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   BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98   

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BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98 (https://dejure.org/1999,318)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1999 - XI ZR 10/98 (https://dejure.org/1999,318)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98 (https://dejure.org/1999,318)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 138 Abs. 1
    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 765, 138
    Anrufung des Großen Senats zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsübernahmen durch finanziell kraß überforderte Bürgen

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2584
  • NJW-RR 1999, 1350 (Ls.)
  • ZIP 1999, 1257
  • MDR 1999, 1208
  • NZI 1999, 450 (Ls.)
  • WM 1999, 1556
  • BB 1999, 1721
  • DB 1999, 1699
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.

    Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm für die Zukunft anerkannten Gesichtspunkte auch auf Altfälle anzuwenden (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.), weil für die Kreditgeber nicht klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten.

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

    Hat sie von solchen Nachforschungen abgesehen, insbesondere den Betroffenen nicht zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit befragt, muß sie sich in aller Regel die objektiven Tatsachen als bekannt entgegenhalten lassen (BGH, Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54 und vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329).

    Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    In der Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) hat der IX. Zivilsenat allerdings diese Rechtsprechung modifiziert und betont, daß ein später eingetretener Vermögenserwerb nicht als vorhergesehen vermutet wird, sondern daß er - genauso wie das Interesse des Gläubigers an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen - durch vertragliche Vereinbarung zum Haftungszweck gemacht werden muß.

    Ob diese Rechtsprechung fortgeführt werden soll, erscheint nach seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1998 (IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328), in der dieser Gesichtspunkt nicht mehr erwähnt wird, zweifelhaft.

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Indessen hat der IX. Zivilsenat diese Rechtsprechung neuerdings modifiziert und hervorgehoben, daß sich eine finanziell krass überforderte Ehefrau oder Verlobte im Zweifel nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner auf das unbeschränkte Mithaftungsbegehren einläßt und die Bank die schwächere Verhandlungsposition des Vertragsgegners gewöhnlich in anstößiger Weise ausnützt (BGHZ 136, 347, 351 und Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Diese Grundsätze hat der IX. Zivilsenat in seiner weiteren Rechtsprechung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466), auf Verlobte (BGHZ 136, 347, 350), auf Geschwister mit "vergleichbar engen persönlichen Beziehungen" (BGHZ 137, 329, 335; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, WM 1999, 681, 683, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), auf die Beziehungen zwischen Base und Vetter (Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046) sowie auf die Bürgschaftserklärung eines mit dem Hauptschuldner persönlich verbundenen Strohmann-Gesellschafters (BGHZ 137, 329, 337) übertragen; sogar die Anwendung auf eine finanziell überforderte Gemeinde wurde erwogen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979).

    Demgegenüber ist nach mehreren Entscheidungen des IX. Zivilsenats eine krasse finanzielle Überforderung speziell bei Ehegattenbürgschaften zu bejahen, wenn die pfändbaren Einkünfte des Bürgen voraussichtlich nicht ausreichen, innerhalb von fünf Jahren - gerechnet ab Fälligkeit der Bürgschaftsforderung - ein Viertel der Bürgschaftssumme (Hauptschuld) abzudecken (BGHZ 136, 347, 351; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, WM 1999, 681, 683, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

    Insoweit hat der IX. Zivilsenat (BGHZ 136, 347, 352 f.) ausdrücklich klargestellt, daß hinsichtlich des Risikos, das der Bürge eingeht, vom vollen Nennwert der Bürgschaft auszugehen ist, wenn der Gläubiger zwar weitere Sicherheiten erhalten hat, jedoch die Rechte des Bürgen aus § 776 BGB abbedungen sind und nicht sichergestellt ist, daß er nur in einem wesentlich geringeren Umfang als der vertraglich festgelegten Haftungssumme in Anspruch genommen wird.

    Dagegen kann trotz eines Nominalbetrages der Bürgschaftsverpflichtung, der jedes vernünftige Maß übersteigt, eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen zu verneinen sein, sobald er im Hinblick auf die übrigen dem Gläubiger gewährten Sicherheiten davor geschützt ist, aus der Bürgschaft in einem Maße in Anspruch genommen zu werden, das völlig außer Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht (BGHZ 136, 347, 352; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    b) Demgegenüber hat der IX. Zivilsenat für Ehegattenbürgschaften unter Heranziehung des Gedankens der Schicksals- und Wirtschaftsgemeinschaft § 138 Abs. 1 BGB für unanwendbar erklärt, wenn das Vermögen und Einkommen beider Ehepartner voraussichtlich zur Tragung der vertraglich geschuldeten Zins- und Tilgungsraten ausreicht (BGHZ 132, 328, 339; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 522 und vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1046).

    Ferner ist er in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein Ehegatte die geforderte Bürgschaft im Zweifel in freier Selbstbestimmung übernimmt (BGHZ 128, 230, 233 f.) und daß daher grundsätzlich nur unzulässige und dem Gläubiger zurechenbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit oder andere besonders belastende Umstände die Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB auslösen (BGHZ 132, 328, 329 f. m.w.Nachw.).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Außerdem wurde dem Ehegatten nach Auflösung der Ehe mit dem Darlehensempfänger unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung von der Bürgschaftsschuld eröffnet (BGHZ 128, 230, 235 ff.; 132, 328, 332 ff.; 134, 325, 328 ff. m.w.Nachw.).

    Die vom IX. Zivilsenat ursprünglich zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 467) entwickelte Formel (sogenannte 25%-Grenze) bietet in der vorliegenden Frage keine tragfähige Entscheidungsgrundlage.

    Dagegen hält es der IX. Zivilsenat grundsätzlich für sachgerechter, die Zukunftsprognose jedenfalls dann auf den Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit der Bürgschaftsschuld auszurichten, wenn bis dahin kein ungewöhnlich langer, außerhalb jeder Erwartung liegender Zeitraum vergangen ist (BGHZ 132, 328, 334 f.; wohl auch Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, WM 1998, 67, 69, insoweit in BGHZ 137, 153 nicht abgedruckt; anders dagegen Urteile vom 2. November 1995 - IX ZR 222/94, WM 1996, 53, 54 und vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 522).

    Liegt bei Fälligkeit der Bürgschaft Leistungsfähigkeit vor, so spricht seiner Auffassung nach eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dies im Zweifel bereits bei Bestellung der Bürgschaft voraussehbar war (BGHZ 132, 328, 335 f.).

  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96

    Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Dabei hat er es stets abgelehnt, das Interesse der kreditgewährenden Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen bei einem unbeschränkten Mithaftungsbegehren als einen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand anzuerkennen (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 68).

    Der XI. Zivilsenat hat bis in die Gegenwart daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 69).

    Der XI. Zivilsenat hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 314 und BGHZ 135, 66, 70) das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten oder nahen Angehörigen davon abhängig gemacht, daß dieser bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen und nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen bezahlen konnte.

    Zwar ist die Ehe im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine Schicksals- und Risikogemeinschaft, sie ist jedoch keine Solidargemeinschaft, die im Außenverhältnis ein Einstehen für die Verbindlichkeiten des Partners erwarten läßt (Senatsurteil, BGHZ 135, 66, 71 m.w.Nachw.).

    Der XI. Zivilsenat hat daher darauf abgestellt, ob insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (BGHZ 120, 272, 276; 135, 66, 70 und Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366).

  • BGH, 24.11.1992 - XI ZR 98/92

    Kriterien für die Haftung einkommens- und vermögensloser naher Angehöriger des

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Er hat ferner von Anfang an die Auffassung vertreten, daß bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch des Ehepartners keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, sondern allein dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind (BGHZ 120, 272, 276 und Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023).

    Schließlich wurden im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich nur die dem finanzschwachen Mithaftenden aus dem Darlehen unmittelbar zugeflossenen geldwerten Vorteile berücksichtigt (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 f. und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

    Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen ist erstmals als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) allein vom IX. Zivilsenat im Bürgschaftsrecht berücksichtigt worden (BGHZ 128, 230, 234 f.); er hat dabei ausdrücklich der abweichenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278 f.) widersprochen.

    Der XI. Zivilsenat hat daher darauf abgestellt, ob insbesondere aufgrund der Schul- und Berufsausbildung oder anderer erwerbsrelevanter Fähigkeiten des Betroffenen eine begründete Aussicht auf eine alsbaldige wesentliche Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit bestand (BGHZ 120, 272, 276; 135, 66, 70 und Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366).

    Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat auch eine den finanzschwachen Ehepartner übermäßig belastende Mithaftungsvereinbarung nicht für nichtig erachtet, wenn er sich aufgrund der Kreditmittelverwendung in ähnlicher Lage wie bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme befindet (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Diese Rechtsprechung ist zwar für die nach dem 1. Januar 1999 übernommenen Bürgschaften neuerdings insoweit modifiziert worden, als der Gläubiger nunmehr dem Interesse an einem Schutz vor Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten durch eine vertragliche Haftungsbeschränkung eindeutig Ausdruck verleihen muß (Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2330); für die sogenannten Altfälle wie den vorliegenden bleibt es aber dabei, daß eine solche Zweckrichtung in der Regel "die alleinige rechtlich tragbare Grundlage" (BGHZ 134, 325, 329) für die unbeschränkte Bürgenhaftung bildet.

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Außerdem wurde dem Ehegatten nach Auflösung der Ehe mit dem Darlehensempfänger unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung von der Bürgschaftsschuld eröffnet (BGHZ 128, 230, 235 ff.; 132, 328, 332 ff.; 134, 325, 328 ff. m.w.Nachw.).

    Soweit nach der neueren Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. BGHZ 134, 325, 328 ff.) der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverlagerungen jetzt auch dazu dient, die Haftung des finanziell überforderten Bürgen trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages inhaltlich auf den Fall der Vermögensverschiebung zu begrenzen, ist für den als notwendig angesehenen Vertrauensschutz der Kreditwirtschaft von vornherein kein Raum.

    Die vom IX. Zivilsenat ursprünglich zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 467) entwickelte Formel (sogenannte 25%-Grenze) bietet in der vorliegenden Frage keine tragfähige Entscheidungsgrundlage.

    In späteren Entscheidungen des IX. Zivilsenats wird deshalb auch bei Ehegattenbürgschaften keine Gesamtbetrachtung mehr vorgenommen, sondern richtigerweise allein die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bürgen beurteilt (BGHZ 134, 325, 327; 136, 347, 351; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327 f.).

  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Ferner ist er in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein Ehegatte die geforderte Bürgschaft im Zweifel in freier Selbstbestimmung übernimmt (BGHZ 128, 230, 233 f.) und daß daher grundsätzlich nur unzulässige und dem Gläubiger zurechenbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfreiheit oder andere besonders belastende Umstände die Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB auslösen (BGHZ 132, 328, 329 f. m.w.Nachw.).

    Auch dieser Lösungsansatz führte jedoch in der Regel nicht zur Sittenwidrigkeit, weil das Interesse der Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen selbst bei einer eindeutigen finanziellen Überforderung des Bürgen anerkannt wurde (BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 333 f.; 134, 325, 328; 136, 347, 353; Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328).

    Außerdem soll bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite des Ehepartners bereits das mittelbare Interesse des Bürgen am Kredit wegen der zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen die Sittenwidrigkeit entfallen lassen, sofern der Vertragsschluß nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wurde (BGHZ 128, 230, 233 f.; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466).

    Außerdem wurde dem Ehegatten nach Auflösung der Ehe mit dem Darlehensempfänger unter Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage trotz wirksamer Begründung des Bürgschaftsvertrages die Möglichkeit einer Befreiung von der Bürgschaftsschuld eröffnet (BGHZ 128, 230, 235 ff.; 132, 328, 332 ff.; 134, 325, 328 ff. m.w.Nachw.).

    Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen ist erstmals als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) allein vom IX. Zivilsenat im Bürgschaftsrecht berücksichtigt worden (BGHZ 128, 230, 234 f.); er hat dabei ausdrücklich der abweichenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278 f.) widersprochen.

    Allerdings bestehen unterschiedliche Auffassungen in der Frage, ob es erforderlich ist, daß der Mithaftende aus der Kreditgewährung unmittelbare geldwerte Vorteile zieht, oder ob - wie der IX. Zivilsenat speziell bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite angenommen hat (BGHZ 128, 230, 234; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466) - auch mittelbare Vorteile in Form von zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 22.01.1991 - XI ZR 111/90

    Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Schließlich wurden im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich nur die dem finanzschwachen Mithaftenden aus dem Darlehen unmittelbar zugeflossenen geldwerten Vorteile berücksichtigt (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 f. und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

    Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermögensverschiebungen ist erstmals als Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) allein vom IX. Zivilsenat im Bürgschaftsrecht berücksichtigt worden (BGHZ 128, 230, 234 f.); er hat dabei ausdrücklich der abweichenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278 f.) widersprochen.

    Der XI. Zivilsenat hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 314 und BGHZ 135, 66, 70) das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Ehegatten oder nahen Angehörigen davon abhängig gemacht, daß dieser bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit seinen eigenen Mitteln auf absehbare Zeit keine nennenswerten Tilgungsleistungen erbringen und nicht einmal die vertraglich vereinbarten Zinsen bezahlen konnte.

    Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat auch eine den finanzschwachen Ehepartner übermäßig belastende Mithaftungsvereinbarung nicht für nichtig erachtet, wenn er sich aufgrund der Kreditmittelverwendung in ähnlicher Lage wie bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme befindet (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Dabei hat er es stets abgelehnt, das Interesse der kreditgewährenden Bank an einem Schutz vor Vermögensverlagerungen bei einem unbeschränkten Mithaftungsbegehren als einen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand anzuerkennen (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 68).

    Schließlich wurden im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich nur die dem finanzschwachen Mithaftenden aus dem Darlehen unmittelbar zugeflossenen geldwerten Vorteile berücksichtigt (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 f. und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

    Der XI. Zivilsenat hat bis in die Gegenwart daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49 m.w.Nachw.; 135, 66, 69).

    Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat auch eine den finanzschwachen Ehepartner übermäßig belastende Mithaftungsvereinbarung nicht für nichtig erachtet, wenn er sich aufgrund der Kreditmittelverwendung in ähnlicher Lage wie bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme befindet (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 55/96

    Übernahme einer Bürgschaft durch den nichtehelichen Lebenspartner des

    Auszug aus BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98
    Außerdem soll bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite des Ehepartners bereits das mittelbare Interesse des Bürgen am Kredit wegen der zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen die Sittenwidrigkeit entfallen lassen, sofern der Vertragsschluß nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wurde (BGHZ 128, 230, 233 f.; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466).

    Diese Grundsätze hat der IX. Zivilsenat in seiner weiteren Rechtsprechung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften (Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466), auf Verlobte (BGHZ 136, 347, 350), auf Geschwister mit "vergleichbar engen persönlichen Beziehungen" (BGHZ 137, 329, 335; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, WM 1999, 681, 683, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), auf die Beziehungen zwischen Base und Vetter (Urteil vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96, WM 1997, 1045, 1046) sowie auf die Bürgschaftserklärung eines mit dem Hauptschuldner persönlich verbundenen Strohmann-Gesellschafters (BGHZ 137, 329, 337) übertragen; sogar die Anwendung auf eine finanziell überforderte Gemeinde wurde erwogen (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 120/97, WM 1998, 976, 979).

    Die vom IX. Zivilsenat ursprünglich zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu BGHZ 132, 328, 338; 134, 325, 332; BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 467) entwickelte Formel (sogenannte 25%-Grenze) bietet in der vorliegenden Frage keine tragfähige Entscheidungsgrundlage.

    Allerdings bestehen unterschiedliche Auffassungen in der Frage, ob es erforderlich ist, daß der Mithaftende aus der Kreditgewährung unmittelbare geldwerte Vorteile zieht, oder ob - wie der IX. Zivilsenat speziell bei Ehegattenbürgschaften für Geschäftskredite angenommen hat (BGHZ 128, 230, 234; Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 171/95, WM 1996, 519, 521 und vom 23. Januar 1997 - IX ZR 55/96, WM 1997, 465, 466) - auch mittelbare Vorteile in Form von zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 171/95

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 26.04.1994 - XI ZR 184/93

    Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung des nicht verdienenden Ehegatten bei einem

  • BGH, 10.10.1996 - IX ZR 333/95

    Veranlassung der erwachsenen Kinder zur Übernahme einer Bürgschaft durch die

  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 244/97

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der nicht leistungsfähigen Ehefrau bei einer

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

  • BGH, 02.11.1995 - IX ZR 222/94

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 24.02.1999 - IX ZB 2/98

    Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verurteilung eines Bürgen

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95

    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

  • BGH, 08.02.1979 - VII ZR 141/78

    Verjährung der Ansprüche gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht; Beginn der

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1402/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltkontrolle von

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 120/97

    Überraschende Klausel in einer Ausfallbürgschaft

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß an den Großen Senat vom 29. Juni 1999 (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1559) näher dargelegt hat, ist eine krasse finanzielle Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen bei nicht ganz geringfügigen Bankschulden grundsätzlich dann zu bejahen, wenn er voraussichtlich nicht einmal in der Lage ist, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen.

    Auf diese Situation ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1559 m.w.Nachw.) im Rahmen der Prüfung der finanziellen Möglichkeiten des mitverpflichteten Ehepartners oder nahen Angehörigen abzustellen.

    a) Bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anderweitige Sicherheiten des Kreditgebers grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Mitverpflichteten oder Bürgen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. BGHZ 136, 347, 352 f.; Urteile vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2328 und 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412; siehe ferner Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560).

    In solchen Fällen muß sich der nur aus Sicherungsgründen in die Haftung einbezogene Mitverpflichtete daher bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wie ein echter Mitdarlehensnehmer behandeln lassen (siehe Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1560, 1561 m.w.Nachw.).

    b) Damit ist jedoch der Erwerb bloßer mittelbarer geldwerter Vorteile aus einem von dem Hauptschuldner aufgenommenen Betriebsmittelkredit grundsätzlich nicht zu vergleichen (Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1561 m.w.Nachw.).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht.

    Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kreditgebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558).

    Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Schutzinteresses des Gläubigers vor Vermögensverschiebungen ohne eine ausdrückliche Beschränkung von Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Rede sein (Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 81/01

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht.

    Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran festgehalten, daß allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kreditgebers grundsätzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558).

    Von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Interesses des Gläubigers, sich vor Vermögensverschiebungen zu schützen, ohne eine ausdrückliche Beschränkung von Bürgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine Rede sein (Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für

    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluß vom 29. Juni 1999 an den Großen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht.
  • OLG Brandenburg, 27.11.2002 - 7 U 119/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages bei persönlich nahestehenden Bürgen

    Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit einem dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen ist regelmäßig als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht, das zu einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen führt; in einem solchen Falle ist - widerleglich - zu vermuten, dass der Bürge die ruinöse Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Gläubiger dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 744, 746; 2001, 2460, 2467; 815, 816; 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586).

    Ob eine krasse Überforderung des Bürgen vorliegt, ist nach dessen tatsächlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages zu beurteilen (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586 f.), wobei begründete Aussichten auf alsbald bevorstehende Verbesserungen der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 1999, 2584, 2587).

    Der Bürge hat grundsätzlich sein gesamtes pfändbares Nettoeinkommen sowie etwa vorhandenes Vermögen zur Bedienung der gesicherten Verbindlichkeiten einzusetzen (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 2001, 2466, 2467; 1999, 2584, 2587).

    Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist überschritten, wenn er daraus voraussichtlich nicht einmal die von den Parteien des Darlehensvertrags festgelegten Zinsen auf Dauer aufbringen kann (BGH NJW 2002, 2228, 2229; 744, 746; 2001, 815, 816; 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586).

    Zum anderen stellt diese Erwägung keinen im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB tauglichen Gesichtspunkt dar, da sie mit der gesetzlichen Regelung der Tilgungsreihenfolge in § 367 Abs. 1 BGB nicht vereinbart werden kann (BGH NJW 2000, 1182, 1183; 1999, 2584, 2586).

    Denn solche mittelbaren Vorteile stehen der Sittenwidrigkeit der Bürgschaft regelmäßig nicht entgegen, da anderenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer ohne Rücksicht auf ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit und Berufsausbildung einträte (BGH NJW 2001, 815, 817; 2000, 1183, 1184; 1999, 2584, 2588).

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2004 - 7 U 642/03

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft für einen Geschäftskredit des

    Nimmt nämlich ein Gläubiger - wie hier - einen Bürgen in Anspruch, der zur Zeit der Haftungsübernahme finanziell krass überfordert war, so hat der Gläubiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Einbindung in die Haftung ausnahmsweise wegen einer zu erwartenden Verbesserung der finanziellen Lage dieses Bürgen wirtschaftlich sinnvoll war (vgl. dazu BGH NJW 1999, 2584, 2588 ).

    Ein eigenes Interesse an der Darlehensgewährung, damit ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Partners an der Darlehensgewährung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn er zusammen mit dem Hauptschuldner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallenden geldwerte Vorteile erwachsen sind (vgl. dazu BGHZ 146, 37, 45 f.); lediglich mittelbare Vorteile reichen nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der finanziell krass überfordernden Bürgschaft zu verneinen (vgl. BGH NJW 1999, 2584, 2588).

    Derartige Vorteile sind nicht geeignet, um die Vermutung, der Partner habe allein aus emotionaler Verbundenheit gehandelt, zu widerlegen beziehungsweise den Vorwurf der Sittenwidrigkeit auszuräumen (vgl. dazu BGHReport 2003, 333; BGH NJW 1999, 2584, 2588, vgl. auch BGH NJW 2004, 161).

  • OLG Koblenz, 11.12.2003 - 5 U 1125/03

    Nichtigkeit der Haftungsübernahme eines Ehegatten zu gunsten des anderen wegen

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  • OLG Köln, 29.08.2001 - 11 U 16/01

    Bankrecht - Bürgschaften, Sicherheiten

    Nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (eingehend der ab dem 01.01.2001 für Bürgschaftssachen zuständige XI. Zivilsenat in: Vorlagebeschluss vom 29.06.1999, NJW 1999, 2584 ff., und jetzt Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 815 ff. = ZIP 2001, 189 ff.), der der Senat folgt, war die Bürgschaftsübernahme durch die Beklagte sittenwidrig.

    Die Rechtsprechungsgrundsätze gelten nicht nur für Ehegatten, sondern auch für andere nahe Angehörige und sind für alle Gruppen von Bürgen und Mithaftenden einheitlich zu beurteilen (BGH, NJW 1999, 2584, 2585).

    Maßgebend ist die Beurteilung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH NJW 1999, 2584, 2587).

  • OLG Köln, 11.02.2009 - 13 U 102/08

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung naher Angehöriger für Darlehensverbindlichkeiten

    Es besteht deshalb kein Anlass, ihm zu Lasten eines wirtschaftlich Schwächeren bei der Darlegung und dem Beweis seiner eigenen Vorstellungen Erleichterungen zuzubilligen (BGH NJW 1999, 2584, 2587; vgl. auch Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Auflage 2007, § 82 Rdn. 103 f).).

    Selbst wenn den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast träfe, kann eine derartige Vermutung aber auch in der Sache aus den vom XI. Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 29.6.1999 angeführten Gründen (vgl. BGH NJW 99, 2584, 2588), auf die der Senat Bezug nimmt, nicht anerkannt werden.

  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    Da ein Schuldbeitritt die vom Kreditnehmer geschuldeten Zinsen ohne weiteres mit umfasst, kann eine Grenze für das Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung nicht ohne Berücksichtigung anfallender Zinsen festgelegt werden (Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl. § 82 Rn. 101 unter Hinweis auf BGH Urt. v. 11.3.1997 - XI ZR 50/96, BGHZ 135, 64 = NJW 1997, 1773, Rn. 14 nach juris; BGH, Beschl. v. 29.6.1999 - XI ZR 10/98, NJW 1999, 2584, Rn. 26 f. nach juris).
  • OLG Koblenz, 01.09.2003 - 5 W 568/03

    Nichtigkeit eines Schuldanerkenntnisses wegen krasser Überforderung des

  • LG Wuppertal, 22.01.2001 - 19 O 50/01

    Anforderungen an das Bestehen von Darlehensrückzahlungsansprüchen nach

  • OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01

    Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender

  • OLG Koblenz, 27.06.2002 - 5 U 1763/01

    Sittenwidrigkeitsvorwurf bei Bürgschaften wirtschaftlich überforderter

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 W 233/99

    Prüfungsumfang im Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahren

  • OLG Bamberg, 05.12.2002 - 1 U 43/02

    Widerruf einer Zweckerklärung wegen Vorliegens eines Haustürgeschäfts;

  • OLG Köln, 13.09.2001 - 13 W 32/00
  • OLG Köln, 15.02.2002 - 13 U 179/01
  • KG, 12.03.2001 - 22 W 17/01

    Anwendung der Grundsätze über die Sittenwidrigkeit von Bürgschaftsverpflichtungen

  • BGH, 29.09.2004 - XII ZR 22/02

    Durchsetzung einer Pachtzinsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung; Prüfung

  • OLG Köln, 21.01.2002 - 13 U 69/00

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Bankrecht; Sittenwidrigkeit von

  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 155/03

    Zur Fage ob eine bankinterne Umschuldung ein neues Schuldverhältnis begründet

  • OLG Celle, 11.12.2002 - 3 U 69/02

    Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages; Krasses Missverhältnis zwischen dem

  • OLG Köln, 13.06.2001 - 13 W 29/01

    Ausgleich finanzieller Überforderung eines Ehegatten durch Anteilserwerb am

  • OLG Celle, 05.05.2010 - 3 U 227/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung des wirtschaftlich krass überforderten Ehegatten

  • OLG Frankfurt, 15.10.2008 - 23 U 11/07

    Krasse finanzielle Überforderung des Bürgen

  • OLG Saarbrücken, 27.08.2002 - 7 U 913/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines GmbH-Geschäftsführers

  • OLG Köln, 30.04.2002 - 13 U 93/01

    Bürgschaftserklärung ; Weite Zweckerklärung; Finanzielle Überforderung;

  • OLG Hamm, 29.05.2000 - 31 U 182/99

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Ehegatten für Geschäftsdarlehen des anderen

  • OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99

    Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • KG, 06.10.1999 - 24 U 9222/98

    Zeitliche Bindung an Vertragsangebot des Bürgen gegenüber dem Auto-Leasinggeber

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2012 - 7 U 15/12

    Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung für einen nahen Angehörigen wegen

  • OLG Brandenburg, 03.05.2000 - 7 U 54/99

    Bestellung einer Bürgschaft durch eine Gemeinde

  • KG, 15.12.1999 - 11 U 2862/99

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Arbeitnehmeranteile

  • LG Krefeld, 04.03.2015 - 7 O 95/14
  • OLG Köln, 11.11.2002 - 13 W 19/01
  • KG, 04.01.2002 - 21 U 4124/00

    Höchstbetragsbürgschaft; Bestimmtheit der Hauptschuld; Auslegung der

  • LG Köln, 03.09.2002 - 3 O 403/02

    Voraussetzungen eines Prozesskostenhilfeanspruchs zur Erhebung einer

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