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   BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84   

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BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 (https://dejure.org/1997,1374)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 (https://dejure.org/1997,1374)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 (https://dejure.org/1997,1374)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Kein Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs bei versagter Genehmigung für Kiesabbau im Landschaftsschutzgebiet - kein enteignender Eingriff bei verfassungswidriger Inhaltsbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung einer Kiesausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 367
  • NVwZ 1998, 272 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Die Enteignung ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind (vgl. BVerfGE 79, 174 [191] m. w. N.).

    Die unterschiedliche Einordnung behält selbst in den Fällen Gültigkeit, in denen eine Inhaltsbestimmung wegen der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belastung mit dem Grundgesetz nur dann in Einklang steht, wenn sie durch die Einführung eines Ausgleichsanspruchs abgemildert würde (vgl. BVerfGE 79, 174 [192] m. w. N.).

    Diese Beschränkung des Grundeigentums durch die Landschaftsschutzverordnung, die in der Versagung von Erlaubnis sowie Ausnahme lediglich aktualisiert wurde, führte gemessen am sozialen Bezug und der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, die die Beschwerdeführerin im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar traf (vgl. BVerfGE 58, 137 [148, 150]; - 79, 174 [192]).

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Art. 14 Abs. 3 GG kann in diesen Fällen nicht unmittelbar als Maßstab herangezogen werden (vgl. BVerfGE 83, 201 [211 f.]).

    Der Gesetzgeber muß aber die Umgestaltung und Beseitigung eines Rechts nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern (vgl. BVerfGE 83, 201 [212 f.]).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Diese Beschränkung des Grundeigentums durch die Landschaftsschutzverordnung, die in der Versagung von Erlaubnis sowie Ausnahme lediglich aktualisiert wurde, führte gemessen am sozialen Bezug und der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung, die die Beschwerdeführerin im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar traf (vgl. BVerfGE 58, 137 [148, 150]; - 79, 174 [192]).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Die verfassungsrechtlichen Fragen, auf die es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ankommt, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 90, 22 [24 f.]).
  • BVerfG, 23.09.1992 - 1 BvL 15/85

    Pachtzins für Kleingärten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Er ist dabei an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. BVerfGE 87, 114 [138]; stRspr).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Soweit in älteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts teilweise Formulierungen enthalten sind, die auf die Annahme eines enteignenden Eingriffs in solchen Fällen hindeuten (vgl. etwa BVerfGE 58, 300 [331 f., 338] m. w. N.), sind diese Formulierungen durch die angeführte neuere Rechtsprechung überholt.
  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    Demgegenüber bestimmen die Vorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht (vgl. BVerfGE 72, 66 [76]).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 178/82

    Entschädigungslosigkeit eines Auskiesungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 10.10.1997 - 1 BvR 310/84
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau A ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther Seufert, und Kollegen, Residenzstraße 12, München - gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 1984 - III ZR 178/82 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Mai 1982 - 4 U 1832/80 -, c) das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. Juni 1980 - 1 O 1083/79 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, die Richterin Haas und den Richter Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 1997 einstimmig beschlossen:.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, NJW 1998, 367) ist die Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind.

    Denn eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung stellt nicht zugleich einen "enteignenden Eingriff" im verfassungsrechtlichen Sinne dar und kann wegen des unterschiedlichen Charakters von Inhaltsbestimmung und Enteignung auch nicht in einen solchen umgedeutet werden (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997, a.a.O., S. 367 f.).

  • BVerwG, 25.10.2018 - 4 C 9.17

    Abweichungskompetenz der Länder; Angemessenheit der Entschädigung;

    Er hat keinen Anspruch auf die wirtschaftlichste Nutzung seines Grundstücks, wenn andere Nutzungen möglich bleiben (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367), denn Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294 ).

    Diese Entscheidung hatte Beschränkungen des Bergwerkseigentums zum Gegenstand, die - wie diejenige in § 124 Abs. 3 BBergG - von vornherein auf der durch das Bergwerkseigentum begründeten Rechtsmacht lasten, mithin auf solchen, die bereits nach der Rechtslage bestanden, mit der das Bergwerkseigentum in den Schutz des Grundgesetzes gelangte (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - NJW 1998, 367 und vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 - Altlastensanierung - BVerfGE 102, 1 sowie Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2121/11, 321, 1456/12 - BVerfGE 143, 246 Rn. 302 - Atomausstieg -) "überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes" als Kriterium der Unzumutbarkeit von Eigentumsbeschränkungen herangezogen worden sind, betrafen die Entscheidungen Sonderfälle, die mit naturschutzrechtlichen Nutzungsbeschränkungen nicht vergleichbar sind.

  • BGH, 14.04.2011 - III ZR 30/10

    Bergfreie Bodenschätze

    Sie bestimmen damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts (BVerfGE 79, 174, 191 f; BVerfG NJW 1998, 367).
  • VGH Bayern, 31.10.2000 - 9 N 96.3505

    Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer

    Sie bestimmen damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfG, NJW 1998, 367; BVerwG, Natur und Recht, 1998, S. 37, NJW 1993, 2949 ).

    Der Normgeber hat aber unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten - hier die Interessen der Grundstückseigentümer und die öffentlichen Belange des Naturschutzes - in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, NJW 1998, 367/368).

    Angesichts des hohen Ranges des Natur- und Landschaftsschutzes, der sich nunmehr auch an dem durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl 1, 3146) in das Grundgesetz eingefügten Staatsziel in Art. 20 a GG ablesen lässt (vgl. BVerfG, NJW 1998, 367/368), und der hohen Schutzwürdigkeit der unter Schutz genommenen Flächen durfte der Verordnungsgeber es der Antragstellerin im festgesetzten Naturschutzgebiet "B." zumuten, auf die Erschließung dieser Flächen zum Kalksteinabbau zu verzichten, obwohl ihr dadurch aller Voraussicht nach eine im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Nutzung bedeutend rentablere Nutzung dieser Grundstücke verwehrt wird.

  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 174/98

    Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche

    Unabhängig davon, ob, wie Rechtsprechung und herrschende Meinung annehmen (vgl. Senat BGHZ 88, 51, 59; 118, 59, 66; Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 256/68 - NJW 1973, 616, 618 f; BGH, Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 59/89 - NJW 1991, 176 f; BVerwG NVwZ 1986, 556; 1998, 842, 844 mit Einschänkungen für den Bestandsschutz; BayVerfGH NVwZ 1986, 551 f; 1992, 160; BayVerwGH NVwZ-RR 1997, 343; Krautzberger, in Battis/Krautzberger/Löhr aaO § 1 Rn. 7; Krohn, Festschrift für Schlichter 1995, 439, 441 f; Papier aaO Rn. 58 ff, 66, 410 f), die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG das Recht des Eigentümers umfaßt, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen ("Baufreiheit"), oder ob es sich bei der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstücks nur um eine aus dem Inhalt des privaten Eigentums ausgeschiedene, öffentlich-rechtlich "zugeteilte" oder "verliehene" Befugnis handelt (vgl. Breuer DÖV 1978, 189, 190 f; ders., in Schrödter BauGB 6. Aufl. § 42 Rn. 7 ff; Schmidt-Assmann DVBl. 1972, 627, 632; Schulte DVBl. 1979, 133), können sich gesetzliche Regelungen, durch die die bauliche Nutzbarkeit allgemein eingeschränkt oder aufgehoben wird oder die planerische Festsetzungen erlauben, die die bisherige Bodennutzbarkeit eines Gebiets aufheben oder ändern - ohne die Privatnützigkeit der Nutzung als solche anzutasten (vgl. Papier aaO Rn. 422) -, im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) halten, soweit die weiteren verfassungsrechtlichen Erfordernisse hierfür - insbesondere die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG - erfüllt sind (vgl. BVerfGE 31, 275, 284 f; 79, 174, 198; 83, 201, 211 ff; 87, 114, 138 f; BVerfG NJW 1998, 367 f).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2017 - 8 A 1205/14

    Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans zum Zweck der

    Da die Festsetzungen des Landschaftsplans Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, NJW 1998, 367 = juris Rn. 23, und dasselbe mithin auch für die darauf bezogenen Befreiungsvorschriften gilt, kann sich die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festsetzungen des Landschaftsplans nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben.
  • VG Freiburg, 11.02.2016 - 6 K 2574/14

    Ausnahmegenehmigung für eine bereits durchgeführte Umwandlung von Grünland in

    Zum Kiesabbau entschied das Bundesverfassungsgericht, es sei einem Eigentümer zumutbar, angesichts des hohen Ranges des in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerten Natur- und Landschaftsschutzes auf einen noch nicht ins Werk gesetzten, noch nicht genehmigten Abbau zu verzichten (B. v. 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 -, juris, Rdnr. 23 ff. [34] = NJW 1998, 367).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2000 - 5 S 1855/97

    Normenkontrolle einer Grünbestandssatzung

    Denn als Eigentümerin eines Grundstücks im Schutzgebiet kann sie durch die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums bestimmenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1997 - 1 BvR 310/84 -, NJW 1998, 367) Verbote, Gebote, Erlaubnisvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen nach §§ 4 ff. GbS 98 in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein, wenn die entsprechenden Rechtsvorschriften rechtswidrig sind.

    Derartige Regelungen sind auf Grund des hohen Ranges des Natur- und Landschaftsschutzes, der sich insbesondere an seiner Aufnahme als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG ablesen läßt (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1997, a.a.O.), von betroffenen Grundeigentümern grundsätzlich ohne weiteres hinzunehmen, weil sie lediglich eine dem Grundeigentum auf Grund seiner Lage, seines Zustandes und seiner ''Einbettung'' in die Umgebung ohnehin anhaftende Sozialgebundenheit konkretisieren und deshalb einen Art. 14 Abs. 2 GG genügenden gerechten Ausgleich der berührten öffentlichen und privaten Interessen darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1993, a.a.O. m.w.N.).

  • VG Schleswig, 09.05.2017 - 7 A 228/16
    Die Vorschriften im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen daher generell und abstrakt, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris).

    Bei einer Inhalts- und Schrankenbestimmung muss aber die Umgestaltung und Beseitigung eines Rechts nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abgemildert werden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 -, zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.07.2021 - 5 K 372/15

    Planfeststellungsbeschluss über die Verlegung von Unterwasserkabeln zur

    Um den Fall einer Rechtsposition, die mit einer entsprechenden Beschränkung bereits in den Geltungsbereich des Grundgesetzes gelangt ist (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 33 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 1 BvR 310/84 - juris Rn. 37), geht es nicht.
  • VG Schleswig, 09.05.2017 - 7 A 233/16

    Verbot der Gatterjagd

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1999 - 1 C 11884/98

    Naturschutz, einstweilige Sicherstellung, private Belange, Abwägung,

  • VG Schleswig, 09.05.2017 - 7 A 222/15

    Klage in Sachen Jagdgatter im Wesentlichen abgewiesen

  • VG Schleswig, 09.05.2017 - 7 A 309/16
  • VG Schleswig, 09.05.2017 - 7 A 224/15

    Beseitigungsanordnung mit Androhung der Ersatzvornahme in Bezug auf ein

  • OLG Naumburg, 30.06.2006 - 1 U 4/06

    Eigenverantwortliche Prüfungspflicht der Zivilgerichte bei Amtspflichtverletzung

  • VGH Hessen, 24.02.1998 - 14 UE 1897/91

    Prozeßhindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit; Prüfung der Rechtswegfrage

  • BVerwG, 07.11.2000 - 6 B 19.00

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts als unzulässige Enteignung

  • OLG Zweibrücken, 24.07.2003 - 6 U 8/02

    Entschädigungsanspruch unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2019 - 6 K 9097/16

    Befreiung; Bauverbot; Landschaftsplan

  • VG Arnsberg, 26.02.2003 - 1 K 1595/01
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 4076/97

    Rücknahmefiktion nach VwGO § 126 Abs 2 wegen Nichtbetreibens des

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2000 - 5 S 3161/98

    Landschaftsschutzverordnung - Überprüfung der Schutzwürdigkeit

  • BayObLG, 08.12.1998 - 2Z RR 363/97

    Ausgleichsanspruch bei Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes

  • OVG Brandenburg, 22.02.2002 - 3 B 374/01

    Gesetzliche Vollziehbarkeit der Festsetzung einer baurechtlichen Versiegelung;

  • OLG Dresden, 30.08.2004 - 2 U 1184/04
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - 20 A 3644/98
  • VG Arnsberg, 17.06.2009 - 1 K 1000/08

    Erlass jagdausübungsrechtlicher Verbotsregelungen mittels des Landschaftsplanes

  • VG Schleswig, 25.02.2002 - 1 A 175/00

    Naturschutzverordnung; Entschädigung; Anspruchsberechtigung

  • VGH Bayern, 17.12.1998 - 9 N 93.1261

    Naturschutzgebiet; zum Verbot des Abbaus von Bodenschätzen; zur Bindung an

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