-Sammelerklärung / Garantiefunktion / Vertrauensgrundsatz

  • Judicialis

    BMV-Ä 78 § 31 Abs 3 Satz 2; ; EKV-Ä 63 § 12 Abs 2; ; EKV-Ä 94 § 34 Abs 1; ; EKV-Ä 94 § 35 Abs 3; ; BMV-Ä 95 § 35 Abs 2 Satz 3; ; BMV-Ä 95 § 42 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen, Rechtswidrigkeit eines Honorarbescheides

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Unrichtigkeit der Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten Leistungen - Rechtswidrigkeit eines Honorarbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Formen von Regress- und Honorarrückforderungen: Diesen Gefahren sind Sie ausgesetzt

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3445 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (235)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 14.07.1988 - 7 RAr 41/87

    Arbeitslosengeld - Einkommen - Anrechnung - Schätzung

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Bei Schätzungen besteht nach der Rechtsprechung kein der Gerichtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum (vgl BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2, S 14 f).

    Sie gehören zu den Tatsachenfeststellungen, für die die Tatsacheninstanzen ihrerseits zuständig sind (BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S 15; BSGE 74, 44, 51 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21).

  • BSG, 26.01.1994 - 6 RKa 29/91

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarbescheid - Berichtigung

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Dabei richtet sich die Aufhebung der ursprünglichen Honorarbescheide nicht nach der Bestimmung des § 45 SGB X, sondern nach den iS von § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verdrängenden Sondervorschriften des Kassen- bzw Vertragsarztrechts über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung bzw Richtigstellung von Honorarabrechnungen (BSGE 74, 44, 45 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-1500 § 45 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 und BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1).

    Sie gehören zu den Tatsachenfeststellungen, für die die Tatsacheninstanzen ihrerseits zuständig sind (BSG SozR 4100 § 115 Nr. 2 S 15; BSGE 74, 44, 51 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21).

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Nach diesen Regelungen des EKV-Ä bzw des BMV-Ä, denen nach der Rechtsprechung des Senats normative Wirkung zukommt (vgl hierzu BSGE 71, 42, 48 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4; BSGE 78, 70, 75 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6), ist die Abgabe einer - ordnungsgemäßen - Abrechnungs-Sammelerklärung eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Kassen- bzw Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen.
  • BSG, 01.07.1992 - 14a/6 RKa 1/90

    Sozialgerichtsverfahren - Urteil - Ergänzung - Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Nach diesen Regelungen des EKV-Ä bzw des BMV-Ä, denen nach der Rechtsprechung des Senats normative Wirkung zukommt (vgl hierzu BSGE 71, 42, 48 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 4; BSGE 78, 70, 75 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6), ist die Abgabe einer - ordnungsgemäßen - Abrechnungs-Sammelerklärung eine eigenständige Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs eines Kassen- bzw Vertragsarztes auf Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen.
  • BSG, 30.03.1994 - 13 S (J) 3/93

    Verbände - Ersatzkassen - Gebührenpflicht

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Demgemäß hat das Bundessozialgericht (BSG) den VdAK auch als verpflichtet angesehen, gemäß § 184 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Pauschgebühren zu entrichten (BSG SozR 3-1500 § 184 Nr. 1).
  • BSG, 01.02.1995 - 6 RKa 9/94

    Recht der Krankenkassen zur Beanstandung fehlerhafter Honorarabrechnungen nach

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Dabei richtet sich die Aufhebung der ursprünglichen Honorarbescheide nicht nach der Bestimmung des § 45 SGB X, sondern nach den iS von § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verdrängenden Sondervorschriften des Kassen- bzw Vertragsarztrechts über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung bzw Richtigstellung von Honorarabrechnungen (BSGE 74, 44, 45 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-1500 § 45 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 und BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1).
  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem VdAK als einem Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher Körperschaften trotz seiner Eigenschaft als privatrechtlicher Verein das in § 166 Abs. 1 SGG als Ausnahmeregelung normierte sog Behördenprivileg zugute kommt (BSGE 11, 102, 106).
  • BSG, 10.05.1995 - 6 RKa 30/94

    Anwendung des § 45 SGB X auf nachträgliche Honorarberichtigungen,

    Auszug aus BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 86/95
    Dabei richtet sich die Aufhebung der ursprünglichen Honorarbescheide nicht nach der Bestimmung des § 45 SGB X, sondern nach den iS von § 37 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verdrängenden Sondervorschriften des Kassen- bzw Vertragsarztrechts über das Verfahren der rechnerischen und sachlichen Prüfung bzw Richtigstellung von Honorarabrechnungen (BSGE 74, 44, 45 ff = SozR 3-1300 § 45 Nr. 21; BSG SozR 3-1500 § 45 Nr. 22; BSG SozR 3-2500 § 76 Nr. 2 und BSG SozR 3-5525 § 32 Nr. 1).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Dies lässt jedoch außer Betracht, dass der Vertragsarzt die sachliche Richtigkeit seiner Abrechnung eigens zu bestätigen (§ 45 Abs. 1 BMVÄ), mithin zu garantieren hat (vgl. BSG, MedR 1998, 338).
  • BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 7/09 R

    Vertragsarzt - Gemeinschaftspraxis - keine Tätigkeit in freier Praxis bei Fehlen

    Die Beklagte durfte das verbleibende Honorar im Wege der Schätzung ermitteln und dabei ein Honorar in Höhe des Fachgruppendurchschnitts festsetzen (BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1 S 6, 8) .
  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Sie hätte schon bei Einreichung der Abrechnung der Leistungen aus dem Quartal IV/2008 deren Richtigkeit überprüfen und erkennen müssen, wie es bei Abgabe einer sog Abrechnungssammelerklärung gefordert wird (vgl hierzu BSG SozR 3-5550 § 35 Nr. 1; siehe auch BSGE 96, 99 = SozR 4-5520 § 33 Nr. 6, RdNr 28; BSGE 103, 1 = SozR 4-2500 § 106a Nr. 7, RdNr 17) .
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Rechtsprechung
   BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95   

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https://dejure.org/1997,1518
BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 (https://dejure.org/1997,1518)
BSG, Entscheidung vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 (https://dejure.org/1997,1518)
BSG, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - 9 RVi 1/95 (https://dejure.org/1997,1518)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsanspruch - Versorgungsrente - Beschädigtenversorgung - Beschädigtenrente - Schwerbehinderung - Impfschaden - Pockenschutzimpfung - Impfung

  • Judicialis

    BSeuchG idF 1979 § 51 Abs 1

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Richtigkeit der herrschenden medizinischen Lehrmeinung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3445 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95
    Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, dh die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 mwN sowie Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi 1/94 - nicht veröffentlicht).

    Nach der bisher herrschenden medizinischen Lehrmeinung (vgl BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9) ist davon auszugehen, daß in einem Zeitraum zwischen 3 und 21 Tagen nach der Impfung insbesondere Krampfanfälle auftreten oder auch ein Entwicklungsknick erkennbar sein müssen.

  • BSG, 15.08.1996 - 9 RVi 1/94

    Anerkennung eines Impfschadens als Folge einer Pockenschutzimpfung - Gesetzliche

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95
    Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, dh die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 mwN sowie Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi 1/94 - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84

    Impfung - Impfschaden - Hirnleiden - Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz

    Auszug aus BSG, 17.12.1997 - 9 RVi 1/95
    In jedem Fall muß nach §§ 51, 52 Abs. 1 Satz 1 BSeuchG bei dem Betroffenen ein Impfschaden, das ist ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden, als unerläßliches Mittelglied in der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden (BSG SozR 3850 § 51 Nr. 10).
  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Es geht dabei nicht um die Ablösung der für das Sozialrecht kennzeichnenden individualisierenden und konkretisierenden Kausalitätsbetrachtung durch einen generalisierenden, besondere Umstände des Einzelfalls außer Betracht lassenden Maßstab, sondern um die Bekräftigung des allgemeinen beweisrechtlichen Grundsatzes, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9; BSG SozR 1500 § 128 Nr. 31 = SGb 1988, 506 mit Anmerkung von K. Müller; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr. 1; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl 2005, III RdNr 47, 57; Rauschelbach, MedSach 2001, 97; Schönberger/Mehrtens/Valentin, aaO, Kap 2.3.4.3, S 146).
  • BSG, 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit -

    Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17, RdNr 17 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3850 § 51 Nr. 9 = BSGE 60, 58; BSG SozR 1500 § 128 Nr. 31; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr. 1).
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R

    Impfschaden - Impfung - Impfreaktion - Impfkomplikation - Impfstoff - Diphtherie

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG im Sozialen Entschädigungsrecht, insbesondere im Impfschadensrecht, und Schwerbehindertenrecht (s BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVi 1/95 - SozR 3-3850 § 52 Nr. 1 S 3, Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 9 RdNr 25) sowie im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17; Urteil vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R - BSGE 96, 291 = SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
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Rechtsprechung
   BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3101
BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
BSG, Entscheidung vom 06.11.1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
BSG, Entscheidung vom 06. November 1997 - 12 RP 2/96 (https://dejure.org/1997,3101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3445 (Ls.)
  • NZS 1998, 243
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 5/96

    Keine Anwendung der Halbierungsregelung auf eigenständig krankenversicherte, bei

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Sie ist selbst nicht beihilfeberechtigt und müßte wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte behandelt werden, weil sie wegen der Höhe ihrer eigenen Einnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (vgl zur Beitragshöhe bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die iS der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige Angehörige sind, Urteile des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner 12 RP 5/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 4/96

    Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Sie ist selbst nicht beihilfeberechtigt und müßte wie eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte behandelt werden, weil sie wegen der Höhe ihrer eigenen Einnahmen die Voraussetzungen für die Familienversicherung nicht erfüllt (vgl zur Beitragshöhe bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die iS der Beihilfevorschriften berücksichtigungsfähige Angehörige sind, Urteile des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 4/96, zur Veröffentlichung vorgesehen; ferner 12 RP 5/96).
  • BSG, 06.11.1997 - 12 RP 3/96

    Anwendung der für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 06.11.1997 - 12 RP 2/96
    Die Klägerin zu 2) hätte deshalb im Jahr 1995 in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge von monatlich 13, 53 DM im Monat zahlen müssen (vgl Urteil des Senats vom 6. November 1997 - 12 RP 3/96, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 03.09.1998 - B 12 P 3/97 R

    Soziale Pflegeversicherung - Versicherungspflicht - Ausschluß - Befreiung von der

    In einem weiteren Urteil vom 6. November 1997 (SozR 3-3300 § 20 Nr. 3) hat der Senat aus den gleichen Gründen entschieden, daß ein Ruhestandsbeamter und seine Ehefrau, die beide gegen das Risiko der Krankheit durch Beihilfe und eine private Krankenversicherung geschützt sind, keinen Zugang zur sozialen Pflegeversicherung haben.

    Angreifbar wären mit dieser Begründung allenfalls die Vorschriften über die Beitragsbemessung in der privaten Pflegeversicherung; denn selbst wenn die Beitragsbemessung in der privaten Pflegeversicherung der in der sozialen Pflegeversicherung gleichen müßte, wäre daraus nicht herzuleiten, der Gesetzgeber müsse auch den bei einem Versicherungsunternehmen Versicherten den Beitritt zur sozialen Pflegeversicherung gestatten (vgl BSG SozR 3-3300 § 20 Nr. 3).

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Rechtsprechung
   SG Koblenz, 21.08.1997 - S 3 P 123/97   

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https://dejure.org/1997,11731
SG Koblenz, 21.08.1997 - S 3 P 123/97 (https://dejure.org/1997,11731)
SG Koblenz, Entscheidung vom 21.08.1997 - S 3 P 123/97 (https://dejure.org/1997,11731)
SG Koblenz, Entscheidung vom 21. August 1997 - S 3 P 123/97 (https://dejure.org/1997,11731)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Kein Abschluß eines privaten Pflegeversicherungsvertrags durch Schweigen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PflegeVG Art. 33; SGB XI § 23 Abs. 1; SGB XI § 110 Abs. 1; BGB § 145 ff.; SGG § 51 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an den Abschluß eines Pflegeversicherungsvertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 3445
  • NZS 1998, 34
  • VersR 1998, 1097
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 08.08.1996 - 3 BS 1/96

    Rechtsweg bei Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung,

    Auszug aus SG Koblenz, 21.08.1997 - S 3 P 123/97
    Zwischen beiden besteht ein enger Zusammenhang in der Weise, daß sie auf einer Versicherungspflicht beruhen und die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung in Art und Umfang gleichwertig sein müssen (§ 23 I SGB XI, vgl. hierzu BSGE 79, 80 = NZS 1996, 588).

    Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß die Sozialgerichte für alle Streitigkeiten nach dem SGB XI zuständig sind, so daß die Sozialgerichte auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften im Bereich der privaten Pflegeversicherung zu entscheiden haben (BSGE 79, 80 = NZS 1996, 588).

  • SG Dortmund, 09.02.1999 - S 12 (46) P 164/98

    Beitragspflicht zur bei einem privaten Krankenversicherer abgeschlossenen

    Aus dieser Vorschrift folgt, daß der privat Krankenversicherte nicht automatisch pflegeversichert, sondern lediglich zum Abschluß eines Versicherungsvertrages verpflichtet ist (so auch SG Koblenz, Urteil vom 21.08.1997, S 3 P 123/97).

    Der Wirkung des Schweigens als Annahme des Vertragsangebots steht nicht entgegen; daß während des Laufs der 6-Monatsfrist für die Ausübung des Wahlrechts eine Vielzahl von Versicherungsverträgen zustande kommen konnte, weil mehrere private Versicherungsunternehmen den potentiellen Versicherungsnehmer anschreiben und dieser auf die Schreiben nicht reagiert (so SG Koblenz, Urteil vom 21.08.1997, S 3 P 123/97).

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