Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.06.1999

Rechtsprechung
   BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98   

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BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1999 - VI ZR 220/98 (https://dejure.org/1999,1620)
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Myelographie - Krampfanfall II

§ 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    ZPO § 379

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 402; ZPO § 379
    Unzulässige Vorschußanforderung bei nicht beweisbelasteter Partei

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 379
    Auslagenvorschuß bei Benennung eines Zeugen oder Sachverständigen durch beide Parteien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1083
  • VersR 1999, 1515
  • BB 1999, 1574
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 359/94

    Aufklärungspflicht des Arztes vor Durchführung einer Myelographie

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Dieses Urteil ist durch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1995 (VI ZR 359/94 - VersR 1996, 195 ff.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aufgehoben worden, weil es mangels Hinweises auf das Risiko einer Querschnittlähmung an der erforderlichen Grundaufklärung als Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung gefehlt habe.

    aa) Der erkennende Senat hat in dem zurückverweisenden Urteil vom 14. November 1995 (aaO) ausgeführt, der Patient müsse vor Durchführung einer Myelographie darüber aufgeklärt werden, daß diese Untersuchung Lähmungserscheinungen bis hin zur Querschnittlähmung zur Folge haben könne.

    Sollte dies entgegen der Behauptung der Erstbeklagten der Fall sein, wird es weiterhin auf die bereits im Senatsurteil vom 14. November 1995 (aaO) angeschnittene Frage ankommen, ob die Klägerin auch bei vollständiger Aufklärung in die Durchführung der Untersuchung eingewilligt hätte.

  • BGH, 04.04.1995 - VI ZR 95/94

    Umfang und Zeitpunkt der Risikoaufklärung vor diagnostischen Eingriffen

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Hierbei konnte sich der Senat für den Grundsatz, daß vor Durchführung einer Myelographie über das Risiko einer Querschnittlähmung als das schwerste eingriffspezifische Risiko aufzuklären sei, auf sein Urteil vom 4. April 1995 (VI ZR 95/94 - VersR 1995, 1055 ff.) stützen.
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    Die abweichende Auffassung (vgl. Musielak/Huber, ZPO, § 379 Rdn. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 379 Rdn. 2 sowie Bachmann, DRiZ 1984, 401, 402), nach der die Vorschußpflicht den formellen Beweisführer und damit bei beiderseitiger Berufung auf das gleiche Beweismittel beide Parteien ohne Rücksicht auf die Beweislast trifft, erscheint wenig praktikabel und berücksichtigt insbesondere nicht, daß die Nichterhebung des Beweises bei Unterbleiben des Vorschusses nach materiellen Beweislastgrundsätzen ausschließlich zu Lasten derjenigen Partei geht, die die Beweislast trägt (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluß vom 6. Oktober 1981 - 2 BvR 1290/80 - NJW 1982, 983).
  • BGH, 08.01.1964 - VIII ZR 123/62

    Anordnung eines Auslagenvorschusses bei Ladung des Sachverständigen zur

    Auszug aus BGH, 08.06.1999 - VI ZR 220/98
    aa) Zwar konnte das Berufungsgericht die Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens nach §§ 402, 379 Satz 1 ZPO davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuß zur Deckung der Sachverständigenkosten einzahlen würde, weil die Vorschrift über den Vorschuß (§ 379 ZPO) auch beim schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 1 ZPO gilt (BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - VIII ZR 123/62 - NJW 1964, 658).
  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

    Haben sich beide Parteien zum Beweis auf den Zeugen berufen, so ist Schuldner des Vorschusses die Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1999 - VI ZR 220/98 - NJW 1999, 2823, 2824).
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 183/97

    Beweiserhebung von Amts wegen und Auslagenvorschuß

    Die materielle Beweislast bestimmt den Vorschußschuldner nur dann, wenn das Beweismittel von beiden Parteien beantragt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, Umdr. S. 8, m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 186/07

    Quizalofop

    Das Berufungsgericht hat in seinem Beweisbeschluss vom 16. Mai 2007 einen Auslagenvorschuss für den beauftragen Sachverständigen im Hinblick darauf, dass beide Parteien insoweit Beweis angeboten hatten und die Beweislast nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten liegt, mit Recht von dieser angefordert (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1999 - VI ZR 220/98, NJW 1999, 2823, 2824; Urt. v. 30.11.1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1422).
  • OLG Stuttgart, 05.07.2001 - 8 W 286/01

    Nachschusspflicht / Sachverständigenkosten

    Erhebt das Gericht sowohl auf Antrag einer beweispflichtigen als auch einer nicht beweispflichtigen Partei Beweis zum selben Gegenstand, so haftet die nicht beweispflichtige Partei nicht gem. §§ 68, 69 GKG als Zweitschuldnerin für die durch die Beweisaufnahme entstehenden gerichtlichen Auslagen (Teil Aufgabe der Senatsrechtsprechung Die Justiz 1987, 503 = MDR 1987, 1035 = JurBüro 1988, 347 = RPfleger 1988, 164 im Anschluss an BGH, NJW 1999, 2823).

    Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich mit Urteil vom 8.6.1999 (NJW 1999, 2823) im Zusammenhang mit der Aufhebung und Zurückverweisung eines Berufungsurteils, in dem die nicht beweispflichtige Partei wegen unterbliebener Vorschusszahlung für die auf ihren Antrag beschlossene Gutachteneinholung als beweisfällig behandelt worden war, der als (inzwischen) herrschend bezeichneten Gegenauffassung angeschlossen, wonach auch bei beiderseitigem Beweisantritt nur die beweisbelastete Partei als vorschusspflichtig angesehen wird; im Urteil vom 30.11.1999 (NJW 2000, 1420, 1422 = ZIP 2000, 635, 638) hat er diese Ansicht bestätigt.

  • OLG Schleswig, 20.08.2001 - 9 W 104/01

    Verfahrenskosten: Haftung für Auslagenvorschuß bei Zeugenbenennung durch beide

    Benennen beide Parteien denselben Zeugen, haften sie für den Vorschuss als Gesamtschuldner, wenn jeder Beweisantrag mitursächlich für die Entstehung der Auslagen war (vgl. Oestreich/Winter/Heilstab, GKG , § 68 Rdn. 10; Markl/Meyer, GKG , 4. Aufl., § 68 Rdn. 4 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1988, 1021 und Rpfleger 1988, 384; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 89; OLG Stuttgart, JurBüro 1988, 347; OLG Düsseldorf, MDR 1974, 321 ; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12 ohne Begründung unter Berufung auf BGH, BB 1999, 1574 [dort nur Leitsatz] = NJW 1999, 2823 ; anders Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., § 68 GKG Rdn. 12).

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1999 (NJW 1999, 2823 ) steht dem nicht entgegen.

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Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1155
BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99 (https://dejure.org/1999,1155)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - IX ZB 30/99 (https://dejure.org/1999,1155)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 (https://dejure.org/1999,1155)
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Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung

§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;

§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1159
  • VersR 2001, 389
  • BB 1999, 1895
  • BB 1999, 1895 Ls
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2019 - Kart 7/18
    Eine bedingte Einlegung von Rechtsbehelfen ist indes unzulässig, weil anderenfalls die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen und der Tatsache, dass im Interesse des Prozessgegners wie eines geordneten Verfahrensablaufs klargestellt sein muss, ob die mit dem Rechtsbehelf verbundenen Rechtsfolgen eintreten und Bestand haben, nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1988, 6 CB 35/88, Rn. 16 bei juris; Beschluss vom 08.12.1977, VII B 76.77, Rn. 2 bei juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.05.2012, 6 A 11235/11, Rn. 12 bei juris; BGH, Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZB 38/12, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 07.03.2012, XII ZB 421/11, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 bei juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 124 Rn. 35; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, vor § 124 Rn. 45; Rimmelspacher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 519 Rn. 37 f.).

    Dabei ist der bedingt eingelegte Rechtsbehelf nicht nur unzulässig, sondern es fehlt an der wirksamen Einlegung eines Rechtsbehelfs überhaupt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2010, XII ZB 140/10, Rn. 10 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 bei juris; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, vor § 124 Rn. 35Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, vor § 124 Rn. 45), mag auch in diesem Fall in der Praxis der Rechtsbehelf als unzulässig verworfen werden und nicht etwa entschieden werden, dass kein Rechtsbehelf zur Entscheidung angefallen sei, so dass auf sich beruhen kann, ob für die Zulässigkeit der Eilanträge auch eine wirksam eingelegte, aber sonst unzulässige Beschwerde genügen kann.

    Dies gilt zwar in der Regel nicht bei der bedingt durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegten Berufung, bei der die Rechtsprechung grundsätzlich von einer zunächst unwirksamen Berufungseinlegung ausgeht und für die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe an sich verfristete Berufungseinlegung (und -begründung) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014, XII ZB 689/13, Rn. 9 ff. bei juris; Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZB 38/12, Rn. 11 bei juris; Beschluss vom 24.06.1999, IX ZB 30/99, Rn. 5 ff. bei juris).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823, m.w.N.; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 49; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 43).

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen wirtschaftlichen Unvermögens einer

    Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittelführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt.
  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

    Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatznachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedingung.

    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 285/12

    Verlustigerklärung des Rechtsmittels: Vorzeitige Einlegung der Revision unter der

    Insoweit ist daran festzuhalten, dass die Einlegung der Revision nicht - genauso wenig wie die Einlegung einer Berufung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 1951 - IV ZB 68/51, BGHZ 4, 54, 55; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046, 2048 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; OLG Frankfurt MDR 2011, 190, 191) - von einer Bedingung (hier: Zulassung der Revision im noch nicht zugestellten Urteil) abhängig gemacht werden kann.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Dies trifft auch dann zu, wenn die Prozesskostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, 733 mwN; Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823; BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 17).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05

    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

    Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10

    Zulässigkeit der Berufung: Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung

    aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • OLG Karlsruhe, 01.12.2009 - 7 W 34/09

    Selbständiges Beweisverfahren: (Un-)Zulässigkeit eines bedingten Beitritts

    Der hilfsweise erklärte Parteiwechsel (dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. Oktober 2000, 5 U 55/00, Juris Tz. 32), die hilfsweise Klagerhebung gegen einen Dritten (dazu OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 26. September 2001, 1 U 69/01, Juris Tz. 22; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 59 Rdn. 10) und der bedingte Beitritt des Aufsichtsrats zu einem Rechtsstreit der Gesellschaft (OLG München, NJW-RR 2003, 983) sind daher ebenso unzulässig wie die bedingte Erhebung einer Klage und die - auch innerprozessual - bedingte Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels im allgemeinen (dazu BGH, NJW 1952, 102; 1999, 2823; NJW-RR 1990, 67, 68; 2008, 85, 86; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rdn. 1).
  • LG Dortmund, 23.02.2015 - 11 S 122/14

    Formale Anforderungen an die unbedingte Einlegung einer Berufung durch eine

    Zwar kann eine Berufung grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, auch nicht an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH NJW 1999, 2823; Zöller/Heßler, 29. Auflage, § 519, Rn. 1 m.w.N.).

    Allerdings kann der Rechtsmittelführer, der innerhalb der Berufungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen, auch wenn er die Berufung zuvor unzulässigerweise unter einer Bedingung eingelegt hat (vgl. BGH NJW 1999, 2823).".

  • BGH, 15.09.1999 - XII ZB 114/99

    Anforderungen an Berufungsschriftsatz

  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsfrist für eine mittellose

  • BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem

  • BGH, 14.03.2002 - V ZB 6/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

  • OLG Jena, 21.01.2019 - 2 U 6/19

    Berufung: Zulässigkeit einer an die Gewährung von Prozesskostenhilfe geknüpften

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2006 - 3 LB 29/05

    Facharzt, Weiterbildung, Prüfungszulassung

  • OLG Stuttgart, 08.08.2013 - 17 UF 123/13

    Verfahrenskostenhilfeantrag für eine Beschwerde im Rückführungsverfahren nach

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