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   BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96   

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https://dejure.org/1997,624
BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96 (https://dejure.org/1997,624)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - VI ZR 386/96 (https://dejure.org/1997,624)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - VI ZR 386/96 (https://dejure.org/1997,624)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlungsfehler durch Unterlassen einer ordnungsgemäßen Befunderhebung - Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten - Beurteilung des Fehlverhaltens nach Ausbildungs- und Wissensmaßstab des Arztes

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an einen Arzt der Allgemeinmedizin, der für den Notdienst eingeteilt ist

  • Judicialis

    BGB § 823 Aa

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Anforderungen an den Notarzt bei Behandlung psychisch kranker Patienten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten des zum Notdienst eingeteilten Arztes gegenüber einem in schlechter psychischer Verfassung befindlichen Patienten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Fehlerhaftes Verhalten eines Notarztes (Allgemeinmediziner)

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 814
  • MDR 1998, 407
  • VersR 1998, 242
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96
    Die Parteivernehmung setzt voraus, daß für die Wahrheit der unter Beweis gestellten Behauptung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; von diesem Erfordernis Abstriche zu machen, rechtfertigt auch die Beweisnot des Beklagten nicht, auf die sich die Revision beruft (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867, 868 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1982 - VI ZR 302/80

    Voraussetzungen der Beweislastumkehr wegen grober Behandlungsfehler; Umkehr der

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann es bei der haftungsbegründenden Kausalität ausnahmsweise zu einer Umkehr der Beweislast kommen, wenn ein grober Behandlungsfehler festgestellt ist, vorausgesetzt, daß dieser Fehler zur Herbeiführung des Schadens geeignet ist (vgl. etwa Senat BGHZ 85, 212, 215 ff. m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 386/96
    Dabei ist unter einem groben Behandlungsfehler ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse zu verstehen, also ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 VersR 1995, 46, 47).
  • BGH, 10.01.2007 - VIII ZR 380/04

    Zustandekommen eines Vertrages durch Schweigen auf ein kaufmännisches

    Weder hat sich die Klägerin einverstanden erklärt, noch besteht bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045 unter I 3 b; Urteil vom 9. Dezember 1997 - VI ZR 386/96, NJW 1998, 814 unter II 1 a, jew. m. weit.
  • LG Bonn, 05.08.2014 - 8 S 46/14

    Schadensersatz bei Vertragsschluss nach ColdCall

    Die hierzu notwendige Anfangswahrscheinlichkeit (der so genannte "An-Beweis"; vgl. BGH NJW 1997, 3230; 1998, 814) ist angesichts des ohnehin kursorischen Vortrages zum Vorliegen eines Irrtums und des Inhalts der Gesprächsaufzeichnung jedoch nicht gegeben.
  • LG München I, 21.05.2008 - 21 O 10753/07

    Urheberrechtsverletzung in Internet durch ungenehmigte Verwendung von Fotos:

    Zum Zeitpunkt seiner Vernehmung im Termin vom 19.03.2008 bestand - wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. A. I. 1. a. bis f. entnehmen lässt - für die zu beweisende Tatsache seiner Urheberschaft eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW-RR 1992, 920, 921; NJW 1998, 814, 815; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 2; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 448 Rn. 4).
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