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   BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98   

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BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,82)
BGH, Entscheidung vom 11.06.1999 - V ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,82)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98 (https://dejure.org/1999,82)
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Reetgedecktes Fachwerkhaus

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, Störereigenschaft bei zufälligem Brand, verschuldensunabhängige Haftung des Nachbarn, Anspruchsübergang auf Versicherung, § 67 VVG, § 1 AHB

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers bei Schädigungen an einem Nachbargrundstück wegen Brand

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtliche Haftung für technische Defekte

  • Judicialis

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1004; ; AHB § 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 1004; AHB § 1
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB) kann Schadensersatzanspruch i. S. d. § 1 AHB sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2, § 1004
    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen oder Geräten; Anspruch des Grundstücksnachbarn aufgrund eines (verschuldensunabhängigen) nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 BGB; Eintrittspflicht einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 37 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 BGB; § 1 AHB
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch/Hauseigentümer als Störer

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004 BGB; § 1 AHB
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch/Hauseigentümer als Störer

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sachenrecht, Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beschädigung des Nachbargrundstücks infolge eines durch technischen Defekt in elektrischen Anlagen verursachten Brandes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschäden: Hat Bauherr Versicherungsschutz? (IBR 2000, 46)

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 66
  • NJW 1999, 2896
  • NJW-RR 1999, 1620 (Ls.)
  • MDR 1999, 1132
  • NZM 1999, 821
  • NJ 2000, 256
  • VersR 1999, 1139
  • WM 1998, 2168
  • WM 1999, 2168
  • DB 1999, 2634
  • BauR 2000, 153 (Ls.)
  • BauR 2000, 304 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.03.1984 - V ZR 54/83

    Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Zuführung von

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    Allerdings begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muß wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 122, 283, 284; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

    c) Daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB nicht zu dem geltend gemachten vollen Ersatz des Schadens führen muß, sondern - worauf die Revision hinweist - eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 263; Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715, jeweils mit weiteren Nachweisen), steht dem angefochtenen Grundurteil nicht entgegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich der Inhalt und Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263, jew.m.w.N.).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 48/96

    Ausgleichsansprüche wegen Vertiefung eines Grundstücks; Begriff der alternativen

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    Besteht die Einwirkung nämlich - wie hier - in einer Substanzschädigung, so kann der Entschädigungsanspruch durchaus auf vollen Schadensersatz gehen (Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    In dem Fall einer rechtswidrigen, an sich zur Abwehr berechtigenden Beeinträchtigung, die der Betroffene aus faktischen Gründen nicht hat verhindern können, steht der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch einem Schadensersatzanspruch im engeren Sinne vor allem dann besonders nahe, wenn der Entschädigungsanspruch - wie hier - auf vollen Schadensersatz (vgl. Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, NJW-RR 1997, 1374 m.w.N.) gehen kann.

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94

    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Allerdings begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muß wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 122, 283, 284; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

    Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks als Störer in Anspruch genommen werden kann, läßt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden (Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634, "Wolläuse"; kritisch dazu Herrmann, NJW 1997, 153).

  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Allerdings begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muß wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (BGHZ 28, 110, 111; 90, 255, 266; 122, 283, 284; Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634).

    Danach spricht zwar gegen die Annahme der Störereigenschaft, daß der Beklagte sich als Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 114, 183, 188; 122, 283, 285).

  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich der Inhalt und Umfang des Anspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGHZ 85, 375, 386; 90, 255, 263, jew.m.w.N.).

  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Danach spricht zwar gegen die Annahme der Störereigenschaft, daß der Beklagte sich als Eigentümer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung seines Grundstücks gehalten hat (vgl. dazu Senat, BGHZ 114, 183, 188; 122, 283, 285).
  • BGH, 07.03.1986 - V ZR 92/85

    Beeinträchtigung einer Abwasserleitung durch vom Nebengrundstück eingedrungene

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Wie die Rechtsprechung des Senats zum Eindringen von Wasser infolge eines Wasserrohrbruchs im Duschraum des Nachbarn (Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041) oder von Baumwurzeln in Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks zeigt, kann auch bei nicht gefahrgeneigter, bestimmungsgemäßer Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 18.11.1994 - V ZR 98/93

    Rechtsstellung des von einer Immission Betroffenen; Verjährung des

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    c) Daß der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB nicht zu dem geltend gemachten vollen Ersatz des Schadens führen muß, sondern - worauf die Revision hinweist - eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen über die Enteignungsentschädigung zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 263; Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715, jeweils mit weiteren Nachweisen), steht dem angefochtenen Grundurteil nicht entgegen.
  • BGH, 02.12.1988 - V ZR 26/88

    Störereigenschaft einer Gemeinde bei Eindringen von Baumwurzeln in eine

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Wie die Rechtsprechung des Senats zum Eindringen von Wasser infolge eines Wasserrohrbruchs im Duschraum des Nachbarn (Urt. v. 19. April 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041) oder von Baumwurzeln in Abwasserleitungen des Nachbargrundstücks zeigt, kann auch bei nicht gefahrgeneigter, bestimmungsgemäßer Nutzung des eigenen Grundstücks eine Haftung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Betracht kommen, wenn Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zu besorgen oder eingetreten sind (BGHZ 97, 231; 106, 142).
  • BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65

    Bürgerlichrechtlicher Aufopferungsanspruch und öffentlichrechtlicher

    Auszug aus BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, ist ein solcher auf einen angemessenen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (vgl. BGHZ 48, 98, 101; 72, 289, 291; 85, 375, 384; 90, 255, 262; Senatsurt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, NJW-RR 1997, 1374).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 19.04.1985 - V ZR 33/84

    Wasserrohrbruch beim Nachbarn - Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • BGH, 12.12.1963 - II ZR 38/61

    Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen eines

  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 160/14

    Benutzung eines kostenpflichtigen, privaten Parkplatzes:

    Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 21. September 2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 7; Urteil vom 1. Dezember 2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432 Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105; Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 69 f., jeweils mwN).
  • BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16

    Grundstückseigentümer ist verantwortlich, wenn ein von ihm beauftragter

    Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.).

    Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70).

  • BGH, 14.11.2003 - V ZR 102/03

    Kiefern in Nachbars Garten

    Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht etwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfaßten Einwirkungen beschränkt, wie z.B. auf Grobimmissionen (BGHZ 58, 149, 158 f.; 111, 158, 162), Vertiefungsschäden (BGHZ 72, 289, 292; 85, 375, 384), Abschwemmung von Unkrautvernichtungsmitteln (Senat, BGHZ 90, 255 ff.), Wasserschaden infolge Rohrbruchs auf dem Nachbargrundstück (Senat, Urt. v. 19. Mai 1985, V ZR 33/84, WM 1985, 1041; Urt. v. 30. Mai 2003, aaO) oder durch technischen Defekt an elektrischen Leitungen verursachter Brandschaden an dem benachbarten Haus (Senat, Urt. v. 11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1999, 2168, 2169); er gilt ebenso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der beeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht verhindern kann, denn maßgeblicher Gesichtspunkt ist in diesen Fällen nicht die Art der Einwirkung, sondern der Umstand, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentums eintritt (Senat, BGHZ 90, 255, 262 f.).
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