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   BGH, 09.10.1997 - StB 9/97 (3 BJs 261/94-1 (11) VS-Vertr.)   

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BGH, 09.10.1997 - StB 9/97 (3 BJs 261/94-1 (11) VS-Vertr.) (https://dejure.org/1997,1801)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1997 - StB 9/97 (3 BJs 261/94-1 (11) VS-Vertr.) (https://dejure.org/1997,1801)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1997 - StB 9/97 (3 BJs 261/94-1 (11) VS-Vertr.) (https://dejure.org/1997,1801)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 70 Abs. 2 StPO; § 304 Abs. 5 StPO
    Unzulässigkeit der Anfechtung der Ablehnung der Anordnung der Erzwingungshaft durch den Ermittlungsrichter eines OLG oder des BGH; Unterschied zur Beschwerdemöglichkeit bei der Anordnung der Erzwingungshaft durch den Ermittlungsrichter des BGH oder eines OLG

  • Wolters Kluwer

    Verdacht der geheimdienstlichen Agententätigkeit - Ablehnung der Erzwingungshaft gegen einen Zeugen - Unmöglichkeit der Anfechtung der Ablehnung einer Anordnung von Erzwingungshaft durch den Ermittlungsrichter eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs

  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit der Ablehnung der Anordnung von Erzwingungshaft durch den Ermittlungsrichter eines Oberlandesgerichts (oder des Bundesgerichtshofs)

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 262
  • NJW 1998, 467
  • NStZ 1998, 204
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.05.1989 - 1 BJs 72/87

    Zulässigkeit der Beschwerde - Anordnung von Erzwingungshaft - Zeuge

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Die Ablehnung der Anordnung von Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO durch den Ermittlungsrichter eines Oberlandesgerichts (oder des Bundesgerichtshofs) unterliegt nicht der Anfechtung nach § 304 Abs. 5 StPO (im Anschluss an BGH, 1989-05-03, 1 BJs 72/87 - 4 StB 15/89, BGHSt 36, 192).

    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 192 in Abweichung von seiner früheren Rechtsauffassung (BGHSt 30, 52) im einzelnen dargelegt, daß gegen einen Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser die Erzwingungshaft gegen einen Zeugen anordnet, die Beschwerde nach dem Ausnahmenkatalog in § 304 Abs. 5 StPO zulässig ist.

    Darüber hinaus erfordert es auch die innere Systematik der Regelung in § 304 Abs. 5 StPO, die Anfechtbarkeit auf einen bis zur Dauer von sechs Monaten zulässigen Freiheitsentzug durch Erzwingungshaft zu erstrecken, wenn dieselbe Vorschrift die minder einschneidenden Eingriffe in Eigentum und Besitz durch Durchsuchung und Beschlagnahme für beschwerdefähig erklärt (BGHSt 36, 192, 195/196).

    Dessen ungeachtet hat der Senat jedoch stets an dem Grundsatz festgehalten, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 36, 192, 195; 37, 347, 348).

    So hat er insbesondere schon in jener Entscheidung klargestellt, daß die für die Anordnung von Erzwingungshaft geltende Beschwerdefähigkeit nicht auf die Festsetzung von Ersatzordnungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 161 a Abs. 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 EGStGB) und die Anordnung eines Ordnungsgelds zu erstrecken ist (vgl. BGHSt 36, 192, 197; BGH NStZ 1994, 198).

  • BGH, 23.02.1981 - 1 BJs 206/80

    Beschwerde - Zulässigkeit - Ermittlungsrichter - Erzwingungshaft

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung in BGHSt 36, 192 in Abweichung von seiner früheren Rechtsauffassung (BGHSt 30, 52) im einzelnen dargelegt, daß gegen einen Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser die Erzwingungshaft gegen einen Zeugen anordnet, die Beschwerde nach dem Ausnahmenkatalog in § 304 Abs. 5 StPO zulässig ist.

    Eine erweiternde Anwendung des § 304 Abs. 5 StPO, die die Gleichstellung der Anordnung der Erzwingungshaft mit der in der Vorschrift genannten "Verhaftung" - gemessen an der Entstehungsgeschichte der Regelung (vgl. dazu BGHSt 30, 52, 53/54) - bedeutet, kommt wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nur dann in Betracht, wenn dies aus verfassungsrechtlichen Gründen und/oder nach dem Regelungszweck unausweichlich gefordert ist.

  • BGH, 20.03.1991 - StB 3/91

    Keine Haft-Beschwerde zur Erweiterung des Tatvorwurfs

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Dessen ungeachtet hat der Senat jedoch stets an dem Grundsatz festgehalten, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 36, 192, 195; 37, 347, 348).

    Auch trifft es zu, daß außer den in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen auch deren Ablehnung in der Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zur entsprechenden Frage bei der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO - für anfechtbar gehalten wird (vgl. BGHSt 37, 347, 348; 36, 396, 398; ferner OLG Stuttgart JR 1967, 431; OLG Köln StV 1994, 323; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 310 Rdn. 8; a.A. OLG Braunschweig JR 1965, 473 m. abl. Anm. Kleinknecht; Renzikowski/Günther in AK-StPO 1996 § 310 Rdn. 31; Ellersiek aaO S. 99).

  • BGH, 04.04.1990 - 3 StB 5/90

    Rechtswidrigkeit der Überwachung eines in den Diensträumen eines Konsulats

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Auch trifft es zu, daß außer den in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen auch deren Ablehnung in der Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zur entsprechenden Frage bei der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO - für anfechtbar gehalten wird (vgl. BGHSt 37, 347, 348; 36, 396, 398; ferner OLG Stuttgart JR 1967, 431; OLG Köln StV 1994, 323; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 310 Rdn. 8; a.A. OLG Braunschweig JR 1965, 473 m. abl. Anm. Kleinknecht; Renzikowski/Günther in AK-StPO 1996 § 310 Rdn. 31; Ellersiek aaO S. 99).
  • OLG Hamburg, 22.02.1994 - 1 Ws 40/94
    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Auch trifft es zu, daß außer den in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen auch deren Ablehnung in der Rechtsprechung des Senats - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zur entsprechenden Frage bei der weiteren Beschwerde nach § 310 StPO - für anfechtbar gehalten wird (vgl. BGHSt 37, 347, 348; 36, 396, 398; ferner OLG Stuttgart JR 1967, 431; OLG Köln StV 1994, 323; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 12; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 310 Rdn. 8; a.A. OLG Braunschweig JR 1965, 473 m. abl. Anm. Kleinknecht; Renzikowski/Günther in AK-StPO 1996 § 310 Rdn. 31; Ellersiek aaO S. 99).
  • BGH, 01.06.1984 - StB 7/84

    Anfechtbarkeit eines Beschlusses über Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Dessen ungeachtet hat der Senat jedoch stets an dem Grundsatz festgehalten, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 36, 192, 195; 37, 347, 348).
  • BGH, 22.12.1993 - 3 BJs 1114/91

    Beschwerde: Unzulässigkeit gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des BGH,

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    So hat er insbesondere schon in jener Entscheidung klargestellt, daß die für die Anordnung von Erzwingungshaft geltende Beschwerdefähigkeit nicht auf die Festsetzung von Ersatzordnungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2, § 70 Abs. 1 Satz 2, § 161 a Abs. 2, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 EGStGB) und die Anordnung eines Ordnungsgelds zu erstrecken ist (vgl. BGHSt 36, 192, 197; BGH NStZ 1994, 198).
  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Jedoch hat der Generalbundesanwalt das deswegen gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Strafverfolgung von hauptamtlichen Mitarbeitern der DDR-Geheimdienste wegen Landesverrats und geheimdienstlicher Agententätigkeit (BVerfGE 92, 277) durch Verfügung vom 7. August 1995 gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO eingestellt.
  • BGH, 19.03.1986 - 1 StE 4/85
    Auszug aus BGH, 09.10.1997 - StB 9/97
    Dessen ungeachtet hat der Senat jedoch stets an dem Grundsatz festgehalten, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 30, 32, 33; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 36, 192, 195; 37, 347, 348).
  • OLG Bamberg, 17.01.2022 - 1 Ws 732/21

    Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis

    Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind als weitere Beschwerden statthaft (§§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO); bei Aufhebung eines Haftbefehls in der Beschwerdeinstanz steht der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu (vgl. BGHSt 43, 262; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 310 Rn. 8, jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Versuchsbeginn bei Cash Trapping

    Denn außer den in § 310 Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Maßnahmen ist jeweils auch deren Ablehnung anfechtbar (vgl. BGH v. 09.10.1997, StB 9/97, juris Rn. 4; BGH v. 04.04.1990, StB 5/90, juris Rn. 2; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 62. Aufl. 2019, § 310 Rn. 8; MüKo-StPO/ Neuheuser , 1. Aufl. 2016, § 310 Rn. 11; BeckOK StPO/ Cirener , 36. Ed., § 310 Rn. 6).
  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Die Vorschrift ist deshalb eine den Grundsatz der Unanfechtbarkeit oberlandesgerichtlicher Entscheidungen durchbrechende, die Anfechtungsmöglichkeit abschließend regelnde Ausnahmevorschrift, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 1815, 1816 (vorangehend BGHSt 27, 96, 97); BGHSt 25, 120, 121; 29, 394, 395; 30, 168, 170; 32, 365, 366; 34, 34, 35; 37, 347, 348; 43, 262, 264 (zu § 304 Abs. 5 StPO)).
  • BGH, 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98

    Überprüfung erledigter Zwangsmaßnahmen

    Hinzu kommt, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 43, 262).
  • BGH, 12.03.2002 - StB 5/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Ermittlungsrichters (Ergänzung

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264; Beschl. vom 9. November 2001 - StB 16/01).

  • BGH, 09.11.2001 - 1 StE 4/85

    Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen des Ermittlungsrichters beim BGH

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).
  • BGH, 05.08.1998 - 5 ARs (VS) 2/98

    Vorlage an BGH (BGH) bei Abweichung eines Oberlandesgerichts (OLG); Rechtsweg für

    Hinzu kommt, daß die Vorschrift des § 304 Abs. 5 StPO wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (vgl. BGHSt 43, 262 [BGH 09.10.1997 - StB 9/97] ).
  • OLG Bamberg, 07.01.2016 - 1 Ws 700/15

    Strafklageverbrauch bei Organisationsdelikten

    Das Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde statthaft (§§ 304 I, 310 I Nr. 1 StPO); bei Aufhebung eines Haftbefehls in der Beschwerdeinstanz steht der StA gegen diese Entscheidung die weitere Beschwerde zu (vgl. BGHSt 43, 262 = NJW 1998, 467; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 310 Rn. 8, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 09.11.2001 - StB 16/01

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig (Beschwerde gegen Beschlüsse und

    Sie kann daher nur auf solche nicht ausdrücklich aufgezählten Verfügungen des Ermittlungsrichters erstreckt werden, die nach dem Wortsinn noch als Unterfall einer der in § 304 Abs. 5 StPO ausdrücklich genannten Eingriffsmaßnahmen unter den Wortlaut der Norm subsumierbar sind und nach Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzgeberischen Konzeption der Anfechtung offenstehen müssen (BGHSt 29, 13, 14; 36, 192, 195; 43, 262, 264).
  • KG, 16.04.2010 - 1 Ws 171/09

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde der

    Insbesondere steht der Staatsanwaltschaft bei Nichterlass oder Aufhebung eines Haft- oder Unterbringungsbefehls nach der ständigen obergerichtlichen Entscheidungspraxis die weitere Beschwerdemöglichkeit zu (vgl. BGH NJW 1991, 2094, NJW 1998, 467; Meyer-Goßner aaO, § 310 Rdn. 8).
  • BGH, 12.03.2002 - 3 BJs 16/00

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Erweiterung des Haftbefehls durch

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