Rechtsprechung
| BFH, 29.07.1998 - II R 88/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Nr. 1 und 2; GG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vermögensteuerfestsetzungen nach dem 31.12.1996
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Vermögensbesteuerung nichtnatürlicher Personen bis 31.12.1996
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 13.08.1997 - II 618/97
- BFH, 29.07.1998 - II R 88/97
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 186, 146
- NJW 1998, 3592 (Ls.)
- BB 1998, 1933
- DB 1998, 1999
- BStBl II 1998, 632
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01
Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer …
Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeordnete Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes, daß die Vermögensteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entsprechende Vermögensteuererklärungen abzugeben haben. - BFH, 01.03.2000 - II B 71/99
VSt für natürliche Personen
Daraus folgt, dass das VStG insgesamt weiterhin auf alle bis zum 31. Dezember 1996 verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30. März 1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 1998 II R 88/97, BFH/NV 1998, 1385). - FG Köln, 30.04.2003 - 6 K 5692/01
Tätigkeit als Geschäftsführer erfolgt nicht unternehmerisch
Denn der Geschäftsführer einer GmbH bleibtungeachtet der Regelungen im Anstellungsvertrag und ungeachtet seiner tatsächlichen Position - aufgrund seiner Organstellung gesellschaftsrechtlich dem Weisungsrecht der Gesellschaft unterworfen (BFH-Entscheidungen vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, BStBl II 1997, 255;… vom 7. Mai 1997 V R 28/96, BFH/NV 1997, 911;… vom 17. Juni 1998 V B 2/98, BFH/NV 1999, 81; vom 29. Juli 1998 II R 88/97, BFH/NV 1998, 1385;… vom 11. September 1999 V B 44/99 BFH/NV 2000, 352;… vom 4. Dezember 2000 V B 15/00 BFH/NV 2001, 819). - BGH, 31.12.1996 - 5 StR 395/01 Dabei bewirkt die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich angeordnete Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes, daß die Vermögensteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 auch weiterhin zu erheben ist (vgl. BFH NJW 1997, 2007; 1998, 3592; BVerfG - 3. Kammer des Ersten Senats - NJW 1998, 1854) und die Steuerpflichtigen infolgedessen entsprechende Vermögensteuererklärungen abzugeben haben.
Rechtsprechung
| BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 119 Nr. 3, § 120 Abs. 2 Satz 2, § 96 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 126 Abs. 4; ZPO § 227
- Judicialis
- Betriebs-Berater
Verletzung rechtlichen Gehörs
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hessen, 13.06.1994 - 14 K 10260/87
- BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
- BFH, 27.11.2001 - VIII R 32/95
Zeitschriftenfundstellen
- BFHE 186, 102
- NJW 1998, 3592 (Ls.)
- NVwZ-RR 1999, 75
- BB 1998, 1885
- DB 1998, 1848
- BStBl II 1998, 676
Wird zitiert von ... (42)
- BFH, 03.09.2001 - GrS 3/98
Verletzung des Rechts auf Gehör
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95 (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:.Hinsichtlich der Begründung wird auf den Vorlagebeschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676 Bezug genommen.
Ob das FG das rechtliche Gehör der Kläger verletzt hat, hat indessen ausschließlich der vorlegende Senat zu beurteilen, der seine Auffassung dazu eingehend begründet hat (Vorlagebeschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. und II. der Gründe).
Zunächst wird auf die Darstellung unter B. I. des Vorlagebeschlusses (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676) Bezug genommen.
Der III. Senat hat --in Abgrenzung zum Vorlagebeschluss des VIII. Senats (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676)-- entschieden, dass es zur Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dann nicht der Darlegung bedarf, was bei einem ordnungsgemäßen Verfahren noch vorgetragen worden wäre, und dass das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen könne, wenn der Kläger wegen Trennung von Verfahren und der Entscheidung am gleichen Tage über die Klagen eine mündliche Verhandlung nicht mehr beantragen konnte, und er erst wenige Tage vor der Entscheidung des FG erfahren hatte, dass er keinen Prozessbevollmächtigten mehr hatte (Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 30/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 812; Deutsche Steuerzeitung --DStZ-- 1999, 791, m. Anm. von Bornhaupt).
Neben der Darstellung im Vorlagebeschluss (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B. II.) ist auf folgende Beiträge in der Literatur hinzuweisen:.
Wie der vorlegende Senat zutreffend ausgeführt hat (Vorlagebeschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B. III. 2. e), sind die "Hinweginterpretation" der Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO und die Überspannung der Darlegungsanforderungen gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO a.F. (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO) dafür nicht die geeigneten Mittel.
Auch verliert der Beteiligte sein Rügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (Vorlagebeschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B. III. 2. e, m.w.N.).
- BFH, 19.11.2001 - IX B 42/01
Terminsverlegung; anderweitiger Besprechungstermin des Prozessbevollmächtigten
Der Termin muss in diesem Fall prinzipiell zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert würde (BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 1., m.w.N.).Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (BFH-Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 2.).
Trotz des mithin vorliegenden erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung hätte das FG gleichwohl den Termin nicht zu verlegen brauchen, wenn der Kläger mit seinem Antrag auf Terminsverlegung offenkundig eine Prozessverschleppung beabsichtigt oder seine prozessualen Mitwirkungspflichten in anderer Weise erheblich verletzt hätte (BFH-Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 2. c, m.w.N.).
Deshalb hat, wenn Ausschlussfristen gesetzt sind, die mündliche Verhandlung eine noch größere Bedeutung, weil in ihr geprüft werden muss, ob für die Verzögerung Entschuldigungsgründe vorhanden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 132, 394, BStBl II 1981, 401;… in BFH/NV 1995, 46; ferner Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 2. c).
- BFH, 23.11.2001 - V B 224/00
Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten
Der Termin muss in diesem Fall prinzipiell zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminsänderung verzögert würde (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I., m.w.N.).Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und deren Prozessbevollmächtigten als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. BFH in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676).
- BFH, 13.03.2003 - VII B 196/02
Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung
Das schließt die Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO aus (…vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1992 V R 38/85, BFH/NV 1993, 102; BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, mit Nachw.). - BFH, 18.08.2003 - X S 5/03
PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Termin muss in diesem Fall grundsätzlich zur Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben, verlegt oder die Verhandlung vertagt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Terminänderung verzögert würde (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 1. der Gründe, m.w.N., und vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, 241, rechte Spalte).Dabei sind sowohl der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Beteiligten und ihrer Prozessbevollmächtigen als auch die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, dass im finanzgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz besteht und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in mündlicher Verhandlung vorzutragen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter C. I. 2., und in BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, 241, rechte Spalte).
- BFH, 25.02.1999 - IV R 48/98
Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Es kommt deshalb vorliegend nicht auf die dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegende Frage an, ob derart substantiierte Ausführungen für die ordnungsgemäße Rüge eines den gesamten Streitstoff erfassenden Gehörsverstoßes erforderlich sind (Vorlagebeschluß vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676).Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache deshalb jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sich der Verstoß auf das Gesamtergebnis des Verfahrens ausgewirkt hat (vgl. BFH in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676 unter B. III. 2. c, m.w.N.).
- BFH, 10.10.2001 - IX B 157/00 Dieser Gehörverstoß war (abgesehen von der Kausalitätsvermutung des § 119 Nr. 3 FGO, vgl. dazu BFH-Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676) jedenfalls deshalb entscheidungserheblich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das FG, wenn es das Attest rechtzeitig erhalten hätte, nicht durch Urteil entschieden, sondern die Verhandlung gemäß § 227 ZPO i.V.m. § 155 FGO vertagt hätte.
Das FG hätte dabei die Schwere der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Kläger gegen den Anspruch auf Teilnahme an einer obligatorischen mündlichen Verhandlung abwägen und dabei die Bedeutung der mündlichen Verhandlung für den finanzgerichtlichen Rechtsschutz berücksichtigen müssen (vgl. Beschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676).
- BFH, 19.12.2006 - VI R 59/02
Grobes Verschulden i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Betrifft der Verstoß jedoch --wie im Streitfall-- nur einzelne Feststellungen, ist abweichend davon darzulegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (…BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2001 VIII B 79/00, BFH/NV 2001, 1553;… vom 10. Januar 2000 VIII B 71/99, BFH/NV 2000, 854; vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676;… Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz. 14). - BFH, 05.05.2000 - VIII B 122/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Der Senat hat sich zwar dafür ausgesprochen, dass dahin gehende Ausführungen für eine schlüssige Gehörsrüge dann nicht zu fordern seien, wenn der Beschwerdeführer rüge, dass er --wie hier: infolge unwirksamer Ladung-- schlechthin gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676).Jedoch vertritt ein Teil der Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) insoweit einen gegenteiligen Standpunkt (vgl. die Nachweise im Vorlagebeschluss in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, unter B. I. der Gründe); eine klärende Entscheidung des Großen Senats des BFH zu dieser Frage steht noch aus.
- BFH, 27.11.2001 - VIII R 32/95
Verletzung des rechtlichen Gehörs
Deshalb hat der erkennende Senat im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95 (BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676) dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör im Urteilsverfahren (§ 119 Nr. 3 FGO) auch dann (substantiierte) Ausführungen darüber erfordere, was der Rechtsmittelführer bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, und dass der Vortrag die Entscheidung des Gerichts hätte beeinflussen können, wenn der Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (etwa wegen einer Erkrankung) an der mündlichen Verhandlung nicht habe teilnehmen können oder wenn ihm eine Teilnahme an der in den Räumen des Prozessgegners stattfindenden mündlichen Verhandlung aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen sei.Der erkennende Senat hat bereits in seinem Vorlagebeschluss ausführlich dargelegt, dass er in der Ablehnung des Antrags der Kläger auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 1994 (vgl. unter C. I. der Gründe des Vorlagebeschlusses in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, 682 f.) und in der Ablehnung der beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. unter C. II. der Gründe des Vorlagebeschlusses in BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, 683 f.) eine Versagung des rechtlichen Gehörs sieht.
- BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
Kurzfristiger Antrag auf Terminsverlegung
- BFH, 09.04.2008 - I R 43/07
Bindung an tatrichterliche Feststellungen - Hinweispflicht auf unsubstantiierten …
- BFH, 17.12.1998 - VII B 239/97
NZB; grundsätzliche Bedeutung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; …
- BFH, 19.03.2002 - IX R 100/00
Verletzung des rechtlichen Gehörs
- BFH, 15.02.2001 - III R 10/99
Rechtliches Gehör; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung
- BFH, 08.03.2001 - III B 94/00
- BFH, 21.12.2001 - IX B 75/01
Terminsverlegung; postulationsunfähige Beteiligte
- BFH, 21.01.2004 - V B 25/03
Antrag auf Terminsaufhebung - ärztliches Attest
- BFH, 28.04.2009 - VIII B 103/08
Terminverlegung wegen behaupteter Erkrankung
- BFH, 19.08.2003 - IX B 36/03
Darlegung erheblicher Gründe für Terminverlegung nach § 227 Abs. 1 ZPO; …
- BFH, 28.04.1999 - V B 129/98
Vorsteuerabzug; sog. Karussellgeschäfte
- BFH, 04.07.2001 - VIII B 79/00
- BFH, 25.10.2005 - VIII B 174/03
Rechtliches Gehör
- BFH, 27.07.1999 - VII B 342/98
Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer …
- BFH, 15.10.2003 - II B 156/02
NZB: Verletzung des Rechts auf Gehör, Terminsverlegung
- BFH, 08.03.2004 - IV B 90/02
Antrag auf Terminverlegung wegen Krankheit
- BFH, 15.05.2007 - V B 153/05
Bezeichnung des Streitgegenstands bei Schätzungsbescheiden; Erkrankung als …
- BFH, 25.03.2009 - VIII B 204/08
Anspruch auf rechtliches Gehör - Vertagung - objektiv willkürliche Entscheidung …
- BFH, 27.12.2000 - V B 80/00
- BFH, 27.04.2007 - IX B 236/06
Terminsverlegung
- BFH, 03.04.2000 - I B 107/99
Verletzung des rechtlichen Gehörs
- BFH, 27.10.2004 - II B 147/03
NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen abgelehnter Terminsverlegung
- BFH, 17.12.1998 - III R 30/96
- BFH, 16.11.1999 - XI B 108/99
Ablehnung eines Vertagungsantrages
- BFH, 19.11.1999 - V B 62/99
Unrichtiger Steuerausweis und Rechnungsberichtigung
- BFH, 09.12.1998 - X B 203/97
Terminsverlegung; Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung
- BFH, 31.10.2000 - IV B 1/00
NZB; mangelnde Ladung zur mündlichen Verhandlung
- BFH, 16.10.2001 - VIII B 36/01
- BFH, 21.10.2008 - VI B 111/07
Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung einer Terminsänderung trotz …
- BFH, 21.01.2004 - V B 26/03
- FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 6 K 158/06
Gefährdung der Interessen der Auftraggeber eines Steuerberaters
- FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 6 K 427/10
Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen fehlender …
