Rechtsprechung
   BGH, 08.09.1998 - X ZR 99/96   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschreibung nach VOB/A: Änderung der Finanzierungsgrundlagen nur bei Unvorhersehbarkeit ein Aufhebungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VOB/A § 26 Nr. 1
    Rechtsfolgen der berechtigten Aufhebung einer Ausschreibung; Aufhebung der Ausschreibung wegen Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung; Überschreitung einer Kostenschätzung aufgrund der abgegebenen Gebote

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauvergabe nach VOB/A: Aufhebung einer Ausschreibung

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aufhebung der Ausschreibung von Bauleistungen - Schadensersatzanspruch des Bieters

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Ersatzansprüche des Bieters bei Aufhebung einer Ausschreibung auf Grund nicht vorhersehbarer Finanzierungsprobleme

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibung aufgehoben: Schadensersatz? (IBR 1998, 459)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschreibung zu recht aufgehoben? (IBR 1998, 460)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Ersatzansprüche des Bieters bei Aufhebung einer Ausschreibung auf Grund nicht vorhersehbarer Finanzierungsprobleme

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 139, 280
  • NJW 1998, 3640
  • ZIP 1998, 1920
  • MDR 1998, 1408 (Ls.)
  • WM 1998, 2379
  • DVBl 1999, 56 (Ls.)
  • BB 1998, 2181
  • DB 1998, 2261
  • DÖV 1999, 38 (Ls.)
  • BauR 1998, 1238
  • BauR 1998, 1239
  • IBR 1998, 459
  • IBR 1998, 460
  • ZfBR 1998, 271 (Ls.)
  • ZfBR 1999, 24
  • ZfBR 1999, 31



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Wird zitiert von ... (71)  

  • BGH, 08.09.1998 - X ZR 109/96  

    Bauvergabe nach VOB/A: Eignung eines Bieters für den Zuschlag

    Danach wird zwischen dem Ausschreibenden einerseits und einem interessierten Bieter andererseits spätestens mit der Anforderung der Ausschreibungsunterlagen durch diesen ein auf eine mögliche Auftragserteilung gerichtetes vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet (vgl. hierzu die Einzelheiten in den gleichzeitig am 8.9.1998 verkündeten und zur Veröffentlichung vorgesehenen Senatsurteilen X ZR 48/97 unter III. 1. und X ZR 99/96 unter I. 2. sowie BGHZ 120, 281).

    Ein daraus abgeleiteter Anspruch ist im allgemeinen auf einen Ersatz des sogenannten negativen Interesses, d.h. auf den Ersatz der durch Beteiligung an der Ausschreibung entstandenen Aufwendungen beschränkt, kann in besonderen Fällen aber auch den Ersatz des sogenannten positiven Interesses, vor allem den durch die Nichterteilung des Auftrages entgangenen Gewinn erfassen (BGHZ 120, 281, 284; Sen.Urt. X ZR 48/97 und X ZR 99/96, aaO.).

    Sie kann deshalb das positive Interesse geltend machen, d.h. vor allem den ihr aus dem Auftrag entgangenen Gewinn, weil das Ausschreibungsverfahren zu einer Erteilung des Zuschlages geführt und nicht - wie in den genannten Rechtsstreitigkeiten X ZR 99/96 und X ZR 48/97 - vorher seinen Abschluß gefunden hat (hierzu a. BGHZ 120, 281, 284).

    Wegen des Umfanges des Ersatzanspruchs weist der Senat auf die unter II. 1. genannten zwei Entscheidungen vom 8. September 1998 (X ZR 99/96 und X ZR 48/97) sowie auf BGHZ 120, 281 hin, wonach im Falle eines regelwidrig erfolgten Zuschlags der benachteiligte Bieter nicht nur Ersatz seiner Aufwendungen für die Teilnahme an der Ausschreibung, sondern sein positives Interesse, vor allem also auch den ihm entgangenen Gewinn, aus dem Auftrag geltend machen kann.

  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 115/04  

    Vergabe - Unzumutbare Vorgabe nicht erfüllt: Kein Ausschluss!

    Die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen für die Angebote sind auch im Verhandlungsverfahren verbindlich, solange sie nicht vom Auftraggeber transparent und diskriminierungsfrei gegenüber allen noch in die Verhandlungen einbezogenen Bietern aufgegeben oder geändert worden sind (Fortführung von Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3644; v. 16.12.2003 - X ZR 282/02, NJW 2004, 2165).*).

    Das Berufungsgericht geht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, dass einem Bieter ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zustehen kann, wenn er den Auftrag bei ordnungsgemäßer Vergabe hätte erhalten müssen und wenn der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich an einen anderen Bieter vergeben worden ist (vgl. Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3644; Urt. v. 16.12.2003 - X ZR 282/02, NJW 2004, 2165).

  • BGH, 05.11.2002 - X ZR 232/00  

    Bauvertrag - Ausschreibung nach VOB/A: Kontrahierungszwang?

    Bei dem gebotenen strengen Maßstab, der insoweit anzulegen ist (BGHZ 139, 259, 263), ist demgemäß eine Aufhebung der Ausschreibung regelmäßig dann nicht nach § 26 Nr. 1 b oder c VOB/A gerechtfertigt, wenn die fehlende Finanzierung bei einer mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführten Ermittlung des Kostenbedarfs bereits vor der Ausschreibung dem Ausschreibenden hätte bekannt sein müssen (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3641, insoweit nicht vollständig in BGHZ 139, 280 ff. abgedr.).

    Es kann viele Gründe geben, die - unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 VOB/A erfüllen - den Ausschreibenden hindern, eine einmal in die Wege geleitete Ausschreibung ordnungsgemäß mit der Erteilung des Zuschlags an einen Bieter zu beenden (Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3643).

    Wie in den Fällen, in denen die Ausschreibung unberechtigterweise aufgehoben und der Auftraggeber erst nach einer erneuten Ausschreibung einen Auftrag erteilt (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8.9.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, 3644), könnte der nach dem Vorgesagten maßgebliche Rückschluß, daß der annehmbarste Bieter berechtigterweise darauf vertrauen durfte, den Auftrag zu erhalten, gleichwohl dann gezogen werden, wenn der später tatsächlich erteilte Auftrag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gleiche Vorhaben und den gleichen Auftragsgegenstand betrifft.

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