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   BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97   

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BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97 (https://dejure.org/1998,2879)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1998 - 2 DW 3.97 (https://dejure.org/1998,2879)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 2 DW 3.97 (https://dejure.org/1998,2879)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamtenrecht - Keine Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen einer Entscheidung des EGMR in einem vergleichbaren Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • sopos.org (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kein Sieg der Menschenrechte

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1649
  • NVwZ 1999, 774 (Ls.)
  • NJ 1999, 43
  • DÖV 1998, 924
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 10.05.1961 - 2 BvR 55/61

    Begriff der "neuen Tatsachen" i.S. der innerdeutschen Rechtshilfe

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Aus dem einfachrechtlichen obiter dictum im Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1961 - 2 BvR 55/61 - (NJW 1961, 1203 = BVerfGE 12, 338 ) ergibt sich entgegen der Auffassung des Ruhestandsbeamten nichts anderes.

    Ausschlaggebend für die Neufassung des § 79 BVerfGG war seinerzeit ein jedenfalls bei der Anwendung materiellen Strafrechts (vgl. BVerfGE 11, 263, 265; 12, 338, 340) als nicht hinnehmbar angesehener Verstoß gegen das Verfassungsrecht.

    Mit Rücksicht auf ihren Ausnahmecharakter hat das Bundesverfassungsgericht selbst eine erweiternde Auslegung mit dem eher naheliegenden Ziel einer Einbeziehung von Strafurteilen, die auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Verfahrensregelung ergangen sind, für nicht möglich gehalten (vgl. BVerfGE 11, 263, 265; 12, 338, 340; vgl. insoweit auch: Leibholz/Rupprecht, BVerfGG , § 79 Rn. 3; Ulsamer in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge, BVerfGG , § 79 Rn. 9; Umbach/Clemens/Stuth, BVerfGG , § 79 Rn. 20; Lechner/Zuck, BVerfGG , § 79 Rn. 5 mit weit. Nachw. auch zur Gegenansicht; verallgemeinernd: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 75).

  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Ausschlaggebend für die Neufassung des § 79 BVerfGG war seinerzeit ein jedenfalls bei der Anwendung materiellen Strafrechts (vgl. BVerfGE 11, 263, 265; 12, 338, 340) als nicht hinnehmbar angesehener Verstoß gegen das Verfassungsrecht.

    Mit Rücksicht auf ihren Ausnahmecharakter hat das Bundesverfassungsgericht selbst eine erweiternde Auslegung mit dem eher naheliegenden Ziel einer Einbeziehung von Strafurteilen, die auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Verfahrensregelung ergangen sind, für nicht möglich gehalten (vgl. BVerfGE 11, 263, 265; 12, 338, 340; vgl. insoweit auch: Leibholz/Rupprecht, BVerfGG , § 79 Rn. 3; Ulsamer in Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge, BVerfGG , § 79 Rn. 9; Umbach/Clemens/Stuth, BVerfGG , § 79 Rn. 20; Lechner/Zuck, BVerfGG , § 79 Rn. 5 mit weit. Nachw. auch zur Gegenansicht; verallgemeinernd: Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Aufl., § 20 Rn. 75).

  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 - NJW 1986, 1425 die Auffassung, daß der Entscheidung des EGMR eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht beanstandet und aus völkerrechtlicher Sicht gebilligt.

    Diese Vorschrift garantiert eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz - die der Beamte gehabt hat - und eröffnet keinen Anspruch auf Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmegründe (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1985, a.a.O.).

  • EGMR, 26.09.1995 - 17851/91

    Radikalenerlaß

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Der Antrag wird begründet mit dem in der Sache Vogt gegen Bundesrepublik Deutschland ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( EGMR ) vom 26. September 1995 (EuGRZ 95, 590 f. = NJW 1996, 375 f.), mit dem eine neue Tatsache im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO vorliege.
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Januar 1995 (BVerfGE 92, 91 ) dagegen ausdrücklich offengelassen, ob die aus Art. 53 EMRK folgende Beachtenspflicht zur Folge haben könnte, daß die Gerichte eine vom Gerichtshof für konventionswidrig erachtete gesetzliche Vorschrift nicht mehr anzuwenden haben (a.a.O. S. 108); lediglich im Zusammenhang mit Erwägungen über die finanziellen Folgen der Nichtigerklärung durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts hat es im gleichen Beschluß darauf hingewiesen, daß die betroffenen Gemeinden sich bereits nach dem Urteil des EGMR (faktisch) auf eine Änderung der Rechtslage einstellen mußten.
  • OLG Koblenz, 12.08.1986 - 1 Ws 22/86

    Europäischer Gerichtshof; Verfahren; Wiederaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Die so bezeichnete "neue Tatsache" in Gestalt eines Urteils darf dagegen nicht allein die rechtliche Bewertung als solche betreffen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluß vom 13. Februar 1985, VRS, Bd. 68, S. 367 f., OLG Koblenz, Beschluß vom 12. August 1986, MDR 1987, 254 , Nds. DiszH, Beschluß vom 24. Februar 1998 - 2 NDH M 13/96 -, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl. 1997, Rn. 8 vor § 359, Gössel in Löwe-Rosenberg a.a.O., Polakiewicz, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 1993, S. 133, ders. in ZaöRV 52, 822 f., Vogler in Jeschek/Meyer, Hrsg., Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, 1974, S. 717, Sattler, Wiederaufnahme des Strafprozesses nach Feststellung der Konventionswidrigkeit durch Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention , 1973, S. 34 f.).
  • BVerwG, 16.09.1987 - 1 D 122.86

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Beamten durch Mitgliedschaft in

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1998 - 2 DW 3.97
    Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts den jetzigen Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 15. September 1987 - BVerwG 1 D 122.86 - wegen Aktivitäten für die DKP und dadurch verletzter politischer Treuepflicht im Sinne des § 52 Abs. 2 BBG aus dem Dienst entfernt.
  • AG Brandenburg, 01.06.2004 - 31 (32) C 79/04

    Statthaftigkeit einer Restitutionsklage; Verstoß der Übereignung eines

    Sie hat durch Zustimmungsgesetz vom 07.08.1952 Eingang in das deutsche Recht gefunden und teilt dementsprechend den Rang des Zustimmungsgesetzes (Bundesverwaltungsgericht, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Damit muss aber aus der Sicht des (nationalen) Bundesrechts der Fall eines Konventionsverstoßes oder einer konventionswidrigen Auslegung nicht in jeder Beziehung gleichgestellt werden (OLG Stuttgart, VRS Band 68, Seite 367; OLG Koblenz, MDR 1987, Seite 254; NdsDiszH, NVwZ 1998, Seite 1106; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Es ist jedenfalls nicht Sache der Gerichte, diese Entscheidung an Stelle des Gesetzgebers zu treffen (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff.).

    Aus der EMRK ergibt sich zwar auch die Verpflichtung der Vertragsparteien, die materielle Rechtskraft der Entscheidungen des EGMR in den jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes zu beachten, welche Folgen sich daraus für den Fall ergäben, dass eine (weitere) Vollstreckung einer innerstaatliche Gerichtsentscheidung in Frage stehen sollte, hat aber das BVerfG (NJW 1986, Seiten 1425 ff.) sowie das Bundesverwaltungsgericht (NJW 1999, Seiten 1649 ff.) dahinstehen lassen.

    Die Frage, ob es sich aus der Verpflichtung zur Beachtung der Entscheidung des EGMR etwa auch in "Parallelfällen" ein Wiederaufnahmegrund ergeben kann, bedarf hier daher keiner Entscheidung (vgl. hierzu analog: Bundesverwaltungsgericht, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Diese Vorschrift garantiert nämlich nur eine wirksame Beschwerdemöglichkeit vor einer nationalen Instanz und eröffnet keinen Anspruch auf Erweiterung der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmegründe (BVerfG, NJW 1986, Seiten 1425 ff.; BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Eine die Rechtskraft durchbrechende Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch hier nicht möglich (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann nämlich Hoheitsakte der Vertragsstaaten nicht aufheben, für nichtig erklären oder rückgängig machen (BVerwG, NJW 1999, Seiten 1649 ff; Landgericht Frankfurt/Oder, Urteil vom 05. März 2003, Aktenzeichen: 18 O 456/02).

  • OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04

    Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher

    Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch das Grundgesetz verpflichten dazu, einem Urteil des EGMR, in dem festgestellt wird, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Konvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung oder die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gebietende Bedeutung beizumessen (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 f.).
  • BVerfG, 18.08.2013 - 2 BvR 1380/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung von PKH für auf § 580 Nr 7 Buchst b

    In der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil des Schrifttums hat sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen können (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 1. April 2004 - 16 U 0297/04 -, VIZ 2004, S. 459 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2004, a.a.O.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Mai 2005 - 11 U 135/04 -, OLGR Naumburg 2005, S. 877 ; LG Bautzen, Urteil vom 8. Oktober 2004, a.a.O.; zum Disziplinarverfahren BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998 - 2 DW 3-97 -, NJW 1999, S. 1649 ; vgl. auch Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Aufl. 2004, vor § 578 Rn. 1; Ress, in: Maier, Europäischer Menschenrechtsschutz, 1982, S. 227 ; Frowein/Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1996, Art. 53 Rn. 5; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 2006, Art. 46 Rn. 26; Walter, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG-Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 31 Rn. 52; E. Klein, JZ 2004, S. 1176 ; Reinkenhof, NJ 2004, S. 250 ; Purps, ZOV 2004, S. 3 ; Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005, S. 15 ; zurückhaltend auch Braun, in: Lüke/Wax, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 2, 2. Aufl. 2000, vor § 578 Rn. 37).
  • OLG Bremen, 02.02.2006 - 4 U 41/05
    Sie führen insbesondere nicht dazu, dass die Rechtskraft des Urteils eines deutschen Gerichts, das nach den Feststellungen des EuGHMR unter Verletzung der Menschenrechtskonvention zustande gekommen ist, durch die Entscheidung des EuGHMR beseitigt wird (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; BVerfG, FarnRZ 2004, 1857, 1861; BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650).

    Dem trägt auch die Regelung des Art. 41 EMRK mit der Möglichkeit Rechnung, dass der EuGHMR der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zusprechen kann, wenn die innerstaatlichen Gesetze des Vertragsstaates nach Art. 46 EMRK nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Verletzung der Konvention gestatten (BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; vgl. auch BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650).

    Diese Auffassung wird jedoch von der einhelligen Rechtsprechung und dem übrigen Schrifttum nicht geteilt (BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 [BVerwG 04.06.1998 - 2 DW 3.97] ; OLG Brandenburg, VIZ 2004, 525, 527; OLG Dresden, VIZ 2004, 459; LG Bautzen, Urteil v. 8. Oktober 2004, Az.: 4 O 151/04; Stöcker, NJW 1982, 1905, 1906; Heldrich, NJW 2004, 2634, 2636).

    Ein Urteil des EuGHMR ist aber keine Urkunde in diesem Sinne, denn es beantwortet regelmäßig lediglich eine Rechtsfrage (vgl. dazu ausführlich OLG Brandenburg, VIZ 2004, 525, 526 [OLG Brandenburg 09.06.2004 - 4 U 34/04] ; LG Bautzen, Urteil v. 8. Oktober 2004, Az.: 4 O 151/04; s.a. BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650).

    Zudem ist eine analoge Anwendbarkeit von Wiederaufnahmevorschriften für den Fall, dass der EuGHMR ein Urteil als konventionswidrig angesehen hat, von der deutschen Rechtsprechung bisher stets verneint worden (vgl. etwa BVerfG, NJW 1986, 1425; BVerwG, NJW 1999, 1649 [BVerwG 04.06.1998 - 2 DW 3.97] ; OLG Brandenburg, VIZ 2004, 525, 527; OLG Dresden, VIZ 2004, 459; LG Bautzen, Urteil v. 8. Oktober 2004, Az.: 4 O 151/04).

    Jedenfalls damit ist der Anspruch der Antragstellerin auf eine "wirksame Beschwerde" im Sinne des Art. 13 EMRK erfüllt (vgl. dazu BVerfG, NJW 1986, 1425, 1427 [BVerfG 11.10.1985 - 2 BvR 336/85] ; BVerwG, NJW 1999, 1649, 1651, jeweils m.w.N.).

    dargestellt, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder aus völkerrechtlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass die Rechtskraft des Urteils eines deutschen Gerichts, das nach den Feststellungen des EuGHMR als konventionswidrig angesehen wird, durch die Entscheidung des EuGHMR unangetastet bleibt (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1425, 1426; BVerfG, FamRZ 2004, 1857, 1861 ; s.a. BVerwG, NJW 1999, 1649, 1650 [BVerwG 04.06.1998 - 2 DW 3.97] ).

  • OLG Naumburg, 17.05.2005 - 11 U 135/04

    Feststellung eines Menschenrechtsverstoßes durch den EGMR als Restitutionsgrund

    Der Verstoß des gesetzlichen Auflassungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB und der darauf beruhenden Entscheidungen deutscher Gerichte gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998, 2 DW 3/97 = NJW 1999, 1649-1651).

    Weder die Änderung der Rechtsauffassung noch die Nichtigkeitserklärung einer gesetzlichen Vorschrift durch das BVerfG sind de lege lata anerkannte Restitutionsgründe (vgl. auch § 79 Abs. 2 BVerfGG; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1998, 2 DW 3/97 = NJW 1999, 1649-1651; Zöller/Greger, § 580 Rdn. 2).

    e) Letztlich kann der Wiederaufnahmekläger sich schon deshalb nicht auf die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 berufen, weil er keine Individualbeschwerde eingelegt hat, also nicht betroffen ist (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1994, 6 B 29/93 - zitiert in juris; Beschluss vom 4. Juni 1998, 2 DW 3/97 = NJW 1999, 1649-1651).

  • OLG Brandenburg, 09.06.2004 - 4 U 34/04

    Zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage nach einer Entscheidung des Europäischen

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine analoge Anwendung der Wiederaufnahmeregelung des § 97 Abs. 2 Nr. 1 BDO abgelehnt (BVerwG NJW 1999, 1649).

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen, ob sich aus der Verpflichtung zur Beachtung einer Entscheidung des EGMR "etwa auch in Parallelfällen ein Vollstreckungsverbot ergeben kann" (BVerwG NJW 1999, 1649, 1651).

  • OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02

    Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der

    Eine einen Konventionsverstoß feststellende Entscheidung des EGMR rechtfertigt in einem Fall ähnlicher Art nicht die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (BVerwG, NJW 1999, 1649 f).
  • BVerwG, 17.06.2003 - 2 DW 1.03

    Beamtenrechtliche Aberkennung des Ruhegehalts wegen eines Dienstvergehens;

    6 Tatsachen im Wiederaufnahmerecht sind Vorgänge, Ereignisse, Umstände, Eigenschaften und Zusammenhänge, die objektiv erkennbar oder allgemeingültig sind und im Gegensatz zu Beurteilungen oder Bewertungen stehen (Bundesverwaltungsgericht, 2. Disziplinarsenat, Beschluss vom 4. Juni 1998 BVerwG 2 DW 3.97 Buchholz 235 § 97 BDO Nr. 2).
  • OLG Dresden, 01.04.2004 - 16 U 297/04

    Anforderungen an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage

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  • LG Karlsruhe, 30.09.2010 - 1 T 10/10

    Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher

    Die gesetzliche Regelung des Artikels 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG steht seinem gesetzlichen Erbrecht aus § 1924 Abs. 1 BGB auch noch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.05.2009 entgegen, da Letzterer eine die innerstaatliche Rechtsordnung unmittelbar gestaltende Wirkung nicht zukommt (vgl. hierzu: BVerwG , NJW 1999, 1649, 1650).
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