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   BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98   

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https://dejure.org/1999,638
BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98 (https://dejure.org/1999,638)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1999 - VI ZR 170/98 (https://dejure.org/1999,638)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1999 - VI ZR 170/98 (https://dejure.org/1999,638)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rabüro.de

    Haftung des Tierhalters auch, wenn Unfall nicht unmittelbar durch Verhalten des Tieres herbeigeführt wird

  • Judicialis

    BGB § 833 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 833 S. 1
    Reitunfall infolge einer durch spezifische Tiergefahr hervorgerufenen Verunsicherung des Reiters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 833 S. 1
    Haftung aufgrund spezifischer Tiergefahr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • pferdesport-und-recht.de (Leitsatz)

    Tierhalterhaftung/Reitunfall

  • archive.org (Kurzinformation)

    Ein Tierhalter haftet in der Regel für Schäden, die sein Tier anrichtet

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferde

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3119
  • MDR 1999, 1197
  • VersR 1999, 1291
  • SpuRt 2000, 246
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in der Schädigung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367, je m.w.N.) geäußert hat.

    Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, daß ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann das allenfalls als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 aaO, 1147; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206, 1207).

    Die Revision verkennt nicht, daß die Gefährdungshaftung des Tierhalters nach ständiger Rechtsprechung auch dem Reiter auf dem Pferd zugute kommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1992 aaO S. 1146 re. Sp. m.w.N.).

  • BGH, 19.01.1982 - VI ZR 132/79

    Schadensersatz aufgrund eines Unfalls beim Reitunterricht - Schmerzensgeld und

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
    a) Im Ansatzpunkt zu Recht geht die Revision zwar davon aus, daß der Reitschüler den Reitlehrer über die Umstände aufklären muß, die dessen Entscheidung über die Teilnahme des Schülers am Reitunterricht beeinflussen können (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1982 - VI ZR 132/79 - VersR 1982, 348, 349).
  • BGH, 24.06.1986 - VI ZR 202/85

    Haftung des selbstliquidierenden beamteten Krankenhausarztes; Tierhalterhaftung

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
    Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, daß ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann das allenfalls als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 aaO, 1147; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 202/85 - VersR 1986, 1206, 1207).
  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 188/80

    Anspruch auf Schadensersatz für einen Unfall mit einem zu einem Verein gehörenden

    Auszug aus BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich in der Schädigung eine spezifische Tiergefahr verwirklicht, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1146; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80 - VersR 1982, 366, 367, je m.w.N.) geäußert hat.
  • AG Bad Segeberg, 29.11.2012 - 17a C 94/10

    Tierhalterhaftung bei Hundebiss in die Hand: Haftungsausschluss und

    Denn auch wenn der Dritte einen Außenreiz bewusst setzt, beruht doch das Zuschnappen oder Einkrallen des Tieres als Reaktion auf diesen Außenreiz maßgeblich auf einer von außen nicht fassbaren - intrinsischen - Motivation des Tieres (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 09.06.1992 - VI ZR 49/91, NJW 1992, 2474, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 06.07.1999 - VI ZR 170/98, NJW 1999, 3119 f., juris Rn. 12; BGH, Urt. v. 20.12.2005 - VI ZR 225/04, NJW-RR 2006, 813, juris Rn. 7; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, 2012, § 833 Rn. 53 zur Verwirklichung der Tiergefahr bei einem unter "physiologischem Zwang" handelnden Tier).
  • AG Brandenburg, 17.01.2020 - 31 C 278/18

    Gefährdungshaftung des Tierhalters - entgangenes Arbeitsentgelt

    Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall sogar dann ursächlich sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, dass der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt ( BGH , Urteil vom 0 6.07.1999, Az.: VI ZR 170/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3119 f.; OLG Nürnberg , Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f.; OLG Hamm , Urteil vom 24.01.2000, Az.: 13 U 166/99, u.a. in: VersR 2002, Seite 1519 = BeckRS 2000, Nr. 5595 ).

    Aber selbst ein etwaiger - hier aber nicht bewiesener - Reitfehler der geschädigten Zeugin S..., der zu einem abrupten Stehenbleiben und dem "buckeln" des Pferdes evtl. geführt haben könnte, würde nichts an der Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr hier ändern und könnte ggf. nur bei der Prüfung des Mitverschuldens des Reiters zu berücksichtigen sein ( BGH , Urteil vom 0 6.07.1999, Az.: VI ZR 170/98, u.a. in: NJW 1999, Seiten 3119 f.; OLG Nürnberg , Urteil vom 29.03.2017, Az.: 4 U 1162/13, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1173 f. ).

  • OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 94/07

    Tierhalterhaftung: Sturz eines Radfahrers aufgrund Annähern eines Hundes

    Erforderlich ist hierzu, dass ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten vorliegt (BGH NJW-RR 2006, S. 813; NJW 1999, S. 3119; NJW 1976, S. 2130; std. Rspr.).

    Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht unterbrochen, wenn zwar das tierische Verhalten, das Auslöser für die Schreckreaktion gewesen ist, nicht mehr anhält, die Schrecksituation selbst aber noch nachwirkt (BGH NJW 1999, S. 3119, zum Sturz eines durch das Verhalten des Pferdes verunsicherten Reitanfängers, nachdem das Pferd bereits zum Stehen gekommen war; Belling/Eberl-Borges, a. a. O., Rn. 24; Spindler, a. a. O., Rn. 11).

  • OLG Hamm, 24.01.2000 - 13 U 166/99

    Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Reitunfalls; Haftung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt die Gefährdungshaftung des Tierhalters grundsätzlich auch dem Reiter zugute, der ein von einem anderen gehaltenes Pferd im eigenen Interesse nutzt (vgl. BGH, NJW 1982, 763; VersR 1982, 348; NJW 1999, 3119, 3120 m.w.N.).

    Die Gefährdungshaftung des § 833 S. 1 BGB setzt voraus, daß sich eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr verwirklicht hat, die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten äußert (st. Rspr.; vgl. BGHZ 67, 129, 130 = VersR 1976, 1090; BGH VersR !982, 366, 367; NJW 1999, 3119 m.w.N.).

    Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall selbst dann ursächlich sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, daß der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt (BGH, NJW 1999, 3119).

    Hat der Reiter durch vorwerfbare Fehler dazu beigetragen, daß ihn das Pferd abwirft oder er vom Pferd fällt, kann das allenfalls als Mitverschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt werden (BGH, NJW 1999, 3119 m.w.N.).

    Deshalb muß ein Reiter, der Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend macht, den Beweis für seine Behauptung erbringen, das Pferd habe nicht seinen Anweisungen gefolgt und sei "durchgegangen" (OLG Düsseldorf, VersR 1981, 82 [der BGH hat die Revision nicht angenommen]; ebenso: BGH, VersR 1990, 796; a.A.: BGH, NJW 1999, 3119).

  • OLG Naumburg, 23.04.2014 - 1 U 115/13

    Tierhalterhaftung: Anwendung des Rechtsgedankens des Mitverschuldens bei

    Das Landgericht hat insoweit zutreffend hervorgehoben, dass für die Tierhalterhaftung eine Mit- oder mittelbare Verursachung des Körper-, Gesundheits- oder Sachschadens ausreichen (BGH NJW 1999, 3119, 3120; NJW-RR 2006, 813, 814; Palandt/Grüneberg, vor § 249 Rdn. 52).

    Richtigerweise hätte das Landgericht also ausschließlich prüfen müssen, ob den Kläger selbst ein Mitverschulden trifft, weil er die konkrete Gefahr erkennen und vermeiden konnten und sonach die ihm im eigenen Interesse abzuverlangende Sorgfalt zur Schadensvermeidung außer Acht ließ (BGH NJW 1999, 3119; OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 93; OLG Jena r + s 2010, 126, 128).

  • OLG Hamm, 26.06.2001 - 27 U 6/01

    Zur Haftung eines Hundehalters für die Schäden, die ein Fahrradfahrer beim

    Die Haftung der Beklagten als Halterin des den Sturz der Klägerin auslösenden Hundes folgt aus § 833 S. 1 BGB, weil der Fahrradsturz der Klägerin auf eine "spezifische Tiergefahr" zurückzuführen ist, sich also die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung verwirklicht hat (vgl. zu den Anforderungen: BGH in MDR 1999, 1197; OLG München in OLGR 2000, 3; Palandt, BGB-Kommentar, 60. Aufl., Rn. 6 zu § 833; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 18, Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • LG Koblenz, 25.05.2022 - 3 O 134/19

    Die abgeworfene Reiterin

    Anders, wenn das Tier anders als beabsichtigt reagiert zum Beispiel willkürliches Bewegen des Pferdes wie Durchgehen, Beißen, Schlagen, Ausrutschen, Ausbrechen, Losgaloppieren und abruptes Anhalten des Reitpferdes den Schaden, auch des Reiters, verursachen (BGH VersR 66, 1073, NJW 99, 3119, NJW-RR 06, 813; Palandt, a.a.O. § 833 Rn. 7).
  • LG Münster, 01.06.2007 - 16 O 558/06

    Haftung eines Vereins als Tierhalter bei Schädigung eines Vorstandsmitglieds;

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2005 - 8 U 283/04

    Tierhalterhaftung: Typische Tiergefahr durch beteiligtes Hunderudel

  • LG Rottweil, 16.01.2003 - 6 O 23/02

    Tierhalterhaftung beim Stolpern eines Reitpferdes und Verletzung des Reiters

  • OLG München, 13.01.2021 - 10 U 4894/20

    Ausschluss eines Anspruchs aus Tierhalterhaftung wegen überwiegender

  • OLG Brandenburg, 19.07.2007 - 12 U 234/06

    Tierhalterhaftung: Umfang und Dauer der Aufsichtspflicht des Tierhalters bei

  • AG Berlin-Schöneberg, 04.03.2010 - 9 C 308/09

    Wohnraummiete: Haftung des Mieters für von seiner Katze verursachte Kratzspuren

  • OLG Karlsruhe, 12.06.2002 - 7 U 172/01

    Tierhalterhaftung: Beweislast eines geschädigten Reiters bei einem Reitunfall

  • OLG Hamm, 11.11.1999 - 6 U 120/98

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes von einem Kutschbock; Umfang des

  • LG Darmstadt, 14.06.2005 - 17 O 224/04

    Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Pferdehalter; Haftung des

  • OLG Hamm, 23.02.2002 - 13 U 59/02

    Ausgestaltung der deliktischen Haftung eines Pferdehalters bzgl. durch das

  • AG Coburg, 12.06.2019 - 17 C 1316/18

    Reduzierte Elternhaftung

  • OLG Hamm, 08.05.2002 - 13 U 228/01

    Verstoß eines Reitlehrers gegen die ihm obliegende Sicherungspflicht

  • LG Lüneburg, 14.02.2008 - 5 O 74/07

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit ausgebrochenem Vieh

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 149/99

    Mitverschulden einer unerfahrenen Reiterin; Höhe des Schmerzensgeldes wegen

  • OLG Düsseldorf, 29.03.2016 - 1 U 107/15

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftrades mit einem die Straße

  • LG Hamburg, 22.06.2007 - 318 O 213/06

    Tierhalterhaftung: Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines durch einen

  • OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 94/99

    Tierhalterhaftung bei Fehler des Reiters

  • LG Dortmund, 05.03.2012 - 5 O 324/11

    Herbeiführung von Verletzungen eines Pferdes durch den Hufausschlag eines

  • LG Osnabrück, 30.10.2003 - 1 O 1487/02

    Antrag auf gerichtliche Feststellung der gesamtschuldnerischen

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