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   BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97   

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BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97 (https://dejure.org/1998,1288)
BVerwG, Entscheidung vom 01.10.1998 - 5 C 15.97 (https://dejure.org/1998,1288)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Oktober 1998 - 5 C 15.97 (https://dejure.org/1998,1288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft - Durchführung der Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers durch die Gemeinde - Anforderungen an die Bemessung des Unterkunftsbedarfs

  • Judicialis

    RegelsatzVO (F. 1996) § 3 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelsatzverordnung (F. 1996) § 3 Abs. 1 S. 3
    Soziahilferecht; Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe, Übernahme bei Umzug in eine unangemessen teure Unterkunft; Regelsatzverordnung -Änderung F. 1996, Geltung der Änderung nur für nach ihrem Inkrafttreten eingegangene Mietverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1127
  • NVwZ 1999, 542 (Ls.)
  • DVBl 1999, 454
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.05.1996 - 5 C 14.95

    Sozialhilferecht: Unterkunftskosten einer unangemessen teuren Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97
    Hierzu hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).

    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).

    Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 ).

    Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 ).

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 ) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist.

    Dementsprechend hätten die Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (das Urteil des Senats vom 30. Mai 1996 BVerwGE 101, 194 war bereits veröffentlicht, vgl. z.B. NJW 1996, 3427) substantiiert darlegen können, daß in der streitgegenständlichen Zeit keine kostengünstigere Wohnung zugänglich gewesen sei; sie können dies aber, nachdem das Verwaltungsgericht dazu bisher noch keine Ermittlungen angestellt hat, auch jetzt noch nachholen.

    Allerdings steht dem entgegen, daß die Änderung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht die Fassung des Satzes 2 betraf und es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu keinen Anspruch nur auf einen Unterkunftskostenzuschuß gibt (BVerwGE 92, 1; 101, 194).

    Läßt man die Besonderheit der Zustimmung zu höheren Aufwendungen außer acht, so liegt die Bedeutung des Halbsatzes 2 darin, daß mit dieser Regelung abweichend vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu (BVerwGE 92, 1; 101, 194) die Verpflichtung zur Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses begründet wurde.

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97
    Hierzu hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden: Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ).

    Allerdings steht dem entgegen, daß die Änderung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 nicht die Fassung des Satzes 2 betraf und es nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dazu keinen Anspruch nur auf einen Unterkunftskostenzuschuß gibt (BVerwGE 92, 1; 101, 194).

    Läßt man die Besonderheit der Zustimmung zu höheren Aufwendungen außer acht, so liegt die Bedeutung des Halbsatzes 2 darin, daß mit dieser Regelung abweichend vom sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu (BVerwGE 92, 1; 101, 194) die Verpflichtung zur Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses begründet wurde.

  • BVerwG, 27.11.1986 - 5 C 2.85

    Höchstgrenzen - Wohngeldbemessung - Kostenangemessenheit - Unterkunft

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97
    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).

    Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Unterkunftskosten nämlich zu Unrecht (vgl. BVerwGE 75, 168; 97, 110) ohne Bezug zum örtlich und zeitlich konkreten Wohnungsmarkt allein unter Hinweis auf einen für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbetrag angenommen.

  • BVerwG, 17.11.1994 - 5 C 11.93

    Sozialhilfe Wohnungswechsel - Mehrkostenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97
    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).

    Das Verwaltungsgericht hat die Unangemessenheit der Unterkunftskosten nämlich zu Unrecht (vgl. BVerwGE 75, 168; 97, 110) ohne Bezug zum örtlich und zeitlich konkreten Wohnungsmarkt allein unter Hinweis auf einen für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbetrag angenommen.

  • BVerwG, 22.08.1985 - 5 C 57.84

    Kosten der Unterkunft - Mietaufwand - Hilfe zum Lebensunterhalt - Erwachsenes

    Auszug aus BVerwG, 01.10.1998 - 5 C 15.97
    Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 ; 75, 168 ; 97, 110 ; 101, 194 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2001 - 12 A 4923/99

    Bestimmung der Spannbreite sozialhilferechtlich angemessener Unterkunftskosten;

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150, 153 f. und vom 30. Mai 1996 - 5 C 14/95 - a.a.O.; Nieders.

    vgl. zum Darlegungserfordernis hinsichtlich der Suche nach einer kostengünstigen Unterkunftsalternative BVerwG, z.B. Urteile vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, FEVS 52, 211, 213.

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 30. Mai 1996.

    An dieser für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) geltenden Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, a.a.O., vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, a.a.O., vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O. und vom 11. September 2000.

    Zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO auf vor seinem Inkrafttreten bestehende Mietverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, a.a.O.; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmung ferner Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, a.a.O. und vom 11. September 2000 - 5 C 9.00 -, a.a.O.

  • BVerwG, 27.06.2002 - 5 C 65.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

    Gegen dieses Urteil haben sowohl der Beklagte als auch das klagende Ehepaar die vom Verwaltungsgericht wegen Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - zugelassene Sprungrevision eingelegt.

    Auf derartige Altmietverträge ist § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht anwendbar (BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - ; vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

    Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrig bleiben (BVerwGE 92, 1 ; 101, 194 ; BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 22.97 - , vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - und vom 11. September 2000 - BVerwG 5 C 9.00 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2022 - 2 S 3968/20

    Außerkrafttreten einer Norm während des Normenkontrollverfahrens;

    Daher kann ein Leistungsberechtigter, der eine an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, die Übernahme der tatsächlichen Kosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Leistungsträgers keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 01.10.1998 - 5 C 15.97 - BVerwGE 101, 19, juris Rn. 16).
  • BVerwG, 11.09.2000 - 5 C 9.00

    Sozialhilfe, Übernahme von Unterkunftskosten; Unterkunftskosten im Rahmen der

    Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist § 3 Abs. 1 Satz 3 Regelsatzverordnung (F. 1996) nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte nicht auf bereits vor seinem In-Kraft-Treten bestehende Mietverhältnisse anwendbar (BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - ).
  • VG Freiburg, 25.09.2002 - 4 K 1009/00

    Nachträgliche Bewilligung und Umfang von Hilfe zum Lebensunterhalt und

    Da bei der Bildung von Durchschnittsmieten auch die in der Regel günstigeren Bestandsmieten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.10.1998, NJW 1999, 1127; BT-Dr 13/2440, S. 33 zu Art. 7), also die bestehenden Mietverhältnisse, die für einen wohnungssuchenden Hilfeempfänger naturgemäß nicht zugänglich sind, einbezogen werden, sind solche Durchschnittswerte als Maßstab für die Ermittlung der angemessenen Miethöhe wenig ergiebig.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf die örtlichen Verhältnisse, also auf den Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (so BVerwG, Urt. v. 01.10.1998, NJW 1999, 1127, und v. 30.05.1996, NJW 1996, 3427) bzw. auf den Wohnort des Hilfeempfängers (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.02.1996 - 6 S 60/93 - sowie Beschl. v. 15.11.2000, a.a.O., und v. 26.03.1999 - 7 S 2218/98 -), abzustellen.

  • BVerwG, 12.12.2001 - 5 B 47.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Divergenz zur

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht die Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO in dem - ebenfalls von der Beschwerde in Bezug genommenen - Urteil vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 15.97 - (Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 43) nur für nach ihrem In-Kraft-Treten eingegangene Mietverhältnisse für anwendbar gehalten, während der vorliegende Fall jedenfalls insoweit ein "Altfall" ist, als der Kläger seine Wohnung bereits vor dem 1. August 1996 angemietet hatte.
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2000 - 4 L 406/00

    Unterkunftskosten; Untätigkeitsklage

    Weder aus der Entstehungsgeschichte des Reformgesetzes noch aus den vom Beklagten zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 (BVerwG 5 C 15.97, FEVS 49, 150 = DVBl. 1999, 454 = NJW 1999, 1127, u. BVerwG 5 C 6.98 = BVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145 = DVBl. 1999, 460 = NDV-RD 1999, 30 = info also 1999, 31 = NJW 1999, 542) ist zu entnehmen, dass für "neue", also nach dem 1. August 1996 angemietete und bezogene Wohnungen die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur Berücksichtigung höherer als angemessener Aufwendungen für die Unterkunft ausschließlich aus einer vorherigen Zustimmung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. RegelsatzVO resultieren könnte (vgl. auch Urt. d. Sen. v. 28. Jan. 1998 - 4 L 4526/97 - info also 1998, 140 = Nds. RPfl. 1998, 163, das durch das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 6.98 - a. a. O., bestätigt worden ist).
  • OVG Niedersachsen, 30.08.2000 - 4 L 1265/00

    Unterkunft; Unterkunftsalternative

    Das Verwaltungsgericht hat - anders als die Kläger meinen - in dem angefochtenen Urteil - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1998, 5 C 15.97 - das Begehren der Kläger mit der (tragenden) Begründung abgewiesen, dass "die Kläger nicht substantiiert dargelegt oder gar den Nachweis erbracht" hätten, dass "für sie eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2001 - 16 A 4482/99

    Übernahme von Unterkunftskosten aus Mitteln der Sozialhilfe; Anspruch auf

    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133; Urteil vom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, 363; Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -, FEVS 47, 97, und Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150.
  • SG Osnabrück, 13.11.2020 - S 44 AY 104/20

    Auslegung eines Antrags auf Übernahme der Wohnungskosten als Antrag auf Erteilung

    Zudem gilt im Asylbewerberleistungsrecht weiterhin das "Alles-oder-Nichts-Prinzip", welches vor 2005 in der Sozialhilfe entwickelt wurde (BVerwG, Urteil vom 01.10.1998, 5 C 15/97, Rn. 13).
  • VG Aachen, 13.08.2004 - 2 L 656/04

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung von

  • VG Aachen, 10.03.2004 - 2 L 187/04

    Sozialhilferechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2001 - 12 B 1408/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1999 - 16 A 6286/96

    Voraussetzungen der Vererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen; Ausgestaltung der

  • SG Oldenburg, 15.03.2005 - S 47 AS 107/05
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