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   BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96   

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BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96 (https://dejure.org/1997,1787)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1997 - III ZR 176/96 (https://dejure.org/1997,1787)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 (https://dejure.org/1997,1787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückübereignung eines in der ehemaligen DDR gelegenen und zuvor enteigneten Grundstücks - Zeitpunkt der Enteignung vor oder nach dem Beitritt der DDR als entscheidender Faktor - Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen in "Altfällen" - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückenteignung; Restitution; Zweckverfehlung; Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; BauGB § 102
    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 222
  • NJ 1998, 257
  • WM 1998, 92
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    »Der frühere Eigentümer eines in der DDR nach Maßgabe der dortigen Rechtsvorschriften gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks kann dessen Rückenteignung auch dann nicht beanspruchen, wenn der Enteignungszweck erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland endgültig weggefallen ist (Bestätigung von BVerwGE 96, 172; Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1995 - III ZR 58/94 = NJW 1995, 1280).«.

    Vielmehr hat er bereits durch Beschluß vom 23. Februar 1995 (III ZR 58/94 = NJW 1995, 1280) entschieden, daß ein früherer Eigentümer eines Grundstücks die Rückabwicklung einer auf das Aufbaugesetz oder das Baulandgesetz der DDR gestützten, fehlgeschlagenen Enteignung nicht verlangen und auch nicht aus § 102 BauGB herleiten kann, wenn das mit der Enteignung beabsichtigte Vorhaben vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland endgültig aufgegeben worden war.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (NJW 1994, 2712), gewährten weder das Aufbaugesetz noch das Baulandgesetz noch andere Vorschriften der DDR einen etwa dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks und konnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der DDR - etwa aus Art. 16 der Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I S. 432) - ein solcher Anspruch hergeleitet werden, zumal der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd waren (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1995 aaO., S. 1280).

  • BVerwG, 30.06.1994 - 7 C 19.93

    Offene Vermögensfragen: Rückabwicklung nach fehlgeschlagener Enteignung in der

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    »Der frühere Eigentümer eines in der DDR nach Maßgabe der dortigen Rechtsvorschriften gegen Entschädigung enteigneten Grundstücks kann dessen Rückenteignung auch dann nicht beanspruchen, wenn der Enteignungszweck erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland endgültig weggefallen ist (Bestätigung von BVerwGE 96, 172; Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1995 - III ZR 58/94 = NJW 1995, 1280).«.

    Mit seiner gegenteiligen Auffassung, die es bereits einem früheren Beschluß (VIZ 1993, 501) zugrundegelegt hatte, ist das Berufungsgericht in bewußten Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts getreten (BVerwGE 96, 172 = NJW 1994, 2712).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat (NJW 1994, 2712), gewährten weder das Aufbaugesetz noch das Baulandgesetz noch andere Vorschriften der DDR einen etwa dem § 102 BauGB vergleichbaren Anspruch auf Rückübereignung bei Verfehlung oder Fortfall des Enteignungszwecks und konnte auch nicht unmittelbar aus der Verfassung der DDR - etwa aus Art. 16 der Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. DDR I S. 432) - ein solcher Anspruch hergeleitet werden, zumal der Rechtsordnung der DDR Grundrechte als verfassungsverbürgte subjektive Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat fremd waren (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1995 aaO., S. 1280).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    Als eine im Lichte des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums genügt § 102 BBauG/BauGB auch dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37) postulierten Gebot, dem Enteigneten einen gangbaren Weg zu eröffnen, sein früheres Eigentum zurückzuverlangen, wenn der Enteignungsgrund wegfällt, weil der Begünstigte das Vorhaben nicht verwirklicht (Senatsurteil aaO., S. 1279).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 38, 175 = NJW 1975, 37) entschieden, daß aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers folgt, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird.

    Wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, besteht die verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Eingriff in das Eigentum nicht dafür, daß ein Unternehmen beabsichtigt, sondern daß es ausgeführt wird; solange die enteignete Sache ihrem Zweck nicht zugeführt ist, ist das Ziel der Enteignung nicht erreicht (BVerfGE 38, 175, 180 f.).

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    Unerheblich ist, daß dem Beteiligten zu 1 die noch vor dem Beitritt von der damals zuständigen DDR - Behörde festgesetzte Entschädigung nicht zugeflossen ist (vgl. BVerwG, NJW 1994, 2105 und 2106).
  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    Denn unter den Verfahrensbeteiligten steht außer Streit, daß die zuständigen Organe der DDR dabei innerhalb der Grenzen ihrer Rechtsordnung geblieben sind und daß deshalb die Enteignung nach dem Recht der DDR als rechtmäßig anzusehen ist (vgl., allerdings in anderem Zusammenhang: BVerfGE 84, 90 ff. = NJW 1991, 1597, 1599 f.).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, NJW 1990, 2400; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 = NJW 1995, 1278) bietet die Regelung des § 102 BauGB (früher BBauG) nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen", d.h. solcher, die auf früheren, auch das Baugesetzbuch (früher Bundesbaugesetz) außer Kraft gesetzten Regelungen beruhten.
  • BGH, 19.01.1995 - III ZR 104/93

    Anwendbarkeit der rückenteignungsrechtlichen Regelungen auf Altfälle

    Auszug aus BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BVerwG, NJW 1990, 2400; Senatsurteil vom 19. Januar 1995 - III ZR 104/93 = NJW 1995, 1278) bietet die Regelung des § 102 BauGB (früher BBauG) nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung sowie ihrem Sinn und Zweck ein geeignetes, praktikables Instrumentarium für die Rückabwicklung fehlgeschlagener städtebaulicher Enteignungen auch in "Altfällen", d.h. solcher, die auf früheren, auch das Baugesetzbuch (früher Bundesbaugesetz) außer Kraft gesetzten Regelungen beruhten.
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2366/97

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung eines

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des J ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Finkelnburg und Partner, Kurfürstendamm 29, Berlin - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 1998 einstimmig beschlossen:.

    Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage im wesentlichen damit begründet, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt seiner Entziehung weder den Schutz des Art. 14 GG genossen noch unter dem Schutz einer vergleichbaren rechtlichen Bestandsgarantie gestanden habe (zu den Einzelheiten vgl. NJW 1998, S. 222 [223 f.]).

  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 183/99

    Entschädigung wegen Enteignung nach dem DDR-Aufbaugesetz

    Diese Rechtmäßigkeit wird nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, daß den Berechtigten im Einzelfall die festgesetzte Entschädigung tatsächlich nicht zugeflossen ist (BVerwGE 95, 284 und 289 = NJW 1994, 2105, 2106; BGHZ 129, 112, 114 f; Senatsurteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 = NJW 1998, 222, 224).
  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02

    Veräußerung von Mauergrundstücken in Berlin

    Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BVerwG, 24.01.2003 - 8 B 126.02

    Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 des

    Im Übrigen ist das für die Beantwortung der Frage in Anspruch genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - (NJW 1998, 222) nicht einschlägig.
  • BVerwG, 08.05.1998 - 8 B 80.98

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

    Sie läßt jede Auseinandersetzung mit der von der Beschwerde selbst eingeräumten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG im Zusammenhang mit Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR (vgl. dazu u.a. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 16/93] und - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [BVerwG 24.03.1994 - 7 C 11/93] sowie vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 108 S. 324 ) ebenso vermissen wie eine Würdigung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu Beschlüsse vom 22. September 1997 - 1 BvR 677/94 - VIZ 1998, 52, vom 9. Dezember 1997 - 1 BvR 1611/94 - VIZ 1998, 203 und vom 30. Dezember 1997 - 1 BvR 2339/95 und 1 BvR 5/97 - ZOV 1998, 113) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 - BVerwGE 96, 172 [BVerwG 30.06.1994 - 7 C 19/93] und Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 46.96 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 296 S. 5 ) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997 - III ZR 176/96 - VIZ 1998, 53 ), wonach Enteignungsvorgänge, die vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages in der früheren DDR abgeschlossen wurden, nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfaßt werden.
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