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   OLG Zweibrücken, 31.08.1998 - 1 Ws 431/98   

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OLG Zweibrücken, 31.08.1998 - 1 Ws 431/98 (https://dejure.org/1998,11377)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.08.1998 - 1 Ws 431/98 (https://dejure.org/1998,11377)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31. August 1998 - 1 Ws 431/98 (https://dejure.org/1998,11377)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1124
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Köln, 08.06.2000 - 2 Ws 281/00

    Pflicht zur Begutachtung nach § 454 StPO

    In diesen Fällen ist es schon nahezu selbstverständliche Praxis der Oberlandesgerichte geworden, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Sache zwecks Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückzuverweisen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 98, 639; OLG Zweibrücken NJW 99, 1124; OLG Koblenz NStZ-RR 99, 345; OLG Hamm StV 99, 216; OLG Celle StV 99, 385; OLG Karlsruhe StV 99, 495), obwohl auch hier - wollte man eine engere Sicht zum Anwendungsbereich des § 309 Abs. 2 StPO vertreten - eine eigene Sachverständigenbeauftragung mit erst anschließender Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht in Frage gekommen wäre.
  • OLG Frankfurt, 07.10.2004 - 3 Ws 1062/04

    Voraussetzungen der Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (a.a.O.) und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345; OLG Hamm, StV 1999, 216 u. OLG Köln, StV 2001, 3031 - jew. m.w.Nachw.) zwingen bei dieser Sachlage die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingten Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten - regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (§ 454 Abs. 2 StPO) - zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
  • OLG Zweibrücken, 16.10.2000 - 1 Ws 470/00

    Hinzuziehung eines externen Gutachters

    Die Neuregelung nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ist auch dann anzuwenden, wenn die zugrundeliegende Tat und die Verurteilung vor Inkrafttreten der Verfahrensnorm erfolgt sind (Senat Beschluss vom 31. August 1998 - 1 Ws 431/98).
  • OLG Hamm, 11.02.1999 - 2 Ws 42/99

    Prognosegutachten, Anstaltspsychologe, Strafaussetzung, Aussetzung der

    d. Schriftltg.: Vgl. auch OLG Stuttgart, Die Justiz 1998, 289; OLG Hamm, NStZ 1998, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1998, 271, und OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124, sowie OLG Koblenz, NJW 1999, 734.
  • OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 3 Ws 957/10

    Notwendigkeit der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens vor einer

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 1998, 306) und mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, NJW 1999, 1124; OLG Koblenz, NStZ-RR 1999, 345; OLG Hamm, StV 1999, 216 und OLG Köln, StV 2001, 3031) zwingen die bei der Verwertung des einzuholenden Gutachtens für die Entscheidung über die bedingte Entlassung zu beachtenden Förmlichkeiten - regelmäßige Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen mit Anwesenheits- und Fragerecht der Beteiligten (einschließlich des Verteidigers) - zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.
  • OLG Zweibrücken, 05.04.2000 - 1 Ws 135/00

    Bericht der Vollzugsanstalt und Prognose eines Sachverständigen

    Möchte die Strafvollstreckungskammer indes eine Strafaussetzung gewähren, so muss sie zusätzlich ein Gutachten über die Gefährlichkeitsprognose einholen (BGH, aaO; Senat, Beschluss vom 14. April 1998 - 1 Ws 155 u. 156/98; KK-Fischer, aaO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO), wobei sich dann die (hier nicht zu entscheidende) Frage stellen kann, ob ein anstaltsinterner Gutachter beauftragt werden darf (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 86; Senat, Beschluss vom 31. August 1998 - 1 Ws 431/98 - KK-Fischer, aaO, Rdnr. 13).
  • OLG Zweibrücken, 08.10.1998 - 1 Ws 502/98

    Verweigerung einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug wegen der

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