Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.09.1997

Rechtsprechung
   BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95   

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https://dejure.org/1997,3456
BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - III ZR 271/95 (https://dejure.org/1997,3456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Provisionspflicht des Maklerkunden - Rechtsgeschäftliche Vollmacht und Anscheinsvollmacht bei Maklerverträgen (enge Bindung zwischen Geschäftsherr und Bevollmächtigtem)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652 § 167 Abs. 1
    Zustandekommen eines Maklervertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 64 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 1276
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 10/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Erwerb des Grundstücks durch eine der

    Auszug aus BGH, 05.06.1997 - III ZR 271/95
    Denn derartige Beziehungen rechtfertigen es, den beabsichtigten Hauptvertrag, der mit dem Maklerkunden geschlossen werden sollte, als wirtschaftlich identisch mit dem später tatsächlich geschlossenen Vertrag zu werten, der mit dem Dritten zustande gekommen ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - ZIP 1995, 1755).
  • BGH, 08.04.2004 - III ZR 20/03

    Wirtschaftliche Identität des beabsichtigten und des tatsächlich abgeschlossenen

    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
  • OLG Bamberg, 19.08.2011 - 6 U 9/11

    Maklervertrag: Provisionsanspruch des Nachweismaklers; Zustandekommen des

    Bejaht wird dies, wenn der Auftraggeber zu dem Dritten in einer festen, auf Dauer angelegten, in der Regel familien-oder gesellschaftsrechtlichen Beziehung steht (vgl. BGH NJW-RR 2004, 851; 1998, 411; 1997, 1276).
  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 18 U 56/00

    Maklervertrag, Verwirkung, Doppeltätigkeit, Offenlegung

    Daß der beklagte Ehemann die Eigentumswohnung miterworben hat, ist für die Begründung eines Provisionsanspruches gegen ihn ohne Bedeutung (vgl. etwa BGH NJW 1998, S. 64), denn es besagt nichts über den Abschluß eines Maklervertrages.
  • OLG Jena, 03.08.2005 - 2 U 142/05

    Provisionsanspruch des Maklers ; Abschluss eines Maklervertrages; Persönliche

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  • OLG Dresden, 13.02.1998 - 8 U 2863/97

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Maklers; Einbeziehung von AGB

    Aus einem Hauptvertrag, den statt des Maklerkunden ein diesem nahestehender Dritter abschließt, kann der Maklerkunde allenfalls Provisionsansprüche gegen seinen Kunden herleiten, nicht gegen den Dritten (BGH, Urt. v. 5. Juni 1997 - III ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1276 unter II 1).
  • KG, 31.08.2000 - 10 U 8170/99

    Zustandekommen eines Nachweismaklervertrages

    Der Provisionsanspruch entfällt nicht etwa deshalb, weil die Eitern des Beklagten zu 2. und nicht er selbst das Grundstück kauften, denn aufgrund der besonders engen familienrechtlichen Bindung trat das Ergebnis, nämlich den Beklagten ein Eigenheim zu verschaffen, in gleicher Weise ein, als wenn diese selbst als Käufer aufgetreten wären (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1276; NJW 1991, 490).
  • OLG Dresden, 24.02.1999 - 8 U 3661/98

    Maklerprovision bei Zustandekommen des Hauptgeschäfts mit einem Dritten

    a) War, wovon offenbar das Landgericht ausgeht, ursprüngliches Ziel des Maklervertrages der Kauf durch die Beklagte selbst, ist allerdings nicht unzweifelhaft, ob der in Fällen des Erwerbs durch einen Dritten geltende Grundsatz, dass die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH NJW-RR 1997, 1276 unter II 1; Senat, Urt. v. 13.02.1998 - 8 U 2863/97, Grundeigentum 1998, 799 = OLGR 1998, 189 = MDR 1998, 960 unter II 1 m.w.N. zur jüngeren BGH-Rechtsprechung), tatsächlich herangezogen werden kann.
  • OLG Naumburg, 17.04.2001 - 12 U 236/00

    Voraussetzungen der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB

    Sie muss sich daher den von ihr selbst und von dem Architekt B. gesetzten Rechtsschein zurechnen lassen (BGH NJW-RR 1997, 1276).
  • OLG Dresden, 11.02.1998 - 8 U 2863/97

    Provisionsanspruch aus Maklervertrag; Zulässigkeit des Eigengeschäfts des

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  • OLG Dresden, 18.03.1998 - 8 U 3047/97

    Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit der Nachweistätigkeit des

    Ebenso kann auf sich beruhen, ob der Kläger es überhaupt beim bloßen Bestreiten bewenden lassen durfte und/oder ob ihm hinsichtlich der Kausalität Beweiserleichterungen zugute gekommen wären, weil die Beklagte tatsächlich im ursprünglich benannten Objekt Gewerberäume angemietet hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95, NJW-RR 1997, 1276 a.E.).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96   

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https://dejure.org/1997,2383
BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
BGH, Entscheidung vom 10.09.1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
BGH, Entscheidung vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 (https://dejure.org/1997,2383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich beim Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers - Ausgleich von Versorgungsanrechten durch analoges Quasisplitting - Unangemessene Benachteiligung durch das Fehlen einer Härteregelung - Verlängerter schuldrechtlicher ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 242; VAHRG § 1 Abs. 2 §§ 4 ff.
    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 64
  • MDR 1997, 1126
  • NJ 1998, 144
  • FamRZ 1997, 1470
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.10.1992 - XII ZB 53/91

    Anwendung einer vom öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingeführten

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Für den Sonderfall eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgers, dessen Anrechte ohne Einführung der Realteilung durch das analoge Quasisplitting auszugleichen wären, hat der Senat in dem Beschluß vom 7. Oktober 1992 (aaO) ausgesprochen, daß dem ausgleichspflichtigen Ehegatten ein den §§ 4 ff. VAHRG entsprechender Schutz verbleiben müsse, weil es nicht der Disposition des Versorgungsträgers unterliegen könne, bei der Ersetzung einer Form des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs durch eine andere diesen Schutz wesentlich zu verkürzen.

    Ebensowenig wie sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger den Härteregelungen der §§ 4 ff. VAHRG entziehen kann, wenn er selbst das analoge Quasisplitting durch eine Realteilung ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 aaO), kann dies zulässig sein, wenn er den Versorgungsausgleich auf einen privatrechtlichen Versorgungsträger gleichsam delegiert.

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    In seinen Beschlüssen vom 12. Mai 1989 (IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951) und vom 7. Oktober 1992 (XII ZB 53/91 - FamRZ 1993, 298) hat er sich in diesem Zusammenhang mit der Frage befaßt, ob die maßgebende Regelung auch eine den §§ 4 ff. VAHRG entsprechende Härteregelung enthalten muß, ohne dazu aber abschließend Stellung zu nehmen.

    Da eine fehlende Härteregelung nicht durch Richterspruch ersetzt werden kann, weil die Ausgestaltung der Realteilung Sache des Versorgungsträgers ist (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953), ist in diesen Fällen so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die §§ 4 ff. VAHRG zurückgehen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 ff.; s.a. FamRZ 1989, 827), den Bereich der Privatautonomie jedenfalls nicht unmittelbar berühre (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. Rdn. 19; MünchKomm/Gräper 3. Aufl. Rdn. 56; Staudinger/Rehme - 1995 - Rdn. 24; Wick in FamGb Rdn. 29; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. Rdn. 27 - jeweils zu § 1 VAHRG; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; a.A. Wagenitz in FamK/Rolland § 1 VAHRG Rdn. 46).
  • BGH, 07.12.1983 - IVb ZB 553/80

    Rechtmäßigkeit eines Versorgungsausgleichs - Durchführung eines

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Soweit die weitere Beschwerde vorsorglich rügt, daß es das Oberlandesgericht versäumt hat, den Ehezeitanteil der Invalidenrenten des Ehemannes gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu errechnen, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, weil über die Höhe der Ausgleichsrente, die die Ehefrau aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu gegebener Zeit verlangen kann, im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch nicht zu befinden ist (§ 1587 g BGB; vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253).
  • BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 120/83

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen gegen das ZDF in den

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Die beschwerdeführende Pensionskasse ist eine privatrechtlich organisierte Versorgungseinrichtung, deren Anrechte nicht durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52, 54).
  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Dies wird im wesentlichen damit begründet, daß die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die §§ 4 ff. VAHRG zurückgehen (vgl. BVerfG FamRZ 1980, 326, 334 ff.; s.a. FamRZ 1989, 827), den Bereich der Privatautonomie jedenfalls nicht unmittelbar berühre (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. Rdn. 19; MünchKomm/Gräper 3. Aufl. Rdn. 56; Staudinger/Rehme - 1995 - Rdn. 24; Wick in FamGb Rdn. 29; Soergel/Zimmermann BGB 12. Aufl. Rdn. 27 - jeweils zu § 1 VAHRG; Gutdeutsch/Lardschneider FamRZ 1983, 845, 849; a.A. Wagenitz in FamK/Rolland § 1 VAHRG Rdn. 46).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85

    Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung

    Auszug aus BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die von einem Versorgungsträger geschaffene Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) daraufhin zu überprüfen, ob die maßgebende Regelung bestimmte Mindestanforderungen erfüllt, die sich aus dem Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ergeben, und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen erscheint (vgl. Beschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 70/85 - FamRZ 1988, 1254).
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat die beschwerdeführende Pensionskasse - nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit i.S.v. § 53 VVG und als solcher privatrechtlich organisiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 120/83 - FamRZ 1987, 52 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471) - vor dem Amtsgericht einen Antrag nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG gestellt.

    Schließlich war die von der Beschwerdeführerin geschaffene Möglichkeit der Realteilung schon zuvor Gegenstand der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1470 ff.).

    In diesem Fall ist so zu entscheiden, als ob die Möglichkeit der Realteilung nicht bestünde (Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO 1471).

  • OLG Frankfurt, 03.03.2003 - 1 UF 334/00

    ZDF; Pensionskasse; VA; Realteilung; Rentnerprivileg; Härteregelung

    Die Realteilung ist nicht schon deshalb unbillig (und damit durch eine andere Ausgleichsform zu ersetzen), weil die Satzung des Versorgungsträgers kein sogenanntes "Rentnerprovileg" enthält, so daß die Rechtskraft der Entscheidung schon eine Kürzung der bereits bezogenen Versorgung bewirkt, bevor der Berechtigte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Abgrenzung zu BGH FamRZ 97, 1470).

    Er erstützt sich auf das Urteil des BGH vom 10.09.1997 (XII ZP 31/96 = FamRZ 1997, 1470) und vertritt die Ansicht, dass die Realteilung in seinem Falle unbillig sei, da sie zu einer Kürzung seiner bereits bezogenen Rentenansprüche führe, ohne dass derzeit die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin Leistungen aus dem Versorgungsausgleich beziehe.

    Nach der vom Antragsteller angezogenen Entscheidung des BGH (FamRZ 1997, 1470 ff.) ist das Fehlen derartiger Härteregelungen kein Grund, deswegen von der satzungsgemäßen Realteilung abzusehen und die Versorgung in anderer Weise durchzuführen.

  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

    Ähnlich wie in den Fällen, in denen die maßgebende Regelung die in §§ 4 ff. VAHRG normierten Härtefälle nicht berücksichtigt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470), ist vielmehr entscheidend darauf abzuheben, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller bedeutsamen Umstände die Anwendung der Ausgleichsform im gegebenen Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen würde.

    Eine diesbezügliche Prüfungskompetenz des Familiengerichts bezweifelt die weitere Beschwerde zu Unrecht (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10. September 1997 aaO m.w.N.).

  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 65/03

    Voraussetzungen der Realteilung von privaten Versorgungsanwartschaften

    Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1999 - 20 UF 170/98

    Durchführung des Versorgungsausgleichs

    Es ist daher so zu entscheiden, als ob diese Ausgleichsform nicht bestünde (BGH, FamRZ 1997, 1470).

    Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Realteilung steht dem Anspruch nicht entgegen, weil sie wegen Unbilligkeit nicht zum Zug kommt (BGH, FamRZ 1997, 1470).

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der

    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2012 - 4 UF 261/10

    Kürzung einer laufenden Versorgung durch Versorgungsausgleich

    Im vorliegenden Fall beläuft sich der im Falle einer Aussetzung der Kürzung der Versorgung des Ehemanns bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mindestens auf den von den geschiedenen Ehegatten vereinbarten Betrag von 1.270,- EUR monatlich, weshalb es sich insoweit nicht um einen vertraglichen Unterhaltsanspruch, sondern um die zulässige vertragliche Ausgestaltung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Ehefrau aus § 1573 Abs. 2 BGB handelt (vgl. insoweit BGH, NJW 1998, 64).
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