Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.03.1999

Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96   

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https://dejure.org/1999,138
BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96 (https://dejure.org/1999,138)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1999 - XII ZR 230/96 (https://dejure.org/1999,138)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96 (https://dejure.org/1999,138)
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Aufbau des Immobilienvermögens der Ehefrau

Abwicklung von innerehelichen Vermögenszuwendungen (einschl. Mitarbeit) nach der Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung: Abgrenzung der Abwicklung über Ehegatteninnengesellschaft (§§ 730, 722 BGB) - Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>) hinsichtlich ehebedingter Zuwendungen

Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuwendung - Ehegatten - Innengesellschaft - Gesellschaft - Auflösung

  • Judicialis

    BGB § 705; ; BGB § 730 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 516, 705, 730
    Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 705, 730 ff.
    Mitarbeit der Ehegatten am Aufbau eines Vermögens bei Gütertrennung: Vermögensausgleich bei Scheitern der Ehe nach gesellschaftrechtlichen Grundsätzen oder nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Annahme ehebezogener Zuwendungen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Abgrenzung zwischen Ehegatteninnengesellschaft und ehebezogener unbenannter Zuwendung

Papierfundstellen

  • BGHZ 142, 137
  • NJW 1999, 2962
  • NJW-RR 1999, 1708 (Ls.)
  • MDR 1999, 1266
  • DNotZ 2000, 486
  • DNotZ 2000, 514
  • FamRZ 1999, 1580
  • WM 1999, 1830
  • DB 1999, 2106
  • JR 2000, 497
  • JR 2000, 503
  • NZG 1999, 989 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.03.1990 - XII ZR 98/88

    BGB-Gesellschaft unter Eheleuten zum Zwecke des Einsatzes von Vermögenswerten und

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Andererseits steht der Annahme nicht entgegen, daß der mit der gemeinsamen Tätigkeit und Vermögensbildung erstrebte Zweck wesentlich in der Sicherung des Lebensunterhalts besteht (Senatsurteil vom 14. März 1990 - XII ZR 98/88 - FamRZ 1990, 973).

    Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

    Fehlt es hieran, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein, wonach jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags einen gleich hohen Anteil hat (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO 974).

  • BGH, 09.10.1974 - IV ZR 164/73
    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus (§ 1356 Abs. 2 a.F. BGB), scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - BGH FamRZ 1975, 35, 36; BGHZ 31, 197, 200; 84, 361, 366; Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147; und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 m.N.).

    a) Der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (BGHZ 8 aaO 256; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 aaO S. 37).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Für die ehebezogene Zuwendung ließ es der Bundesgerichtshof daher dabei bewenden, daß die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde, wobei diese auch immateriellen Charakter haben könne (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 aaO; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294).

    Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab, z.B. Ehedauer, der Frage, wie lange und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen und anderes (vgl. BGHZ 84, 361, 368; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO S. 294).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Ist dagegen ein solcher Zweck nicht gegeben und gilt der Einsatz von Vermögen und Arbeit nur dem Bestreben, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu schaffen, etwa durch den Bau eines Familienheims, oder geht die Mitarbeit nicht über den Rahmen des für die Ehegattenmitarbeit üblichen hinaus (§ 1356 Abs. 2 a.F. BGB), scheidet eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft aus (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - BGH FamRZ 1975, 35, 36; BGHZ 31, 197, 200; 84, 361, 366; Senatsurteile vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - FamRZ 1989, 147; und vom 26. April 1995 - XII ZR 132/93 - FamRZ 1995, 1062, 1063 m.N.).

    Art und Höhe dieses Billigkeitsanspruchs hängen von einer Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände ab, z.B. Ehedauer, der Frage, wie lange und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat, Alter der Ehegatten, Art und Umfang der vom Zuwendungsempfänger innerhalb seines Aufgabenbereichs erbrachten Leistungen, Einsatz eigenen Vermögens, Höhe der noch vorhandenen Vermögensmehrung, dem Zuwendenden verbliebenes Vermögen und anderes (vgl. BGHZ 84, 361, 368; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991, aaO S. 294).

  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Dies gilt gerade im Fall der Gütertrennung, da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856).

    Der Zuwendende muß dabei nicht nur die Zuwendung, sondern auch die für die Unzumutbarkeit sprechenden Umstände darlegen und beweisen (Urteil vom 4. April 1990 aaO S. 856).

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 263/81

    Voraussetzungen der Annahme einer Gesellschaft unter Partner einer nichtehelichen

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Daher ist für den Gesichtspunkt der über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden besonderen Zweckverfolgung, wie sie für die Ehegatteninnengesellschaft gefordert wird, hier kein Raum (BGHZ 84, 388, 391), was eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln erlaubt.

    Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr aaO S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388, 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.).

  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90

    Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Er hat hierbei allerdings - ähnlich wie bei der Ehegatteninnengesellschaft - auf die Konstruktion eines schlüssig zustande gekommenen Kooperationsvertrages zurückgegriffen (BGHZ 84, aaO 367; 115, 261, 265; 127 aaO 51).

    Die Bedeutung der Ehegatteninnengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsregeln werden dadurch nicht verdrängt, zumal die Abgrenzung zwischen familienrechtlichen Kooperationsverträgen und Ehegatteninnengesellschaften ohnehin fließend ist (Blumenröhr aaO S. 526 ff.; vgl. dazu die Fälle BGHZ 84, 388, 391 und 115, 261, 264, in denen für die gemeinsame Wertschöpfung durch nichteheliche Partner oder später verheiratete Verlobte eine Anwendung der §§ 730 ff. BGB erwogen wurde; Schlaich, Ehebezogene Zuwendungen unter Nichtehegatten Dissertation 1997 S. 240 ff.).

  • BGH, 10.04.1967 - II ZR 162/65

    Ersatzanspruch nach der Übertragung erheblicher Teile des Vermögens an den

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Zusätzlich wurde gefordert, daß es sich nicht lediglich um eine untergeordnete, sondern eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust handeln müsse (Urteil vom 29. Mai 1962 - VI ZR 228/61 - FamRZ 1962, 357; Urteil vom 10. April 1967 - II ZR 162/65 - FamRZ 1968, 589), wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (Senatsurteil vom 14. März 1990 aaO, 973, 974; Haussleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 2. Aufl. Kap. 3 Rdn. 94, 108).

    So hat der Bundesgerichtshof eine Innengesellschaft auch dann angenommen, wenn ein Ehegatte die Einrichtungen seines Betriebes zur Verfügung stellt und der andere aufgrund seiner Sachkunde die kaufmännische Leitung übernimmt (Urteil vom 10. April 1967 aaO).

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Hierzu gehören auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens macht, um es dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601).

    Für die ehebezogene Zuwendung ließ es der Bundesgerichtshof daher dabei bewenden, daß die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage habe, daß dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werde, wobei diese auch immateriellen Charakter haben könne (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 aaO; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294).

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Auszug aus BGH, 30.06.1999 - XII ZR 230/96
    Das kann bei der nötigen Gesamtabwägung nach Billigkeit zu Schwierigkeiten führen, da offenbleibt, ob und inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger materiell-rechtlich zustehen oder er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muß (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 601).
  • BGH, 08.04.1987 - IVb ZR 43/86

    Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft

  • BGH, 01.04.1965 - II ZR 182/62

    Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts - Verpflichtung zur

  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93

    Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 44/89

    Anspruch des Verpächters auf Herausgabe des Pachtgrundstücks nach Kündigung des

  • BGH, 07.12.1993 - VI ZR 152/92

    Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft;

  • BGH, 28.10.1959 - IV ZR 91/59

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

  • BGH, 29.05.1962 - VI ZR 228/61
  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

  • BGH, 20.12.1952 - II ZR 44/52

    Gesellschaft zwischen Ehegatten

  • BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05

    Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach

    a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft setzt, wie die Revision zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146).

    Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig BGB [2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (Senatsbeschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10 - NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; Senatsurteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609 und vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: Senatsurteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168).
  • BGH, 19.09.2012 - XII ZR 136/10

    Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor der Ehe und

    Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteile BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteninnengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 20 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft).

    a) Nach der Senatsrechtsprechung fallen unter dieses Rechtsinstitut solche Zuwendungen unter Ehegatten, denen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden und die darin ihre Geschäftsgrundlage haben (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 1996 - XII ZR 230/96 - FamRZ 1999, 1580 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600 mwN).

    Dabei ist zu beachten, dass auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (Senatsurteil BGHZ 142, 137, 148 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGH Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1038
BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98 (https://dejure.org/1999,1038)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1999 - III ZR 27/98 (https://dejure.org/1999,1038)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1999 - III ZR 27/98 (https://dejure.org/1999,1038)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Judicialis

    BGB § 613 a; ; BGB § 426

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 613 a; BGB § 426
    Ausgleich zwischen altem und neuem Arbeitgeber bei Erfüllung eines vor Betriebsübergang entstandenen Urlaubsanspruchs

  • rechtsportal.de

    BGB §§ 613, 426
    Ansprüche des neuen Arbeitgebers beim Betriebsübergang

  • ibr-online
  • Der Betrieb

    BGB §§ 613a, 426
    Vor Betriebsübergang entstandene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern: Ausgleichsanspruch des neuen Arbeitgebers gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2962
  • ZIP 1985, 1156
  • MDR 1999, 749
  • NZA 1999, 817
  • VersR 2000, 1152
  • WM 1999, 1026
  • DB 1999, 1213
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.07.1985 - IX ZR 172/84

    Ansprüche des neuen Arbeitgebers gegen den bisherigen wegen vor dem

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98
    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach beim Betriebsübergang der bisherige Arbeitgeber dem neuen Arbeitgeber anteiligen Ausgleich in Geld für die vor dem Betriebsübergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaub schuldet, die der neue Arbeitgeber erfüllt hat (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - IX ZR 172/84 - NJW 1985, 2643).

  • BAG, 05.11.1970 - 5 AZR 154/70

    Arbeitsplatzwechsel - Urlaubsabgeltung - Freizeitanspruch

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98
    Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
  • BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 476/54
    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98
    Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 43/97

    Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs?

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98
    Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
  • BAG, 08.03.1984 - 6 AZR 600/82

    Urlaubsanspruch bei fehlender Arbeitsleistung im Urlaubsjahr

    Auszug aus BGH, 25.03.1999 - III ZR 27/98
    Dieses Urteil steht in seinen tragenden Erwägungen nicht in Widerspruch zu der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, insbesondere beruht es nicht entscheidungserheblich auf der - zwischenzeitlich überholten - "Einheitstheorie" zur Rechtsnatur des Urlaubsanspruchs (vgl. einerseits BAG NJW 1956, 1254; BAG NJW 1971, 534, 535; andererseits BAG DB 1984, 1883; BAG DB 1999, 52), sondern auf der Annahme einer in § 613 a BGB angelegten Sonderregelung, die auch im Verhältnis des neuen Betriebsinhabers zum bisherigen Arbeitgeber zu angemessenen Ergebnissen führt.
  • OLG Jena, 02.05.2012 - 7 U 971/11

    Betriebsübergang, Herausgabe der Personalunterlagen, Ausgleichsanspruch des

    Einen solchen Anspruch habe der Bundesgerichtshof durch seine Rechtsprechung bereits zweimal bestätigt (BGH NJW 1999, 2962; 1985, 2643 f.).

    Der Bundesgerichtshof, dem der erkennende Senat darin folgt, bejaht einen Ausgleichsanspruch (BGH NJW 1999, 2962; 1985, 2643 f.; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 71. Aufl. 2012, § 613a Rn 24).

  • BAG, 02.12.1999 - 8 AZR 774/98

    Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

    Derartige Vorteile des bisherigen Arbeitgebers liegen in der Natur des Betriebsübergangs und ergeben sich aus dessen Zweckbestimmung, dem Arbeitnehmer den bisherigen Urlaubsanspruch zu erhalten (zur Haftung des bisherigen Arbeitgebers und zum Ausgleichsanspruch des neuen Inhabers vgl. nur ErfK/Preis § 613 a BGB Rn. 89 f. sowie BGH 25. März 1999 - III ZR 27/98 - DB 1999, 1213).
  • LG Leipzig, 15.02.2008 - 7 O 7667/03
    Die Verneinung des Schuldvorwurfs setzt allerdings voraus, dass die unzutreffende Rechtsmeinung der Beklagten nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger, rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden wäre (BGH, Urteil vom 08.10.1992, a.a.O.; BGH, Urteil vom 17.03.1994, Az.: III ZR 27/98, NJW 1994, 3158; OLG Dresden, Urteil vom 09.06.1999, Az.: 6 U 1607/98 und Urteil vom 30.11.1999, Az.: 6 U 2387/99 sowie Urteil vom 06.04.2001, Az.: 6 U 780/00 ).
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