Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97 - 61/97 III |
Graffiti auf Bahnwaggons
§ 303 StGB, Substanzverletzung;
§ 105 JGG, 20½-jährige StGB Heranwachsende (hier: Graffiti-Sprühen nicht jugendtypisch)
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1199
- NStZ 1999, 511 (Ls.)
- JR 2000, 172
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 13.11.1979 - 5 StR 166/79
Verteilerkasten - § 303 StGB, Beeinträchtigung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Die Vorschrift des § 303 StGB schützt nicht, wie § 1004 BGB, die Belange des Eigentümers in umfassender Weise; strafrechtlichen Schutz gewährt sie nur dem Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sache (BGHSt 29, 129 [132, 133] = NJW 1989, 350).Der Verletzung der Substanz der Sache steht dabei gleich, wenn diese derartig in Mitleidenschaft gezogen wird, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führen muß (BGHSt 29, 129 [131] = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, StV 1993, 366 [367]).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird von der Rechtsprechung des BGH das Bekleben einer Sache mit Plakaten für sich allein nicht als Sachbeschädigung gewertet, sondern nur dann, wenn der Klebstoff auf den Untergrund nachhaltig einwirkt und z. B. die Lacksubstanz der Sache nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl. BGHSt 29, 129 = NJW 1989, 350).
- BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94
Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Dagegen werden Farbsprühaktionen allgemein als Sachbeschädigung i. S. des § 303 StGB gewertet (BGHSt 41, 47 [55] = NJW 1995, 2117 = NStZ 199, 340). - OLG Düsseldorf, 11.03.1982 - 5 Ss 15/82
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Das Überstreichen einer mit Farbe besprühten Hausfassade stellt lediglich die Wiederherstellung einer beschädigten Sache dar und vermag die Sachbeschädigung als Straftat nicht zu beseitigen (OLG Düsseldorf, NJW 1982, 1167). - OLG Nürnberg, 16.08.1982 - Ws 637/82
Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Unter Sachbeschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung jede nicht ganz unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart aufgehoben wird, daß die Brauchbarkeit für ihre Zwecke gemindert ist (vgl. BGH, NStZ 1982, 509 m. w. Nachw.). - OLG Düsseldorf, 01.12.1992 - 2 Ss 267/92
Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.03.1998 - 2 Ss 364/97
Der Verletzung der Substanz der Sache steht dabei gleich, wenn diese derartig in Mitleidenschaft gezogen wird, daß eine Reinigung zwangsläufig zu einer solchen Substanzverletzung führen muß (BGHSt 29, 129 [131] = NJW 1989, 350; OLG Düsseldorf, StV 1993, 366 [367]).
- OLG Dresden, 27.05.2004 - 1 Ss 48/04
Graffiti sind nicht unbedingt Sachbeschädigung!
Die bloße Veränderung der äußeren Erscheinungsform einer Sache ist demgegenüber in aller Regel keine Sachbeschädigung, und zwar auch dann nicht, wenn diese Veränderung auffällig (belangreich) ist (BGHSt 29, 129 [132]; BayObLG, StV 1999, 543; OLG Karlsruhe, StV 1999, 544; HansOLG Hamburg, StV 1999, 544; KG, StV 1999, 156; OLG Düssedorf, NJW 1999, 1199; OLG Köln, StV 1995, 592). - OLG Hamm, 25.11.2004 - 2 Ss 413/04
Jugendrecht; Jugendstrafe; jugendtümliche Verfehlung, Erwachsenenrecht
Ein solcher Werdegang ist ein Indiz für das Fehlen einer Reifeverzögerung, wobei ohne Bedeutung ist, dass auch bei Studenten die geistige Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 1199 f.).