Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.10.1998

Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97   

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https://dejure.org/1998,1909
BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97 (https://dejure.org/1998,1909)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1998 - NotZ 24/97 (https://dejure.org/1998,1909)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 (https://dejure.org/1998,1909)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Notarbestellung: Absehen von den Regelvoraussetzungen - Bevorzugung Schwerbehinderter

  • Wolters Kluwer

    Ermessensfehlerfreie Beschränkung der Justizverwaltung bzgl. der 5-jährigen Wartezeit auf das Notaramt - Ermessenspielraum für gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten - Verkürzung der allgemeinen Wartezeit - Konkret-individuelle Einzelfallprüfung

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1; ; SchwbG § 51

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1; SchwbG § 51
    Berücksichtigung der 5-jährigen Wartezeit bei der Auswahl eines Notarbewerbers; Bevorzugung von Schwerbehinderten durch Verkürzung der allgemeinen Wartezeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 221 (Ls.)
  • NJW-RR 1998, 1281
  • MDR 1998, 1314
  • BB 1998, 1371
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97
    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht eine generell-abstrakte ("formelle") Betrachtungsweise nicht aus; vielmehr ist festzustellen, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Wettbewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindert (vgl. Sen., Beschl. v. 14. Januar 1991 - NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Schwerbehinderter 1 m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97
    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheinen (Sen.Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96, DNotZ 1997, 900).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 1/88

    Notar - Antragstellung - Örtliche Wartezeit - Zeitraum - Rechtsbehelfsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 24/97
    Da vorliegend die 5-jährige Regelwartezeit als besondere Zulassungsvoraussetzung nicht erfüllt war, stellt es keinen Ermessensfehler dar, wenn die Antragsgegnerin nicht generell für Schwerbehinderte eine Verkürzung dieser allgemeinen Wartezeit vorsieht (vgl. zu dem insoweit bestehenden Ermessensspielraum der Landesjustizverwaltungen: Sen.Beschl. v. 9. Mai 1988 - NotZ 1/88, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 3 zu § 14 Abs. 1 AVNot NRW a.F.; vgl. hierzu auch § 18 Abs. 4 AVNot NRW, der nunmehr eine Bevorzugung Schwerbehinderter nur im Rahmen der Auswahlentscheidung bei gleicher Punktzahl vorsieht).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 4/00

    Wartezeit als Regelvoraussetzungen für die Bestellung als Notar

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesen innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 und vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281, jeweils zur Befreiung von dem Erfordernis der allgemeinen Wartezeit; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244).

    Der über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll (Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 24/97 - aaO).

  • OLG Schleswig, 26.02.2001 - VA (Not) 10/00

    Notarrecht - Mitteilung an Notarbewerber - Aussicht auf Bestellung -

    Von der Einhaltung der Regelwartezeit kann nämlich nur dann abgesehen werden und ist mithin auch nur dann ein Ermessen für die Justizverwaltung überhaupt eröffnet, wenn der Zweck der Vorschrift auch ohne Einhaltung der Wartezeit erreicht wird (BGH DNotZ 1997, 900 f und NJW-RR 1998, 1281).

    Der Gesetzgeber hat sich dabei für einen typisierten Eignungsnachweis durch eine schematisch-starre Zeitregelung entschieden, der für alle Bewerber gleichmäßige Bedingungen schaffen soll, es deshalb aber zugleich mit sich bringt, daß eine Ausnahme von dieser Regelvoraussetzung auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß (BGH NJW-RR 1998, 1281 und BGH, Beschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 4/00, Umdruck S. 5).

    Für diesen Fall hat die Rechtsprechung jedoch vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes einschränkend ausgeführt, daß dann zusätzlich im Wege einer individuellen Einzelfallprüfung festgestellt werden muß, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung auf andere Weise erworben hat und also über die notwendige fachliche Eignung verfügt (BGH DNotZ 1997, 900 f und BGH NJW-RR 1998, 1281 sowie Füßer, Anwaltsblatt 2000, 406, 408, dort 1. Sp. 2. Abs.).

  • OLG Schleswig, 26.01.2001 - VA (Not) 10/00

    Auswahlkriterien unter mehreren Notarbewerbern

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  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 15/02

    Ausgleich fehlender allgemeiner Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung

    Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewerber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Wartezeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894 und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmsweise auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
  • KG, 07.08.2007 - Not 4/07

    Auswahlentscheidung zur Notarbestellung: Zulässigkeit eines Punktesystems bei der

    Einer über die Bestellung zum Notar entscheidenden Stelle ist vielmehr ein Ermessensspielraum eingeräumt, in welcher Weise die gesetzlich gebotene Bevorzugung von Schwerbehinderten geschehen soll (BGH, NJW-RR 1998, 1281).
  • VG Münster, 08.11.2002 - 10 K 169/00

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Taxikonzession; Ausgestaltung der

    BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NoZ 24/97 -, NJW-RR 1998, 1281; Großmann/Schimanski/Dopatka/Spiolek/Steinbrück-Dopatka, Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, § 51 SchwbG, Rdnr. 19.
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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2232
BGH, 27.10.1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1998 - X ARZ 876/98 (https://dejure.org/1998,2232)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 221
  • MDR 1999, 313
  • BB 1998, 2603
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 30.04.2002 - X ARZ 59/02

    Zulässigkeit der Vorlage zum BGH

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 09.02.1999 - X ARZ 23/99

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH bei einem Kompetenzkonflikt auf

    Danach ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als des zunächst höheren Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts, und zwar des für Kompetenzkonflikte allgemein oder nach Art des Konflikts zuständigen Senats (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 4 zu § 36), getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (vgl. Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Köln, 25.02.2008 - 2 Wx 48/07

    Zuständigkeitsstreit in Nachlasssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit -

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • BGH, 17.02.2004 - X ARZ 26/04

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Seit der Änderung des § 36 ZPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I, 3224) ist an die Stelle der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes als des zunächst höheren gemeinschaftlichen Gerichts die desjenigen Oberlandesgerichts getreten, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befaßte Gericht gehört (Sen.Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221).
  • OLG Hamm, 07.06.2017 - 32 SA 25/17

    Unzulässige Gerichtsstandbestimmung; fortgeschrittenes Verfahrensstadium;

    Das im hiesigen Bezirk liegende Landgericht F ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) und gegen die Antragsgegnerin zu 3) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 1) bei dem Landgericht E (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 19 AR 24/04

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei gleichzeitiger Klageerhebung gegen

    Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof findet nach § 36 Abs. 3 ZPO insoweit nicht statt (BGH NJW 1999, 221).
  • OLG Hamm, 05.12.2016 - 32 Sa 65/16

    Gerichtsstandbestimmung; Mahnverfahren; unverzügliche Antragstellung;

    Das im hiesigen Bezirk Landgericht Dortmund ist das mit der Sache zuerst befasste Gericht, weil das Verfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) dort früher eingegangen ist als das Verfahren gegen den Antragsgegner zu 2) bei dem Landgericht Chemnitz (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.1998 - X ARZ 876/98, NJW 1999, 221, beck-online).
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