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   BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98   

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BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98 (https://dejure.org/1999,1279)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1999 - IV ZR 112/98 (https://dejure.org/1999,1279)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1999 - IV ZR 112/98 (https://dejure.org/1999,1279)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; AKB § 1
    Nichtannahme allein des mit einem Haftpflichtantrag verbundenen Antrags auf vorläufigen Kaskoschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 1; VVG § 1
    Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3560
  • MDR 1999, 1383
  • NZV 1999, 465
  • VersR 1999, 1274
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 182/84

    Eintrittspflicht des Kfz-Versicherers für Unfall im Ausland bei angegebener

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 unter II 2 a m.w.N.), wie die Vorinstanzen richtig gesehen haben, regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Nach diesem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - aaO unter II 2 b und Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 unter I) oder sonst mündlich mitgeteilt hat.

  • BGH, 25.01.1995 - IV ZR 328/93

    Beendigung der vorläufigen Deckung durch Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es daher regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder mangels eines Antrags nicht zustande kommt (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a).
  • OLG München, 03.04.1998 - 21 U 4290/97

    Haftung des VU, unzulänglich ausgefüllte Doppelkarte, Pflicht des VV, den

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Das Berufungsgericht (Veröffentlichung der Entscheidung in r+s 1998, 456) hat übereinstimmend mit dem Landgericht in der Aushändigung der Versicherungsbestätigung keine vorläufige Deckungszusage in der Kaskoversicherung gesehen, weil die Beklagte durch den Hinweis auf der Doppelkarte deutlich zum Ausdruck gebracht habe, daß vorläufiger Kaskoversicherungsschutz nur bestehe, wenn ein entsprechendes Kästchen angekreuzt sei.
  • BGH, 08.06.1964 - II ZR 163/61
    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Nach diesem von den Vertragsparteien verfolgten Zweck greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1986 - IVa ZR 182/84 - aaO unter II 2 b und Urteil vom 8. Juni 1964 - II ZR 163/61 - VersR 1964, 840 unter I) oder sonst mündlich mitgeteilt hat.
  • BGH, 08.10.1969 - IV ZR 627/68

    Anforderungen an die Deckungszusage bei einer Haftpflichtversicherung - Umfang

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 223/80 - WM 1983, 313 unter 1 und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088 f.).
  • BGH, 26.06.1991 - VIII ZR 231/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines endgültigen und gleichzeitigen Ausschlusses von

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Davon abgesehen unterliegt die Auslegung und rechtliche Würdigung des Parteivorbringens der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90 - NJW 1991, 2630 unter II 3).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 223/80

    Annahme eines Angebots zu abweichenden Bedingungen

    Auszug aus BGH, 14.07.1999 - IV ZR 112/98
    Erklärt der Vertragspartner seinen vom Angebot abweichenden Vertragswillen nicht hinreichend deutlich, so kommt der Vertrag zu den Bedingungen des Angebots zustande (vgl. BGH, Urteile vom 18. November 1982 - VII ZR 223/80 - WM 1983, 313 unter 1 und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 627/68 - VersR 1969, 1088 f.).
  • OLG Saarbrücken, 20.04.2006 - 5 U 575/05

    Kasko - Vorläufige Deckung und Kaskoschutz

    Hiermit soll dem Versicherungsnehmer der endgültig gewünschte Versicherungsschutz schon für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Versicherers über die Annahme des Antrags auf Abschluss des Hauptvertrages gewährt werden; ob der endgültige Versicherungsvertrag letztlich zustande kommt oder nicht, ist dabei für die Leistungspflicht des Versicherers regelmäßig ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f; Urt. v. 25.01.1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte - der für die behördliche Zulassung des Kraftfahrzeugs benötigten Versicherungsbestätigung gemäß § 29 a StVZO - an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; allein ein formularmäßiger Hinweis auf der Deckungskarte genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.; OLG Köln, VersR 2002, 970 f.; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21 f.).

    Sie greift vielmehr schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz nach dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch (BGH, Urt. v. 19.03.1986 - IVa ZR 182/84 - VersR 1986, 541 f.) oder sonst mündlich mitgeteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.1999 - IV ZR 112/98 - VersR 1999, 1274 f.).

  • OLG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 U 481/08

    Voraussetzungen einer Hinweispflicht des Versicherers

    Aus diesem Grund führt die Aushändigung der sogenannten Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Urteil vom 20.4.2006 - VersR 2006, 1353; Urteil vom 22.3.2000 - 5 U 818/99, VersR 2001, 323: ebenso OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 726; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1540 ; OLG Köln, VersR 2002, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 27 ), regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    c) Nichts anderes kann im Rahmen der den Versicherungsnehmer schützenden Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3 VVG gelten, die der Bundesgerichtshof als besondere Ausprägung dieses Vertrauensschutzgedankens ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ).

    Der Sache nach handelt es sich bei den oben dargelegten Grundsätzen um eine Auslegungsregel, die der Bundesgerichtshof aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ableitet, die auch im Rahmen von § 150 Abs. 2 BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274 ; Urteil vom 18.11.1982 - VII ZR 223/80, WM 1983, 313 ).

  • OLG Köln, 24.10.2000 - 9 U 34/00

    Vorläufige Deckung auch in der Fahrzeugversicherung durch Aushändigung

    Stellt jedoch der Versicherungsnehmer einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung, so führt die Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO an ihn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 86, 541 m.w.N.; 99, 1274 = DAR 99, 499 = zfs 99, 522) regelmäßig dazu, daß der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, daß vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.

    Es reicht insoweit, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz in dem noch abzuschließenden Hauptvertrag telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 99, 1274).

    Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es grundsätzlich auch ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder nicht (BGH VersR 95, 409; 99, 1274; OLG Hamm NZV 98, 208).

  • OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 12 U 86/06

    Fahrzeugversicherung: Vorläufige Deckung in der Fahrzeugvollversicherung bei

    Eine solche gegenteilige Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass entgegen dem Wunsch des Versicherungsnehmers vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist; ein bloß formularmäßiger Hinweis auf der Doppelkarte genügt dagegen nicht (BGH VersR 1999, 1274f; OLG Köln, VersR 2002, 970f; OLG Frankfurt, ZfSch 2001, 21f; OLG Saarbrücken aaO.).

    Nach dem von den Vertragsparteien mit einer vorläufigen Deckung verfolgten Zweck, nämlich den endgültig gewünschten Versicherungsschutz für die Übergangszeit bis zur Entscheidung über die Annahme eines Antrags vorzuverlegen, greift die Auslegungsregel schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Wunsch nach einer Kaskoversicherung zusätzlich zu der Haftpflichtversicherung als Bestandteil des noch abzuschließenden Hauptvertrages telefonisch oder sonst mündlich mitgeteilt hat (BGH VersR 1999, 1274 f).

  • KG, 09.12.2014 - 6 U 22/14

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

    Da es sich bei dem Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung und dem Hauptversiche-rungsvertrag um unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handelt, ist es für die Frage des Kaskoversicherungsschutzes im Zeitraum der vorläufigen Deckung ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag später tatsächlich mit Kaskoschutz zustande kommt oder ob der Versicherer - wie vorliegend - den Antrag auf Abschluss einer Kaskoversicherung zurückweist (BGH VersR 1995, 409 - 411, zitiert nach juris, dort Rdz., BGH VersR 1999 1274 - 1275, zitiert nach juris, dort Rdz. 8 m.w.N.; OLG Hamm a.a.O. Rdz. 8; OLG Köln VersR 2002, 970 - 971, zitiert nach juris, dort Rdz. 11); dies zeigt auch die Regelung des § 50 VVG.
  • OLG Köln, 18.07.2000 - 9 U 36/98

    Versicherungsvertragsrecht - Nachweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der

    Diese vorläufige Deckungszusage, die nach dem Wortlaut der AKB nur vorläufigen Versicherungsschutz für die Kfz.-Haftpflichtversicherung begründet, führt nach der Rechtsprechung gleichwohl dazu, dass der Versicherer regelmäßig auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn auch Kaskoversicherungsschutz beantragt wird und die Aushändigung ohne den deutlichen Hinweis darauf erfolgt, es werde dem Versicherungsnehmer dadurch nur vorläufige Deckung in der Kfz.-Haftpflichtversicherung gewährt (BGH VersR 86, 541; 99, 1274).
  • BGH, 17.06.2014 - XI ZR 514/11

    Schadensersatz wegen eines angeblich nicht in Auftrag gegebenen Erwerbs von

    Insoweit ergibt die Auslegung des Parteivorbringens, die der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - XI ZR 256/91, WM 1992, 1648; BGH, Urteile vom 14. Juli 1999 - IV ZR 112/98, NJW 1999, 3560, 3561 und vom 21. März 2003 - V ZR 290/02, WM 2003, 1908, 1909), dass die Echtheit dieser drei Unterschriften nicht bestritten ist.
  • OLG Schleswig, 24.05.2007 - 7 U 64/06

    Voraussetzungen des vorläufigen Deckungsschutzes in der KfZ-Kaskoversicherung

    Dabei führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, S. 3560) die Aushändigung der sog. Deckungskarte an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, regelmäßig dazu, dass der Versicherer auch zur Gewährung vorläufigen Deckungsschutzes in der Fahrzeugversicherung verpflichtet ist, wenn er nicht deutlich darauf hinweist, dass vorläufige Deckung nur in der Haftpflichtversicherung gewährt werde.
  • LG Dortmund, 01.04.2014 - 2 S 9/14

    Erhöhung eines Krankentagegeldes kann bei fehlendem Schutzbedürfnis des

    a) Die Annahme einer Hinweispflicht des Versicherers aus § 5 Abs. 2 VVG setzt ein besonderes Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers voraus, da § 5 Abs. 2 und 3 VVG eine besondere Ausprägung des Vertrauensschutzgedankens enthalten (BGH r+s 2000, 491).
  • KG, 10.04.2015 - 6 U 21/14

    Vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung bei Bestehen eines Rahmenvertrages

    Solche Vereinbarungen in einem Rahmenvertrag gehen den Regelungen in den AKB (B.2.2. AKB 2008: Vorl. Versicherungsschutz besteht nur, wenn ausdrücklich zugesagt) und der hierzu ergangenen Rspr. des BGH vor, wonach die Aushändigung der Versicherungsbestätigung an den VN, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen ist, wenn der VR dem VN durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmissverständlich klargemacht hat, dass entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherung vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist (BGH, Urteil vom 14.7.1999 - IV ZR 112/98, VersR 1999, 1274; Urteil vom 19.3.1986 - IVa ZR 182/84, VersR 1986, 541).
  • OLG Hamm, 18.01.2000 - 3 Ss 558/99

    Betrug, mittelbare Falschbeurkundung, Anmeldung eines Kraftfahrzeuges, Vorlage

  • KG, 11.02.2014 - 6 U 64/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Vorläufiger Deckungsschutz bei Erteilung einer

  • OLG Saarbrücken, 22.03.2000 - 5 U 818/99

    Zustandekommen eines Hauptvertrages über eine Vollkaskoversicherung; Versicherung

  • KG, 02.01.2017 - 6 W 129/16

    Vorläufige Deckung in der Vollkaskoversicherung: Zulassung des Fahrzeugs zum

  • AG Pirmasens, 27.06.2007 - 3 C 98/07

    Erstattung des Fahrzeugwertes eines wegen eines Motorbrandes beschädigten

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