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   BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98   

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BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98 (https://dejure.org/1999,620)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1999 - VIII ZR 102/98 (https://dejure.org/1999,620)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98 (https://dejure.org/1999,620)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BGB § 339; AGBG § 9 Abs. 1

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 339; AGBG § 9 Abs. 1
    Vertragsstrafeversprechen, Absicherung von Beschäftigungs- und

  • Wolters Kluwer

    Vertragsstrafe - Wirksamkeit - Investitionszusage - Beschäftigungszusage - Absicherung - Treuhandanstalt - Unternehmen - Kaufvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vertragsstrafeversprechen; Beschäftigungszusage; Investitionszusagen; Unternehmenskaufvertrag; Treuhandanstalt

  • Judicialis

    BGB § 339; ; AGBG § 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 339
    Wirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens zur Absicherung von Beschäftigungs- und Investitionszusagen in Unternehmenskaufverträgen der Treuhand

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 391
  • NJW 1999, 2662
  • ZIP 1999, 1266
  • MDR 1999, 1052
  • DNotZ 1999, 913
  • NJ 1999, 598
  • NJ 1999, 599
  • WM 1999, 1529
  • DB 1999, 1899
  • NZG 1999, 955
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.01.1971 - VIII ZR 151/69

    Vertragsverlängerung durch Sachverständigen

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    aa) Das Oberlandesgericht hat sich auf das Senatsurteil BGHZ 55, 248 gestützt.

    cc) Ob diese Regelung die wesentlichen Voraussetzungen für eine vertragliche Bindung erfüllt, unterliegt der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich nicht um eine reine Auslegungsfrage handelt (BGHZ 55, 248, 250 m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.06.1987 - KZR 7/86

    Ausschließlichkeitsvereinbarung - Fuhrunternehmer - Lastzug - Überlassung

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Diese war darauf gerichtet, den Beklagten zur Einhaltung seiner Beschäftigungszusage anzuhalten; das ist der typische Sinn eines Vertragsstrafeversprechens im Sinne der §§ 339 ff BGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - KZR 7/86 = BGHR BGB § 339, Regelungszweck 1) und entspricht im übrigen auch der allgemeinen Praxis der damaligen Treuhandanstalt bei der Formulierung von Unternehmenskaufverträgen mit strafbewehrten Arbeitsplatz- oder Investitionszusagen des Käufers.
  • BGH, 18.04.1984 - VIII ZR 50/83

    Unwirksamkeit eines Vertragsstrafeversprechens in einem Pachtvertrag

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Der Senat hat bereits früher verschuldensunabhängige Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für zulässig erachtet, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (Urteile vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83 = WM 1984, 931 unter II 4 c, und vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 = WM 1991, 1384 unter III 4 c; ebenso BGHZ 72, 174, 178 f).
  • BGH, 24.04.1991 - VIII ZR 180/90

    Formularmäßige Begrenzung von Garantieleistungen beim Kauf von

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Der Senat hat bereits früher verschuldensunabhängige Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für zulässig erachtet, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (Urteile vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83 = WM 1984, 931 unter II 4 c, und vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 = WM 1991, 1384 unter III 4 c; ebenso BGHZ 72, 174, 178 f).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 28.09.1978 - II ZR 10/77

    Wirksamkeit von Straffracht- und Schmuggelklauseln in Konnossementsbedingungen

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Der Senat hat bereits früher verschuldensunabhängige Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann für zulässig erachtet, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe gerechtfertigt ist (Urteile vom 18. April 1984 - VIII ZR 50/83 = WM 1984, 931 unter II 4 c, und vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90 = WM 1991, 1384 unter III 4 c; ebenso BGHZ 72, 174, 178 f).
  • BGH, 02.11.1983 - IVa ZR 86/82

    Zuziehungsklausel in AGB eines Finanzierungsmaklers

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, die wirtschaftlich und rechtlich hinter der Verkäuferin stehende Treuhandanstalt habe diese Vertragsbestimmung gestellt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG und die Verkäuferin müsse sich dies zurechnen BGHZ 88, 368, 370; M.Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., § 1 Rdnrn. 24-26), wäre die Regelung unbedenklich, weil sie keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten enthält (§ 9 AGBG).
  • BGH, 03.04.1998 - V ZR 6/97

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem

    Auszug aus BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 102/98
    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter Berücksichtigung des von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecks gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289 unter II 3 a und b).
  • BGH, 29.09.1999 - VIII ZR 256/98

    Wirksamkeit einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in einem

    in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10. März 1993 als Vertragsstrafeversprechen verstanden hat, ist dies allerdings nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98 = WM 1999, 1529 unter II 1 a, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt); auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwände.

    Dagegen spricht auch nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung als "Kaufpreis" und "Kaufpreisanteil" (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO).

    Nach der - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1999 (aaO) verstößt die formularmäßige Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag der damaligen Treuhandanstalt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil bei der gebotenen, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten, typisierenden Betrachtungsweise (statt aller: BGHZ 105, 24, 31) gewichtige, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumende Gründe vorliegen, welche die Vertragsstraferegelungen trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a).

    Die mit der Treuhandanstalt vereinbarten Investitions- und Beschäftigungszusagen stellten regelmäßig Hauptleistungspflichten des Käufers dar, die neben die Zahlungspflicht traten und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden, mithin im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion hatten (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO).

    Dieses Verhältnis bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere unter Berücksichtigung des von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecks gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO; BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97 = WM 1998, 1289 unter II 3 b).

    Der Beklagte schuldet deshalb bei Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb).

  • BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 55/99

    Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag der ehemaligen

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß auch ein formularmäßiges Vertragsstrafeversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289 unter II 2, 3, zur Veröffentlichung in BGHZ 141, 391 bestimmt; vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 102/98, WM 1999, 1529 unter II 1 a, 2 a; vom 29. September 1999 - VIII ZR 256/98 unter II 2 a, c noch nicht veröffentlicht).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter der Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 d).

    Der Kläger, der sich verpflichtet hat, für die Einhaltung der Arbeitsplatzzusage durch die Gesellschaft Sorge zu tragen, mithin auch durch weiteren Kapitaleinsatz die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und zu erhalten, schuldet deshalb bei der Verwirkung der Vertragsstrafe wirtschaftlich nicht mehr, als er bei gehöriger Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen an Leistungen zu erbringen gehabt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 1998 aaO unter II 3 b; vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a bb; vom 29. September 1999 aaO unter II 2 e bb).

    Sinn und Zweck solcher Abreden war es, die von der Treuhandanstalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben verfolgten sogenannten "weichen" Ziele volkswirtschaftlicher, sozial- und strukturpolitischer Art bei der Veräußerung ehemaliger staatlicher Unternehmen so weit wie möglich sicherzustellen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 aaO unter II 2 a aa, vom 29. September 1999 aaO unter II 2 c).

  • BGH, 17.01.2001 - VIII ZR 186/99

    Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses aus wichtigem Grund wegen

    Schon im Hinblick darauf, im übrigen auch wegen der über die Grenzen eines Oberlandesgerichtsbezirks hinausreichenden Verwendung des formularmäßigen Mitarbeitervertrages der Klägerin (z.B. Senat BGHZ 141, 391, 394) kann der Senat die fragliche Verbotsklausel selbst unbeschränkt auslegen.
  • BGH, 06.12.2002 - V ZR 184/02

    Verwirkung einer Vertragsstrafe bei Veräußerung von Institutsvermögen durch die

    Auch die Klägerin verfolgte jedoch bei Erteilung der Zustimmung zum Weiterverkauf der Teilfläche an die Beklagten die für die Tätigkeit der Treuhandanstalt charakteristischen "weichen Ziele" auf volkswirtschaftlichem sowie sozial- und strukturpolitischem Gebiet, die für die geschilderte Rechtsprechung maßgebend sind (vgl. BGHZ 141, 391, 398; BGH, Urt. v. 29. September 1999, VIII ZR 256/98, VIZ 1999, 746, 747; Urt. v. 9. Februar 2000, VIII ZR 55/99, WM 2000, 922, 925).

    Wegen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Umstrukturierung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern, der notwendigen Abschreckungswirkung von Vertragsstrafen sowie der typischen Schwierigkeiten einer Klärung der Verschuldensfrage liegen gewichtige Gründe vor, die das Abweichen vom gesetzlichen Leitbild rechtfertigen und die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ausräumen (BGHZ 141, 391, 397 f; BGH, Urt. v. 29. September 1999, aaO).

    Hierbei wird außer acht gelassen, daß Beschäftigungs- und Investitionszusagen in der hier vereinbarten Art regelmäßig Hauptleistungspflichten der Käuferseite begründen, die neben die Zahlungspflicht treten und bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt wurden, mithin im weiteren Sinne kaufpreisersetzende Funktion haben (vgl. BGHZ 141, 391, 398).

  • BGH, 09.10.2001 - X ZR 153/99

    Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung; Unzulässigkeit

    Aus den Regelungen in Nr. 4.1 und Nr. 14.1 ZVH, auf die sich das Berufungsgericht insoweit stützt, die in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk gelten und die der Senat deshalb selbst auslegen kann (vgl. u.a. BGHZ 141, 391, 394), kann nämlich zum einen nicht abgeleitet werden, daß durch sie auch die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs geregelt werden soll (BGH, Urt. v. 29.04.1999 - VII ZR 127/98, BauR 1999, 1185).
  • OLG München, 26.06.2002 - 7 U 5730/01

    Rückerstattung von Franchise-Gebühren

    Eine solche Regelung ist nur zulässig, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen (siehe BGH, Urteil vom 26.05.1999, NJW 1999, 2662, 2663 f.; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, Rn. 5 zu § 348 HGB, Palandt, 61. Auflage, Rn. 33 zu § 11 AGBG).
  • OLG München, 12.11.2015 - 29 U 2092/15

    Zahlungspflicht des Kunden eines verschlüsselten Fernsehprogramms bei unbefugter

    aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Einordnung nicht der Wortlaut, insbesondere die ausdrückliche Verwendung des Begriffs "Vertragsstrafe", von ausschlaggebender Bedeutung; vielmehr ist unabhängig davon auf den Zweck der Regelung abzustellen (vgl. BGH NJW 1999, 2662 [2663], wo trotz der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs "Schadensersatz" eine Vertragsstrafe vereinbart worden war).

    Dass eine vertragliche Regelung dem daraus Berechtigten gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, sich ohne Nachweis schadlos zu halten, steht ihrer Natur als Vertragsstrafeversprechen nicht entgegen, entspricht vielmehr der doppelten Zielrichtung der Vertragsstrafe, die dem Gläubiger sowohl ein Druckmittel für die ordnungsgemäße Erbringung der versprochenen Leistung an die Hand geben als auch im Verletzungsfall eine erleichterte Schadloshaltung ermöglichen soll (vgl. BGH NJW-RR 1988, 39 [41] m. w. N.; vgl. auch BGH NJW 1999, 2662 [2663]).

  • OLG Naumburg, 10.02.2004 - 11 U 78/03

    Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem investiven Vertrag zur Absicherung der

    Die Kaufpreiserhöhung für den Fall der Verletzung der Investitionspflicht ist nichts anderes als ein Vertragsstrafenversprechen (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999, VIII ZR 102/98 = BGHZ 141, 391 - 399; Urteil vom 29. September 1999, VIII ZR 256/98 = VIZ 1999, 746 - 747).

    Wird eine solche Strafe in einem investiven Vertrag der Treuhandanstalt oder ihrer Unternehmen versprochen, dann verstößt sie selbst bei verschuldensunabhängiger Ausgestaltung nicht gegen § 9 AGBG, wenn ihre Höhe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird, weil dies durch gewichtige Gründe gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 26. Mai 1999, VIII ZR 102/98 = BGHZ 141, 391 - 399; Urteil vom 29. September 1999, VIII ZR 256/98 = VIZ 1999, 746 - 747; Urteil vom 06. Dezember 2002, V ZR 184/02 = VIZ 2003, 307 - 309; vgl. auch Urteil vom 09. Februar 2000, VIII ZR 55/99 = VIZ 2000, 377 - 380; Urteil vom 03. April 1998, V ZR 6/97 = NJW 1998, 2600 - 2602; so auch Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 307 Rdn. 152; § 309 Rdn. 39, § 339 Rdn. 3 m.w.N.).

  • OLG Rostock, 25.06.2003 - 6 U 175/00

    Unternehmenskaufvertrag: Verpflichtungen hinsichtlich der Investitions- und

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch ein formularmäßiges Vertragsstrafenversprechen in einem Unternehmenskaufvertrag oder einem ähnlichen Vertrag unter Beteiligung der ehemaligen Treuhandanstalt grundsätzlich dann nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. verstösst, wenn die Strafe ihrer Höhe nach in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Verstoßes und dessen Folgen für den Vertragspartner steht (vgl. BGH, WM 1998, 1289ff.; NJW 1999, 2662ff.; WM 2000, 922ff.; siehe auch OLG Rostock, Urteil vom 28.11.2001, 6 U 37/00).

    Selbst verschuldensunabhängige Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1999, 2662ff = BGHZ 141, 391ff.; NJW 1998, 2600ff. = ZIP 1998, 1049ff.; siehe auch OLG Rostock, a.a.O.) für zulässig erachtet worden, wenn gewichtige Umstände vorliegen, welche die Vertragsstrafenregelung trotz der Abweichung von dem Verschuldenserfordernis des § 339 BGB a.F. mit Recht und Billigkeit noch vereinbar erscheinen lassen, die verschuldensunabhängige Haftung des Vertragspartners also durch sachliche, die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. ausräumende Gründe gerechtfertigt ist.

  • OLG Dresden, 09.11.2007 - 11 U 1488/06

    OLG Dresden entscheidet Streit um Schloss Schönwölkau:

    Derartige gewichtige Umstände räumen die Unwirksamkeitsvermutung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG aus (vergl. BGH, Urteil vom 26.05.1999, Az.: VIII ZR 102/98, RNr. 25, zitiert nach JURIS).

    Dieses Verhältnis bleibt insbesondere unter Berücksichtigung der von der Treuhandanstalt zu ihrer Aufgabenerfüllung verfolgten Zwecke gewahrt, wenn die Höhe der Strafe an den Umfang der geschuldeten Leistung, deren Erfüllung sie sichern soll, anknüpft und durch ihn nach oben begrenzt wird (so BGH, Urteil vom 9.2.2000, Az.: VIII ZR 55/99, RNr. 23, zitiert nach JURIS; BGH, Urteil vom 26.05.1999, Az.: VIII ZR 102/98, RNr. 25, zitiert nach JURIS; BGH Urteil vom 3.4.1998, Az.: V ZR 6/97, RNr. 25f, zitiert nach JURIS).

  • KG, 26.06.2006 - 2 U 258/02

    Zahlung einer Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung einer anlässlich des Erwerbs

  • OLG Brandenburg, 31.07.2008 - 5 U 103/07

    Allgemeine Geschäftbedingung: Vertragsstrafeklausel wegen Nichteinhaltung von

  • OLG Frankfurt, 30.05.2012 - 13 U 81/07

    Zum Investitionsbegriff bei Bauverpflichtung in Verträgen mit der Treuhand /

  • OLG Brandenburg, 26.10.2005 - 4 U 194/04

    Treuhandvertrag: Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel hinsichtlich der zu

  • OLG Dresden, 29.01.2003 - 11 U 1116/02

    Vertragsstrafe; Investition; Wirksamkeit

  • BGH, 09.02.2000 - VIII ZR 91/99

    Verschuldensunabhängige Ausgestaltung einer Vertragsstrafe

  • OLG Naumburg, 06.06.2006 - 3 U 51/05
  • LG Potsdam, 16.10.2008 - 3 O 18/08

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Vertragsstrafenklausel

  • LG Heidelberg, 20.04.2004 - 2 O 8/04

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vertragsstrafenversprechen beim Kauf eines

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