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   BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98   

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https://dejure.org/1999,222
BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98 (https://dejure.org/1999,222)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1999 - II ZR 47/98 (https://dejure.org/1999,222)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98 (https://dejure.org/1999,222)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den (ehemaligen) Geschäftsführer einer GmbH bei Vermögensentzug zu Lasten des Stammkapitals; Beschlussfassung der Gesellschafter einer GmbH im Rahmen eines Zusammentreffens ohne förmliche Einberufung einer ...

  • Judicialis

    BGB § 823 (B); ; StGB § 266; ; GmbHG § 46 Nr. 8; ; GmbHG § 31 Abs. 3; ; GmbHG § 43 Abs. 2; ; GmbHG § 3

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur formlosen Absprache zwischen Gesellschaftern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Gesellschafterbeschluß zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den ehemaligen Geschäftsführer; Schadensersatzpflicht der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer wegen der Entziehung von haftendem Kapital

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 266; GmbHG §§ 46 Nr. 8, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2, 3
    Haftung der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wegen einvernehmlicher Vermögensentziehung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Einlagenrückgewähr, existenzvernichtende Eingriffe, Geschäftsführer, Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsrecht, Haftung, Kapitalerhaltung, Schadensersatzklagen

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 92
  • NJW 1999, 2817
  • NJW-RR 1999, 1637 (Ls.)
  • ZIP 1999, 1352
  • MDR 1999, 1145
  • WM 1999, 1565
  • BB 1999, 1569
  • DB 1999, 1651
  • SpuRt 2000, 23
  • NZG 1999, 1001
  • NZG 1999, 1060 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.09.1992 - II ZR 299/91

    Haftung des wirtschaftlichen GmbH-Alleingesellschafters

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).

    c) Auch nach der Rechtsprechung des Senates schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der Gesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG (BGHZ 122, 333, 336 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 119, 257, 262).

    Einem Geschäftsführer, der zugleich Alleingesellschafter ist und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt (vgl. BGHZ 119, 257, 261), sind die Beklagten zu 2 und 3 gleichzustellen, weil sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der "Projektübertragungsvereinbarung" die alleinigen Gesellschafter der Klägerin neben der ebenfalls von ihnen als Geschäftsführern vertretenen Beklagten zu 1 waren und deshalb zusammengenommen über die gleiche Rechtsmacht verfügten wie ein Alleingesellschafter der Klägerin.

  • BGH, 10.12.1984 - II ZR 308/83

    Rückzahlungsverpflichtung eines Gesellschafters wegen unzulässiger Entnahme auch

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    c) Zu Lasten des Stammkapitals gehende Auszahlungen an einen oder mehrere Gesellschafter sind gemäß § 31 Abs. 1, 2 GmbHG von diesen zu erstatten; die übrigen haften dafür auch bei Mitwirkung an der Transaktion - vom Fall einer Existenzgefährdung der GmbH abgesehen - regelmäßig nur unter den Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG (Klarstellung gegenüber BGHZ 93, 146).

    Soweit der Senat früher (BGHZ 93, 146; vgl. auch Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 30/94, ZIP 1995, 736) eine von § 31 Abs. 3 GmbHG unabhängige Haftung des Mitgesellschafters für möglich gehalten hat, der eine gemäß § 30 GmbHG unzulässige Leistung an einen anderen Gesellschafter (wie hier an die Beklagte zu 1) durch zustimmende Mitwirkung schuldhaft veranlaßt oder gefördert hat, hält der Senat hieran nicht fest, weil dadurch die differenzierte, tendenziell auf eine Haftungsbegrenzung des Mitgesellschafters angelegte Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG unterlaufen würde (vgl. Scholz/Westermann, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 31; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl. § 31 Rdn. 22; Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 17 a; Hachenburg/Goerdeler/Müller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 57).

  • BGH, 10.05.1993 - II ZR 74/92

    Ersatzpflicht bei Forderungsverrechnung und Wertverlust infolge Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    b) Die alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH schulden dieser grundsätzlich keinen Schadensersatz aus § 43 Abs. 2 GmbHG oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird (Fortführung von BGHZ 119, 257; 122, 333, 336).

    c) Auch nach der Rechtsprechung des Senates schulden die Gesellschafter einer GmbH dieser grundsätzlich weder wegen Treuepflichtverletzung noch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, wenn sie ihr einvernehmlich handelnd Vermögen entziehen, das zur Deckung des Stammkapitals nicht benötigt wird; unter diesen Voraussetzungen haftet auch der Geschäftsführer, der eine Weisung der Gesellschafter befolgt oder selbst alleiniger Gesellschafter ist, nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG (BGHZ 122, 333, 336 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 119, 257, 262).

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 86/86

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Die vorinstanzliche Verurteilung des Beklagten zu 3 ist - im Gegensatz zu derjenigen des Beklagten zu 2 - nur noch beschränkt überprüfbar, weil er in der Berufungsinstanz seine erstinstanzliche Verurteilung nur zum Teil in zulässiger Weise angegriffen hat, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; Musielak/Ball, ZPO § 559 Rdn. 10).
  • BGH, 27.10.1983 - VII ZR 41/83

    Anschließung an unselbständiges Anschlußrechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Soweit sich der Beklagte zu 3 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf das Fehlen eines Gesellschafterbeschlusses als materieller Anspruchsvoraussetzung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG berufen und damit nunmehr seine erstinstanzliche Beschwer in Form der ausgeurteilten Schadensersatzverpflichtung insgesamt angegriffen hat, war die darin liegende Erweiterung seines Rechtsmittels unzulässig, weil sie sich nicht mehr im Rahmen der bis zum Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO mitgeteilten Berufungsbegründung hielt (vgl. BGHZ 88, 360, 364; Zöller/Gummer aaO Rdn. 31).
  • BGH, 12.01.1970 - VII ZR 48/68

    Teilweise Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Darin liegt eine entsprechende Berufungsbeschränkung, die neben Teilen des Streitgegenstandes (Mehrwertsteuer) auch hinsichtlich der Aufrechnung mit einer Gegenforderung erfolgen kann (vgl. BGHZ 53, 152, 154 sowie zum Zurückbehaltungsrecht BGHZ 45, 289; Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 29; Müller-Rabe, NJW 1990, 283, 285 f.).
  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 79/84

    Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter -

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Denn durch eine Absprache zwischen den Gesellschaftern, Klage zu erheben, wird der entsprechende Wille zweifellos klar zum Ausdruck gebracht (vgl. auch Sen.Urt. v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 569 zur formlosen Feststellung eines Jahresabschlusses gem. § 46 Nr. 1 GmbHG).
  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Nach dem Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (II ZR 220/95, ZIP 1997, 1450) bestimmen sich die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 30 GmbHG selbst dann ausschließlich nach § 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten auf eine Umgehung dieser Vorschriften ankommt.
  • BGH, 29.05.1987 - 3 StR 242/86

    Verschiebung von Vermögen der Gesellschaft; Zuweisung allgemeiner Strafsachen an

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    b) Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagten zu 2 und 3 hätten mit der von ihnen veranlaßten Zahlung des Ablösungsbetrages aufgrund der "Projektübertragungsvereinbarung" vom 30. August 1993 den Mißbrauchstatbestand des § 266 StGB verwirklicht, in erster Linie auf eine Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1987 (3 StR 242/86, BGHSt 34, 379 = NJW 1988, 1397) gestützt.
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 232/88

    Entnahme durch Falschbuchungen verschleierter Gewinne einer GmbH

    Auszug aus BGH, 21.06.1999 - II ZR 47/98
    Des weiteren übersieht das Berufungsgericht, daß der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung im Urteil vom 24. August 1988 (3 StR 232/88, BGHSt 35, 333, 337) der Sache nach im Sinne eines Schutzes der GmbH vor einer über eine bloße Vermögensverminderung hinausgehenden Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz modifiziert hat (zur damaligen Diskussion vgl. Gribbohm, ZGR 1990, 1 ff.; Fleck, ZGR 1990, 31 ff.; weiter Hachenburg/Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. vor § 82 Rdn. 199; Roth/Altmeppen aaO, § 43 Rdn. 71).
  • BGH, 17.03.1994 - IX ZR 102/93

    Formularmäßige Erstreckung einer Bürgschaft auf alle Forderungen aus bankmäßiger

  • BGH, 20.11.1958 - II ZR 17/57

    Regreß gegen ausgeschiedenen Geschäftsführer

  • BGH, 07.02.1972 - II ZR 169/69

    Rechtsfolgen der Gestattung eines Insichgeschäfts

  • BGH, 27.03.1995 - II ZR 30/94

    Verjährung von Ansprüchen gegen "Nur-Kommanditisten" wegen Rückgewähr von

  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 35/90

    Zivilprozess: Darlegungen im Berufungsrechtszug - Bezugnahme auf Vorbringen in

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 422/15

    Unterhaltsabänderungsklage gegen ein volljährig gewordenes Kind:

    Im Übrigen ist dem Senat die Prüfung, ob die Entscheidung des Beschwerdegerichts bezüglich der Abweisung des Widerantrags auf einer Rechtsverletzung beruht, gemäß § 74 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne Bindung an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe uneingeschränkt eröffnet (vgl. auch BGHZ 142, 92, 94 = NJW 1999, 2817, 2818 zu § 559 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 264/06

    "GAMMA" - Haftung wegen Insolvenz einer Gesellschaft für Personalentwicklung und

    Bei einer Gesellschafterweisung oder einem Handeln des Geschäftsführers im Einverständnis mit den Gesellschaftern bzw. - wie hier - den Mitgesellschaftern entfällt nach der Rechtsprechung des Senats - solange kein Fall des § 43 Abs. 3 GmbHG oder der Existenzvernichtung vorliegt - grundsätzlich die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG (st.Rspr. vgl. nur BGHZ 142, 92, 95; Sen.Urt. v. 31. Januar 2000 - II ZR 189/99, ZIP 2000, 493; Sen.Urt. v. 25. Juni 2001 - II ZR 38/99, ZIP 2001, 1458).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Damit ist die revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ohne Bindung an die erhobenen Sachrügen uneingeschränkt eröffnet (§ 557 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, BGHZ 142, 92, 94; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 557 Rn. 2, 13).
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