Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98   

Zu spät erkannte Osteitis

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung (hier: unterlassener Wundabstrich);

§ 402 ZPO, kritisches Hinterfragen des Sachverständigenberichts

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung: Wann kann ich Schadensersatz / Schmerzensgeld vom Arzt verlangen?

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3408
  • MDR 1999, 1265
  • NZV 2000, 162
  • VersR 1999, 1282



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Wird zitiert von ... (67)  

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04  

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Eine solche Pflicht, die etwa Ärzte trifft (BGHZ 72, 132, 138; BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 f.), besteht aber bei der Anlageberatung durch Kreditinstitute ebenso wenig wie bei der Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - IX ZR 105/91, WM 1992, 701, 703).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03  

    Arzthaftung - Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

    f) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis des Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn - wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat entwickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - aaO; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 394/02 - VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO, S. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03  

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

    Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet, daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283).

    d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO).

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