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   BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97   

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BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97 (https://dejure.org/1999,745)
BGH, Entscheidung vom 21.01.1999 - III ZR 168/97 (https://dejure.org/1999,745)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97 (https://dejure.org/1999,745)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 (Ch, Ea); VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 42 Abs. 1, 2

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eigentumsschutz - Anlieger eines Gewässers - Illegale Nutzungen - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Straßenanlieger - Bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluß - Enteignender Eingriff - Passive Schallschutzmaßnahmen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigungsanspruch und enteignender Eingriff

  • Judicialis

    GG Art. 14 (Ch, Ea); ; GG Art. 14 (Cd); ; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; ; BImSchG § 42 Abs. 1, 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 2; BlmSchG § 42 Abs. 1; BlmSchG § 42 Abs. 2
    Klage auf Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß für Straßenausbau nicht vorgesehene Schutzeinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz einer durch Nichteingreifen der Verwaltungsbehörde gegen eine illegale Nutzung eines Gewässers begründete Rechtsposition

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 285
  • NJW 1999, 1247
  • NVwZ 1999, 801 (Ls.)
  • VersR 1999, 849
  • WM 1999, 505
  • DVBl 1999, 603
  • DB 1999, 1495
  • JR 2000, 192
  • JR 2000, 199
  • ZfBR 1999, 216
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Es ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, daß dann, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß auch - dem Grunde nach - über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 97, 114, 119 und Urteil vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245).

    (Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall jedoch nicht.) Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116; 97, 361, 362 f; 122, 76 f; 129, 124, 125 f).

    (2) Diese Grundsätze hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung allerdings - abgesehen von besonderen, hier nicht vorliegenden, Fallgestaltungen (vgl. Urteile BGHZ 97, 114, 119 f; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245) - nur in Fällen angewendet, in denen das öffentliche Unternehmen, das zu den Lärmimmissionen führt, nicht auf einem Planfeststellungsbeschluß beruht.

    Nimmt man an, daß bei einer solchen Fallgestaltung gleichwohl noch Raum für einen materiellrechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ist, so ergibt sich als weiteres Problem, ob der Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht dadurch präkludiert wird, daß im Planfeststellungsverfahren über Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche - über die sich der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich verhalten muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 114, 119 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - aaO: über Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe dem Grunde nach; BVerwG DVBl. 1985, 900: über Entschädigungsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG dem Grunde und der Höhe nach) - entschieden worden ist (vgl. Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 281 f m.w.N.).

    Der Senat hat in BGHZ 97, 114, 118 (= DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986, 544 m. Anm. Papier = BayVBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger) ausgesprochen, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG regele nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Offengelassen hat der Senat in demselben Urteil (aaO S. 119) wegen der Besonderheiten des diesem zugrundeliegenden Sachverhalts, ob die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluß die Voraussetzung dafür bildet, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat.

    Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 97, 114, 118 - ersichtlich auch unter dem Einfluß des früher von ihm vertretenen, inzwischen aber aufgegebenen "weiten" Enteignungsbegriffs - in bezug auf einen Anspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. eine abweichende Auffassung geändert hat, hält er daran nicht fest.

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    (Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall jedoch nicht.) Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116; 97, 361, 362 f; 122, 76 f; 129, 124, 125 f).

    Eine Entschädigungspflicht auf dieser Grundlage können Geräuschimmissionen erst auslösen, wenn sie die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, die nicht mit der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle gleichgesetzt werden darf, sondern deutlich über dieser liegt (vgl. Senat BGHZ 122, 76, 78 f).

    In späteren Urteilen hat der Senat offengelassen, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer statt dessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (BGHZ 122, 76, 80; 129, 124, 126; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 NJW 1988, 900).

  • BGH, 23.10.1986 - III ZR 112/85

    Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Verkehrslärmimmissionen

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Es ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, daß dann, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß auch - dem Grunde nach - über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 97, 114, 119 und Urteil vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245).

    (2) Diese Grundsätze hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung allerdings - abgesehen von besonderen, hier nicht vorliegenden, Fallgestaltungen (vgl. Urteile BGHZ 97, 114, 119 f; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245) - nur in Fällen angewendet, in denen das öffentliche Unternehmen, das zu den Lärmimmissionen führt, nicht auf einem Planfeststellungsbeschluß beruht.

    Nimmt man an, daß bei einer solchen Fallgestaltung gleichwohl noch Raum für einen materiellrechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ist, so ergibt sich als weiteres Problem, ob der Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht dadurch präkludiert wird, daß im Planfeststellungsverfahren über Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche - über die sich der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich verhalten muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 114, 119 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - aaO: über Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe dem Grunde nach; BVerwG DVBl. 1985, 900: über Entschädigungsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG dem Grunde und der Höhe nach) - entschieden worden ist (vgl. Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 281 f m.w.N.).

  • BGH, 10.05.1990 - III ZR 84/89

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen eines Eingriffs in eine ausgeübte

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Soweit es um Nutzungen geht, die - allein - durch die Existenz einer baulichen Anlage ermöglicht werden, gehören sie dann zur eigentumsrechtlichen Rechtsposition des Grundstückseigentümers, wenn das Bauwerk selbst nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften Bestandsschutz im Sinne einer endgültigen Substanzsicherung gegenüber einem etwaigen behördlichen Abbruchverlangen genießt (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 - III ZR 84/89 - NVwZ 1991, 403).

    Auch bei nur formeller Legalität genießt die Anlage Bestandsschutz, wenn die dem materiellen Recht widersprechende Baugenehmigung im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht mehr zurückgenommen werden kann (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO).

    Im letzteren Falle hätte sich hieraus, wie das Berufungsgericht richtig sieht, noch keine eigentumsrechtliche Rechtsposition - im Sinne einer "endgültigen Substanzsicherung" (Senatsurteil vom 10. Mai 1990 aaO) - des Eigentümers ergeben.

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    (Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall jedoch nicht.) Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116; 97, 361, 362 f; 122, 76 f; 129, 124, 125 f).

    In späteren Urteilen hat der Senat offengelassen, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer statt dessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (BGHZ 122, 76, 80; 129, 124, 126; vgl. auch Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 NJW 1988, 900).

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Der Senat hat das Verhältnis von Primärrechtsschutz und Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff dahin bestimmt, daß der Betroffene dann, wenn er es schuldhaft unterläßt, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen kann, die er durch den Gebrauch der Rechtsmittel hätte vermeiden können (Senat BGHZ 113, 17, 22 f).

    Der vorliegende Fall gibt deshalb auch keine Veranlassung, darauf einzugehen, ob der Grundsatz, daß die Zivilgerichte bei Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff - wie beim Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB (BGHZ 113, 17) - die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu überprüfen haben, uneingeschränkt auch für Planfeststellungsbeschlüsse gilt, oder ob die Nachprüfung bestandskräftig gewordener Planfeststellungsbeschlüsse mit Rücksicht auf ihre verfahrensmäßige Ausgestaltung und ihre umfassende rechtsgestaltende Wirkung und eine damit verbundenen gesteigerte Bestandskraft ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. zu dieser Frage die Hinweise in BGHZ 113, 17, 23 sowie - für den Flurbereinigungsplan - BGHZ 98, 85, 88; Broß VerwArch 1987, 91, 106, 110).

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Auch auf die Streitfrage, ob dann, wenn der Planfeststellungsbeschluß die Notwendigkeit entsprechender Ausgleichszahlungen verneint oder sich hierüber ausschweigt und bestandskräftig wird, solche Entschädigungsansprüche ausgeschlossen sind (s. die Hinweise in dem Senatsurteil BGHZ 132, 63, 66 ff; näher dazu unten zu 2 c) ee), kommt es nicht an.

    Mithin geht es insoweit allein um einen Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung, der hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlußwirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senat BGHZ 132, 63, 69).

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 71.75

    Planfeststellung für Baggersee

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Eine nicht (mehr) gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist vielmehr schlechthin illegal und eine materiell legale Gewässerbenutzung ohne formelle Legalität ausgeschlossen (BVerwG NJW 1978, 2311 f).

    Die dem Eigentümer unter Umständen im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt, daß hoheitliche Eingriffe grundsätzlich nicht über das zur Gefahrenabwehr oder sonst zum Schutz öffentlicher Interessen Erforderliche hinausgehen dürfen und es deshalb im Falle eines behördlichen Beseitigungsverlangens der Abwägung zwischen dem jeweils geschützten öffentlichen Interesse und den privaten Belangen des Betroffenen bedarf (BVerwG NJW 1978, 2311 f), tatsächlich auf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder Nutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, wird nicht vom Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG umfaßt.

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Das durch die §§ 41 ff BImSchG normierte Lärmschutzsystems schließt, soweit es um Lärmbeeinträchtigungen geht, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die gleichzeitige Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG aus (BVerwGE 97, 367 = NVwZ 1995, 907; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 74 Rn. 98).
  • BGH, 07.05.1981 - III ZR 67/80

    Ermittlung der Wertminderung des Restgrundstücks bei Teilenteignung für

    Auszug aus BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
    Bei der Ermittlung der enteignungsentschädigungsrechtlich relevanten Wertminderung müssen jedoch solche Nachteile außer Betracht bleiben, die den Eigentümer auch getroffen hätten, wenn ihm kein Gelände genommen, sondern die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre (sog. Parallelverschiebung; BGHZ 80, 360).
  • BGH, 15.05.1986 - III ZR 241/84

    Rechtsstellung des Teilnehmers eines Flurbereinigungsverfahrens

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86

    Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung -

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BGH, 08.11.1979 - III ZR 87/78

    Enteignung eines Teilgrundstücks

  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

  • BGH, 02.07.1992 - III ZR 162/90

    Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines parkähnlichen Wohngrundstücks

  • BGH, 10.06.1985 - III ZR 3/84

    Bindung an straßenrechtliche Planfeststellung im Entschädigungsverfahren

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 146/84

    Entschädigungsfeststellungsverfahren - Merkantiler Minderwert des Grundstücks -

  • BVerwG, 07.09.1988 - 4 N 1.87

    Schallschutzfenster - Art. 12 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 1

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 193/90

    Kündbares Mietrecht bei Grundstücksnutzung zur Stromversorgung

  • BGH, 10.12.1998 - III ZR 2/98

    Rechtsfolgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Verwaltungsbehörde

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 213/62

    Bausperrenentschädigung

  • BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17

    Rückstau von Niederschlagswasser

    Es besteht derzeit kein Anlass für die Annahme, der Kläger könnte angesichts eines planfestgestellten Vorhabens, in dem er seine Rechte hätte geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen können, mit zivilrechtlichen Ansprüchen gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 296, 300 f; BGH, Urteile vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141 Rn. 18 und vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04, BGHZ 161, 323, 329 ff; siehe auch Senatsurteil vom 23. April 2015 aaO Rn. 11).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 72/04

    Rechtsschutz des von Fluglärm betroffenen Anlegers

    aa) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Bereich des Straßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Ausbau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht berücksichtigt (BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469).

    Für einen Anspruch auf eine für passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Bedürfnis und kein Raum (BGHZ 140, 285, 301 f.).

    Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare Rechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGHZ 113, 17, 22 f.; 140, 285, 297).

    (2) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat offengelassen, ob die Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks (BGHZ 140, 285, 300 f.).

    Dann sieht § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wie auch § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, eine Geldentschädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGHZ 140, 285, 298).

    Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG, und damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der (fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht ist (BGHZ 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentümer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (BGHZ 122, 76, 79).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Insoweit besteht Einigkeit, dass der Enteignungsentschädigungsanspruch erst aufgrund des Zugriffs auf die benötigten Grundstücke entsteht, die Planfeststellung aber eine sogenannte enteignungsrechtliche Vorwirkung hat (vergleiche BGH NJW 2005, 660; BGH NJW 1999, 1247 [1248]; BGHZ 132, 63 [69]; BVerwG NJW 2008, 561 Rn. 14).
  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03

    Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

    Ansprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu - meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. ferner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478).

    Entschädigungsansprüche solcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt, soweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich hinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378, 379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s. auch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staubimmissionen: BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldeponie: Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770).

  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 397/13

    Beeinträchtigung eines Hausgrundstücks durch den Bau der Ortsumgehung einer

    Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch die zu ihrer Begründung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1141) auch dann nicht getragen, wenn der Kläger - wie vom Berufungsgericht zu Grunde gelegt - seine Ansprüche nicht auf (planwidrige) Fehler bei der Bauausführung oder die Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht, sondern auf eine fehlerhafte Planung des Straßenbauvorhabens stützt.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats zu Entschädigungsansprüchen wegen Verkehrslärmimmissionen ist in Fällen, in denen dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, über eine etwaige Entschädigung in der Regel bereits im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss - dem Grunde nach - zu entscheiden; bei diesem Entschädigungsanspruch handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht - je nach der Intensität der Belästigungen oder der erheblichen Nachteile - in einen (bloß) fachplanungsrechtlichen, vor die Verwaltungsgerichte gehörenden und (bei Überschreiten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle) einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden "enteignungsrechtlichen" Teil (Entschädigung aus enteignendem Eingriff) aufgespalten werden kann (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 289, 300; vgl. dazu auch Senatsurteile vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84, BGHZ 97, 114, 119, 121 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85, NVwZ 1989, 285).

    Wird ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig, kann (auch) ein Anspruch wegen der enteignenden Wirkung des geplanten Vorhabens grundsätzlich nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff; BVerwGE 80, 184, 192; BVerwGE 77, 295, 296 f).

    Lediglich bei im Zeitpunkt der Planung nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens besteht die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine Planergänzung und unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG eine Entschädigung in Geld zu verlangen, wobei dieser Anspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 296 f; BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 31).

    Auf dieser Grundlage hat der Senat entschieden, dass ein durch Autobahnlärm betroffener Anlieger, der den - sein Ansinnen auf Anordnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zurückweisenden - Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig werden lässt und später auch keine zusätzlichen Schallschutzvorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde geltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwVfG), vor den ordentlichen Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs keinen Anspruch auf eine Entschädigung geltend machen kann (Senat, Urteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 300 ff).

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

    Vor diesem Hintergrund habe der III. Zivilsenat mit Urteil vom 21. Januar 1999 (vgl. BGHZ 140, 285) entschieden, dass es dem Anlieger einer "planfestgestellten" Straße verwehrt sei, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluss nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen zu verlangen.
  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09

    Zurücktreten eines zivilrechtlichen Entschädigungsanspruchs wegen

    aa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilsenates zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285, 293 ff.) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG; hier i.V.m. § 18 Satz 3 AEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein Raum.

    Dieser, gegen die Planfeststellungsbehörde gerichtete und im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzende (vgl. BGHZ 140, 285, 296 f.), Anspruch stand der Klägerin zur Verfügung, soweit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs infolge einer Überschreitung der in den Beschluss festgelegten Grenzwerte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht gerechnet werden konnte.

  • BGH, 20.09.2012 - III ZR 264/11

    Enteignungsentschädigung für Beeinträchtigungen eines Grundstücks in Bayern durch

    Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an Senatsurteile vom 15. Februar 1996, III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999, III ZR 168/97, BGHZ 140, 285).

    Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Enteignungsgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses unterliegt (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290).

    Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich möglicherweise nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 290 f).

    Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes.

    Dabei handelte es sich nicht um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der Senat in der angegebenen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschickt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 293).

    Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Senat ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die erzwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein braucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das es enteignet wurde (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1973 - III ZR 138/71, BGHZ 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl 1978, 374, 375; vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in BGHZ 140, 285 nicht abgedruckt).

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 2/06

    Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von dem Nachbargrundstück ausgehende

    Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit in dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlichkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, 78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des beeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe der öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle liegt (BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298).
  • OLG Dresden, 30.12.2008 - 11 U 1774/05

    Grundurteil im City-Tunnel-Prozess: Bahn soll Schadenersatz leisten

    Der Bundesgerichtshof hat für den Bereich des Straßenbaus entschieden, dass es keinen öffentlich-rechtlichen, unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen mehr gibt, wenn die öffentliche Unternehmung, die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss beruht ( BGHZ 140, 285, 293 ff. ).

    Sieht er hiervon ab, bleibt ihm lediglich die Möglichkeit, nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG bei nicht vorhersehbaren Wirkungen des Vorhabens Schutzmaßnahmen oder hilfsweise eine Entschädigung zu verlangen ( BGHZ 140, 285, 301 f.; 161, 323 ff. ) .

    Für unerheblich hält der Senat auch, dass der Planfeststellungsbeschluss zu den Fragen der Auswirkungen der Bauarbeiten nur sehr knappe, teilweise auch keine Regelungen enthält (vgl. zur Ausschlusswirkung trotz einer fehlenden Regelung im Planfeststellungsbeschlusses auch BGHZ 140, 285, 293 ff. ).

    Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung regelmäßig von einer ausschließenden, nicht aber einer rechtfertigenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses die Rede ( BGH NJW 1999, 1247 = BGHZ 140, 285; BGH NJW 2005, 226 = BGHZ 161, 323 : "kein Raum", "ausgeschlossen", "Sperrwirkung"; OLG Stuttgart NJW-RR 2001, 1313, 1314 "ausgeschlossen", vgl. ferner Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 75 Rn. 10; Knack/Dürr, VwVfG, 7. Aufl., § 75 Rn. 36 ff.; Obermayer/Kügel, VwVfG, 3. Aufl., § 75 Rn. 75 f.).

    Ansprüche wegen derartiger Immissionen sind aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses nach Meinung des Senats ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen, selbst wenn sich hierzu im Planfeststellungsbeschluss keine Vorgaben finden (vgl. auch BGHZ 140, 285, 293 ff. zu unterlassenen Vorgaben zum Schallschutz).

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 141/05

    Entschädigung für die Inanspruchnahme von Verkehrswegen für

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 22 U 173/02

    Ansprüche wegen Beeinträchtigung des Eigentums durch Straßenbauarbeiten

  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 379/02

    Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10

    Zur Haftung der Bundesrepublik Deutschland und des in Bundesauftragsverwaltung

  • BGH, 08.05.2003 - III ZR 68/02

    Rechtsstellung des Enteignungsbegünstigten nach Festsetzung der

  • OLG München, 10.11.2011 - 1 U 3517/11

    Enteignungsentschädigung: Sperrwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für die

  • BGH, 29.06.2006 - III ZR 253/05

    Entschädigung für Fluglärm bei Errichtung eines Wohnhauses in der Nähe eines

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

  • OLG Frankfurt, 20.11.2014 - 1 U 6/12

    Amtshaftung wegen Beeinträchtigung durch Straßenbahnbau

  • VGH Hessen, 26.03.2003 - 2 UE 2873/02

    Wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne der §§ 41, 42 BImSchG

  • VGH Hessen, 18.03.2008 - 2 C 1092/06

    Planfeststellungsverfahren - Festsetzung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen beim

  • OLG Köln, 29.01.2020 - 11 U 76/18

    Erfolglose Klage gegen Deutsche Bahn wegen Ausbau der S-Bahnlinie 13 bei Bonn

  • VGH Bayern, 25.11.2004 - 13 A 02.749
  • VGH Hessen, 14.07.2004 - 12 A 1517/01

    Fluglärm; passiver Schallschutz

  • OLG Stuttgart, 05.04.2001 - 1 U 2/01

    Elektrosmog an Eisenbahnstrecke - Anspruch aus enteignendem Eingriff -

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

  • OLG Celle, 04.12.2000 - 4 U 113/00

    Enteignungsgleicher Eingriff; Verkehrslärmentwicklung ; Wohnhaus;

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • OLG Schleswig, 13.05.2016 - 17 U 83/15

    Immissionsschutz; Fluglärm

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

  • VG Stuttgart, 21.03.2011 - 5 K 3343/10

    Aus dem Bundesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich generell

  • OLG Hamm, 21.04.2010 - 11 U 194/08

    Ansprüche eines Grundstückseigentümers für Gebäudeschäden infolge von

  • OLG Köln, 18.03.2004 - 8 U 72/03

    Vorgehen gegen eine Fluglärmbeeinträchtigung eines außerhalb der durch das

  • OLG Hamm, 22.12.2010 - 11 W 128/10

    Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach Rechtskraft eines

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2013 - 18 U 2/13

    Schadensersatzansprüche des Eigentümers von Grundstücken gegen eine kommunale

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 9 U 189/07

    Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung

  • LG Bonn, 16.01.2004 - 3 O 313/99

    Fluglärm

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