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   BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97   

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https://dejure.org/1998,912
BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97 (https://dejure.org/1998,912)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1998 - II ZR 182/97 (https://dejure.org/1998,912)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1998 - II ZR 182/97 (https://dejure.org/1998,912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemeinschaftseigentum; Formzwang bei nachträglicher Unterteilung von Sondereigentum

  • Judicialis

    WEG § 4; ; WEG § 5; ; WEG § 8; ; BGB § 925; ; BGB § 738

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 4, 5, 8; BGB §§ 925, 738
    Aufteilung von Wohnungseigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 139, 352
  • NJW 1998, 3711
  • MDR 1998, 1471
  • DNotZ 1999, 661
  • NZM 1998, 953
  • ZMR 1999, 182
  • WM 1998, 2334
  • DB 1998, 2466
  • Rpfleger 1999, 66
  • BauR 1999, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97
    Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken (Abgrenzung zu BGHZ 49, 250, 256 und BGHZ 73, 150, 154).

    Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Begründung seines gegenteiligen Ergebnisses auf die Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 17. Januar 1968 (BGHZ 49, 250 ff.) und 24. November 1978 (BGHZ 73, 150 ff.) berufen.

    Anders als bei einer das bisherige Wohnungseigentum vollständig erfassenden und die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer nicht berührenden (vgl. BGHZ 49, 250, 256; BGHZ 73, 150, 154) Unterteilung in mehrere selbständige Einheiten verliert im vorliegenden Fall zwingend ein Teil der Räume und Gebäudeteile seine Sondereigentumsfähigkeit; dementsprechend muß gemeinschaftliches Eigentum begründet und damit zu Gunsten und zu Lasten aller Miteigentümer der Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werden.

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97
    Wird Wohnungseigentum nicht in der Weise unterteilt, daß aus der bisherigen Raumeinheit mehrere in sich wieder abgeschlossene Einheiten entstehen, sondern kann die Aufteilung des Sondereigentums nur in der Weise vorgenommen werden, daß ein Teil der bisher sondereigentumsfähigen Räume und Gebäudeteile in gemeinschaftliches Eigentum überführt werden muß, dann kann der Aufteilende nicht allein handeln, es müssen vielmehr die übrigen Miteigentümer hierbei nach § 4 WEG mitwirken (Abgrenzung zu BGHZ 49, 250, 256 und BGHZ 73, 150, 154).

    Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht zur Begründung seines gegenteiligen Ergebnisses auf die Entscheidungen des V. Zivilsenats vom 17. Januar 1968 (BGHZ 49, 250 ff.) und 24. November 1978 (BGHZ 73, 150 ff.) berufen.

    Anders als bei einer das bisherige Wohnungseigentum vollständig erfassenden und die Rechtsstellung der übrigen Miteigentümer nicht berührenden (vgl. BGHZ 49, 250, 256; BGHZ 73, 150, 154) Unterteilung in mehrere selbständige Einheiten verliert im vorliegenden Fall zwingend ein Teil der Räume und Gebäudeteile seine Sondereigentumsfähigkeit; dementsprechend muß gemeinschaftliches Eigentum begründet und damit zu Gunsten und zu Lasten aller Miteigentümer der Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums verändert werden.

  • BayObLG, 07.12.1995 - 2Z BR 90/95

    Verbindung der im Sondereigentum stehenden Räume bei der Unterteilung eines

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - II ZR 182/97
    Dies kann nicht ohne die formgerechte (§§ 4 Abs. 1 und 2 WEG, 925 BGB) Mitwirkung aller Betroffenen geschehen (vgl. BayObLGZ 1995, 399, 402; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. § 4 Rdnr. 40; Weitnauer, WEG, 8. Aufl. § 4 Rdnr. 2 f.).
  • OLG Köln, 17.01.2001 - 13 U 82/00

    Zulässigkeit eines Teilurteils

    Während die vom Landgericht ausgesprochene und durch den Senat bestätigte Verurteilung zur Rechnungslegung vor dem Bundesgerichtshof Bestand hatte, hat dieser durch Urteil vom 05.10.1998 - II ZR 182/97 - die Klage bezüglich des Anspruchs auf Genehmigung der Teilungs- und Auflassungserklärung des Notars W.J. in W. vom 22.05.1995 - UR-Nr. 914/95 - unter Aufhebung des Senatsurteils abgewiesen, weil an dieser notariellen Teilungs- und Auflassungserklärung nicht auch die weiteren, zu einem Gesamtanteil von 40/100 beteiligten Miteigentümer des betroffenen Grundstücks beteiligt waren.

    Die Beiakten 18 O 312/95 LG B. = 13 U 187/96 OLG Köln = II ZR 182/97 BGH lagen zu Informationszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG München, 21.10.2016 - 34 Wx 277/16

    Teilvollzug einer Teilungserklärungsänderung mit mehreren Regelungsgegenständen

    aa) Soll - wie hier - die sachenrechtliche Grundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft geändert werden, indem die nach § 8 Abs. 1 WEG erklärte und gemäß § 8 Abs. 2, §§ 3, 7 WEG vollzogene Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum unter Umwidmung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum abgeändert wird (vgl. BGH WuM 2012, 460/461; Staudinger/Pfeifer BGB [2011] § 925 Rn. 19), ist hierfür ab Entstehen der (werdenden) Eigentümergemeinschaft nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG eine Vereinbarung in der Form der Auflassung nach §§ 873, 925 BGB (BGHZ 139, 352/356; …
  • OLG Köln, 22.11.2000 - 13 U 82/00

    Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters einer

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  • OLG Stuttgart, 31.08.2011 - 3 U 44/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch eines Eigentümers auf Zustimmung zur

    Nach § 4 Abs. 1 und 2 WEG bedarf es im Rahmen einer Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum der Auflassung nach § 925 Abs. 1 BGB und der Eintragung ins Grundbuch (BGH NJW 1998, 3711 ff.; BayObLG DNotZ 1999, 665 ff.).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2005 - 20 W 93/04

    Wohnungseigentum: Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Amtswiderspruchs

    Aber auch dann, wenn Räume und Gebäudeteile zwingend ihre Sondereigentumsfähigkeit verlieren, setzt die Begründung von gemeinschaftlichem Eigentum die formgerechte Mitwirkung aller Betroffenen gemäß §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG, 925 BGB voraus (BGH NJW 1998, 3711, 3712; Weitnauer, aaO., § 4, Rdnr. 2).
  • OLG Köln, 11.07.2022 - 2 Wx 138/22

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes; Einigung aller Miteigentümer

    Insoweit bedarf es einer Angabe in der Teilungserklärung selbst, welche konkreten Räume und Gebäudeteile von der Einwilligung betroffen sind (BGH, Urt. v. 05.10.1998, II ZR 182/97, juris Rz. 12).
  • LG Bochum, 24.01.2018 - 4 O 245/17

    Zuordnung eines im Dachgeschoss/Spitzboden ausgebauten Raumes zum

    Die Kammer verkennt nicht, dass gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 WEG die rechtsgeschäftliche Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum an Räumen zu Sondereigentum der Einigung aller Wohnungseigentümer in der Form der Auflassung bedarf (BGH, NJW 1998, S. 3711; OLG Karlsruhe, ZMR 2014, S. 303; Palandt-Bassenge, § 3 WEG, Rz. 10).
  • LG Bonn, 10.11.2008 - 13 O 214/08

    Voraussetzungen für einen Anspruch gegen eine Gesellschaft auf Erteilung von

    Der Bundesgerichtshof sah in seinem Urteil vom 05.10.1998 - II ZR ###/## (BGHZ 139, 352 ff.) betreffend andere ausgeschiedene Gesellschafter der Beklagten insoweit die Notwendigkeit, dass nicht nur die Wohnungseigentümer des 60/100 Anteils, sondern sämtliche Miteigentümer der Begründung von Sondereigentum zugunsten der ausgeschiedenen Gesellschafter zustimmen müssten, weil in diesem Fall Teile des Sondereigentums der Beklagten in Gemeinschaftseigentum überführt werden müssten.
  • LG Hamburg, 17.10.2001 - 318 T 20/01

    Antrag auf Beseitigung eines Gebäudes auf einem im Gemeinschaftseigentum

    Allein entscheidend ist der Wortlaut und der Sinn der Bestimmungen der Teilungserklärung, wie er sich für einen unbefangene Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (BGH NJW 1993, 1329 ff [BGH 29.01.1993 - V ZB 24/92] und NJW 1998, 3711 [BGH 05.10.1998 - II ZR 182/97] ).
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