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   BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98   

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BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98 (https://dejure.org/1999,8167)
BayObLG, Entscheidung vom 24.02.1999 - 5St RR 237/98 (https://dejure.org/1999,8167)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Februar 1999 - 5St RR 237/98 (https://dejure.org/1999,8167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1
    Verschulden beim Ausbleiben des Angeklagten im Berufungstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3424
  • StV 2001, 336
  • JR 2000, 80
  • BayObLGSt 1999, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.09.1993 - 2 BvR 1732/93

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Voraussetzungen der Fortführung

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    Mit dem BVerfG (NStZ 1993, 598/599) kann hier offengelassen werden, ob auf die zweite Fallgestaltung die Regelung in § 231 a Abs. 1 StPO überhaupt angewendet werden kann (vgl. LR/Gollwitzer 25. Aufl. § 231 a Rn. 9).

    Das in § 329 Abs. 1 StPO weniger strenge Erfordernis eines Verschuldens erübrigt diese Fallunterscheidung nicht, weil sie für die Beurteilung eines Verschuldens im Hinblick auf die bei der zweiten Fallgestaltung ins Spiel kommenden Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 GG und der Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Bedeutung entfaltet (BVerfG NStZ 1993, 598/599).

  • BGH, 23.11.1960 - 4 StR 265/60
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    § 329 StPO regelt nicht die Fälle erstmaliger Prüfung der Schuld- und Straffrage, sondern lediglich die Überprüfung eines bereits vorliegenden Erkenntnisses des ersten Rechtszugs, das aufgrund einer erschöpfenden, durch Verfahrensvorschriften der Strafprozeßordnung gesicherten sachlichen Verhandlung ergangen ist (BGHSt 15, 287/289).

    Nach Auffassung des Senats ist deshalb die in BGHSt 15, 287/289 angeführte Unterstellung, im Ausbleiben des Angeklagten liege eine Prozeßhandlung in Form eines Rechtsmittelverzichts, entbehrlich.

  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    Die verfahrensmäßige Besonderheit (vgl. BGHSt 17, 391/395 f.) liegt darin, daß der Angeklagte die Überprüfung des Ersturteils begehrt und zufolge der Hemmungswirkung dessen Rechtskraft nach § 316 Abs. 1 StPO hinauszögert.

    aa) Die Rechtsprechung nimmt für § 329 Abs. 1 StPO bei der gebotenen weiten Auslegung (BGHSt 17, 391/397) des Begriffs der "genügenden Entschuldigung" zum Maßstab, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331).

  • BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85

    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    Für die Entscheidung des Berufungsgerichts besteht nach herrschender Auffassung (vgl. BGHSt 33, 394 ) kein Ermessensspielraum.
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 2 Ss 143/83
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    aa) Die Rechtsprechung nimmt für § 329 Abs. 1 StPO bei der gebotenen weiten Auslegung (BGHSt 17, 391/397) des Begriffs der "genügenden Entschuldigung" zum Maßstab, ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf zu machen ist (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331).
  • OLG Bremen, 07.02.1986 - Ss 127/85
    Auszug aus BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98
    Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung zwischen der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, vor Gericht zu erscheinen, und den persönlichen oder privaten Gründen des Angeklagten, die ihn bewogen haben, dieser Pflicht nicht nachzukommen (OLG Bremen StV 1987, 11/12).
  • OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 446/00

    Rüge der Verletzung des § 329 StPO ausschließlich mit Hilfe einer Verfahrensrüge

    Nach Ansicht des Senats ist daran festzuhalten, dass die Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO durch rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen für eine Berufungsverwerfung nur Gegenstand einer den Vorschriften des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge sein kann (so bisher BayObLG NJW 1999, 3424; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249; OLG Düsseldorf StV 1982, 216 = JMBl NW 1982, 68; OLG Hamm NJW 1963, 65; OLG Hamm MDR 1973, 694 m. w. Nachw.; OLG Hamm VRS 59, 43 [44]; OLG Hamm VRS 98, 203 [204] = NStZ-RR 2000, 84; OLG Hamburg NJW 1965, 315 m. w. Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 433; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.; SenE v. 25.06.1999 - Ss 255/99 - 1 Ws 15/99 = VRS 97, 362 [364]; Gollwitzer a.a.O. Rdnr. 99; AK-Dölling a.a.O. Rdnr. 46; KMR-Paulus § 329 StPO Rdnr. 68; Pfeiffer a.a.O.; zu § 412 StPO: …

    Das Revisionsgericht kann vielmehr schon aufgrund dieser sog. "unsubstantiierte Verfahrensrüge" prüfen, ob die Urteilsgründe rechtsfehlerhafte Erwägungen zum Begriff der genügenden Entschuldigung erkennen lassen (BayObLG NJW 1999, 3424; OLG Brandenburg NStZ 1996, 249 m. w. Nachw.; OLG Hamm NJW 1963, 65 [66]; OLG Hamburg NJW 1965, 315 m. w. Nachw.; OLG Zweibrücken StV 1987, 10; SenE v. 09.02.1988 - Ss 40/88 - VRS 75, 113 [115] = StV 1989, 53 m. w. Nachw.; zu § 412 StPO: OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331 = StV 1984, 148 [149]; zu § 74 Abs. 2 OWiG: SenE v. 17.03.1987 - Ss 118/87 B - = VRS 72, 442 [443]).

  • OLG München, 08.09.2005 - 5St RR 66/05

    Vertrauensschutz bei sehr kurzfristigem Verlegungsantrag des Angeklagten

    Eine genügende Entschuldigung ist anzunehmen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (KK/Ruß StPO 5.Aufl. § 329 Rn.10 m.w.N; BayObLG JR 2000, 80/81).
  • OLG München, 26.08.2008 - 5St RR 167/08

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Verpassen eines

    Bei der Entscheidung, ob das Ausbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist, steht dem Berufungsgericht kein Ermessensspielraum zu (vgl. BGHSt 33, 394/398; BayObLG JR 2000, 80/81); es handelt sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage, deren maßgebliche Erwägungen vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können.

    Eine genügende Entschuldigung liegt vor, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles dem Angeklagten wegen seines Ausbleibens billigerweise kein Vorwurf zu machen ist (BayObLG JR 2000, 80/81).

  • OLG Hamburg, 06.05.2020 - 2 Rev 20/20

    Strafverfahren wegen Diebstahls und Körperverletzung: Verwerfung der Berufung bei

    a) Das Ausbleiben des Angeklagten ist entschuldigt, wenn ihm bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls seine Säumnis billigerweise weder objektiv noch subjektiv zum Vorwurf gemacht werden kann (BayObLGSt 1999, 42; KK/ Paul , § 329 Rn. 10; MüKo-StPO/ Quentin , § 329 Rn. 29).
  • OLG Hamm, 13.02.2020 - 5 RVs 5/20

    Absoluter Revisionsgrund; Öffentlichkeit; Beruhen

    Bestehen gegen sie keine Bedenken, muss die Berufung des Angeklagten ohne Sachverhandlung verworfen werden (OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.04.1982 - 1 Ws 88/82 LSK 1982, 520155; beck-online, BayObLG Beschluss vom 24.2. 1999 - 5 St RR 237/98, beck-online; KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 329 Rn. 13 m. w. N.; MüKoStPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, StPO § 329 Rn. 68).
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