Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 21.09.1999

Rechtsprechung
   LG Hanau, 23.09.1999 - 3 Qs 149/99   

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https://dejure.org/1999,2824
LG Hanau, 23.09.1999 - 3 Qs 149/99 (https://dejure.org/1999,2824)
LG Hanau, Entscheidung vom 23.09.1999 - 3 Qs 149/99 (https://dejure.org/1999,2824)
LG Hanau, Entscheidung vom 23. September 1999 - 3 Qs 149/99 (https://dejure.org/1999,2824)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    E-Mail-Beschlagnahme beim Provider rechtmäßig?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3647
  • StV 2000, 354
  • MMR 2000, 175
  • K&R 2000, 42
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.1980 - StB 3/80
    Auszug aus LG Hanau, 23.09.1999 - 3 Qs 149/99
    Die Beschwerde ist in einen Antrag auf Überprüfung der Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch das nunmehr zuständige Gericht umzudeuten (vgl. BGHSt 29, 200; Karlsruher Kommentar - Nack, 4. Auflage, § 98 Randnummer 33; sowie für den Fall des § 1 1 1 a StPO Löwe/Rosenberg-Schäfer, 24. Auflage, § 1 11 a Randnummer 90).
  • BGH, 31.03.2009 - 1 StR 76/09

    Beschlagnahme und Herausgabe von E-Mails

    Jedoch bedurfte es für die im Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits gelesen oder noch ungelesen, auch nicht der Voraussetzungen des § 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben (vgl. hierzu näher KK-StPO/Nack § 100a Rdn. 22 f.; BeckOK-StPO/Graf § 100a StPO Rdn. 28 ff.; KMR/Bär § 100a Rdn. 29; aA LG Hanau NJW 1999, 3647; LG Hamburg wistra 2008, 116; dem zustimmend Gaede, StV 2009, 96, 97, allerdings bereits mit aus technischer Sicht fragwürdiger Begründung; bislang zu einer Gesamtbetrachtung neigend Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 100a Rdn. 6).
  • LG Braunschweig, 12.04.2006 - 6 Qs 88/06

    Account; angemieteter Speicherplatz; Beschlagnahmeanordnung;

    Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2006 war überwiegend anerkannt, dass der E-Mail-Verkehr als Fernmeldeverkehr zwar grundsätzlich dem Schutzbereich des § 100 a StPO unterfällt, der eigentliche Übermittlungsvorgang aber mit der Speicherung auf dem PC beim Empfänger abgeschlossen ist und daher dem Schutzbereich des Art. 10 GG nicht mehr unterfällt (KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 100 a Rdn. 6, Palm/Roy, NJW, 1996, 1791, LG Hanau NJW 1999, 3647; weitergehend LG Ravensburg NStZ 2003, 325; Beschlagnahme auch beim Provider als Vergleich mit einem im Briefverteilungszentrum lagernden Brief).

    Teilweise wird dabei für die Beendigung des Übertragungsverkehrs zusätzlich verlangt, dass die E-Mail vom Nutzer bereits abgerufen worden ist (LG Hanau NJW 1999, 3647, Kemper, NStZ 2005, 538, 543).

    Ein zusätzlicher Abruf beim Nachrichtenübermittler und Übertragung der E-Mail aus dessen Mailbox auf das Endgerät des Teilnehmers (siehe dazu LG Hanau NJW 1999, 3647) ist weder vorgesehen noch erforderlich, da die E-Mails dem Teilnehmer auf dem Server des Providers in einem eigenen Postfach bereits endgültig zur Verfügung gestellt werden.

  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 619 Qs 1/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Überwachung von E-Mail-Accounts auf

    b.) Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen aufgrund der vorgenannten Erwägungen allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (so auch LG Hanau, NJW 1999, 3647; LG Mannheim, StV 2002, 242; Störing, a.a.O, S. 209).
  • LG Hamburg, 08.01.2008 - 164 Gs 1082/07

    Aufgabe der alleinigen Herrschaftsbefugnis eines Nutzers über elektronische Daten

    Hinsichtlich des ermittlungsbehördlichen Zugriffs auf die bei einem Provider in einem Server-Postfach gespeicherten E-Mails kommen aufgrund der vorgenannten Erwägungen allein die §§ 100a, 100b StPO als gesetzliche, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Eingriffsgrundlage in Betracht (so auch LG Hanau, NJW 1999, 3647 [LG Hanau 23.09.1999 - 3 Qs 149/99]; LG Mannheim, StV 2002, 242; Störing, a.a.O, S. 209).
  • AG Hamburg, 19.12.2007 - 164 Gs 1082/07

    Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme von E-Mail-Adressen und dazugehörigen

    Dagegen kann nicht eingewandt werden, die Aufteilung des Übermittlungsvorgangs einer E-Mail in verschiedene Phasen, nämlich die Übermittlung an und das anschließende Ruhen auf dem Server des Telekommunikationsdienstleisters sowie die Übertragung vom Server an den Empfänger, sei künstlich und rechtlich nicht haltbar; vielmehr stünde die Kommunikation insgesamt unter dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG (so LG Hanau, NJW 1999, 3647 [LG Hanau 23.09.1999 - 3 Qs 149/99] ).
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,7230
OLG Nürnberg, 21.09.1999 - Ws 967/99 (https://dejure.org/1999,7230)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.09.1999 - Ws 967/99 (https://dejure.org/1999,7230)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21. September 1999 - Ws 967/99 (https://dejure.org/1999,7230)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Anforderungen an die Feststellung der Schuldfähigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • archive.org (Leitsatz)

    StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a; § 397 a Abs. 1; § 413; § 414
    Zulassung der Nebenklage im Sicherungsverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, -
  • NJW 1999, 3647
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    a) KG Berlin, Beschluß vom 19. Oktober 1994 - 5 Ws 396/94 (zitiert nach KG JR 1995, 259, 260); OLG Dresden, Beschluß vom 12. Februar 1999 - 1 Ws 28/99 (zitiert nach OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 17); OLG Düsseldorf JR 1999, 253 m. zust. Anm. Gössel; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 u. NStZ-RR aaO; OLG Hamburg NStZ 1997, 406 und JR 2001, 213 m. zust. Anm. Gössel; OLG Köln JR 1994, 344 m. zust. Anm. Gössel (unter Aufgabe seiner in LR StPO 24. Aufl., vor § 413 Rdn. 6 und § 414 Rdn. 1 vertretenen gegenteiligen Auffassung); OLG München, Beschluß vom 3. März 1998 - 2 Ws 193/98 (zitiert nach Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. vor § 395 Rdn. 5); OLG Nürnberg, NJW 1999, 3647; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Schleswig SchlHA 2000, 148; OLG Stuttgart (im vorliegenden Verfahren, vgl. I.); LG Essen, NStZ 1991, 98 m. zust. Anm. Weigend; dieser Entscheidung stimmt auch Hanack in LK 11. Aufl. vor §§ 61 ff. Rdn. 98 zu; LG München II NStZ-RR 1998, 78; LG Stuttgart Beschluß vom 21. Mai 1990 4 KLs 159/89 (zitiert nach Gruhl NJW 1991, 1874 Fußn. 2).
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    In dem Fall, daß die Strafkammer die Zulassung der Nebenklage und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht abgelehnt haben sollte, kann die getroffene Entscheidung nicht zu Lasten des rechtzeitig tätig gewordenen Verletzten gehen, vielmehr ist in diesem Fall rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen vorlagen, die Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auszusprechen (Senat NStZ 1983, 42; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).

    Hingegen vermag der Senat die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene Auffassung, die Anschlußberechtigung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren ergebe sich seit Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bereits aus dem Wortlaut der §§ 395 Abs. 1, 414 Abs. 2 Satz 1 StPO, nicht zu teilen (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243, OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2000 - 2 Ws 283/00

    Sicherungsverfahren; Zulässigkeit der Nebenklage; Schuldunfähigkeit; Opferschutz;

    Er schließt sich der Ansicht einer zunehmenden Anzahl von Oberlandesgerichten, Landgerichten und im Schrifttum (OLG Köln NStZ 1994, 144; OLG Frankfurt NJW 1994, 3243 und NStZ-RR 2000, 17; OLG Saarbrücken NStZ 1997, 453; OLG Düsseldorf VRS 96, 218; OLG Nürnberg NJW 1999, 3647; OLG Schleswig SchlHA 2000, 148 f ; LG Essen NStZ 1991, 98; Senge in KK-StPO 4. Aufl. § 395 Rdn. 4; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor § 395 Rdn. 16; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 395 Rdn. 2 und § 414 Rdn. 1 ) an, wonach im Hinblick auf die durch die Vorschriften des Opferschutzgesetzes vom 18.12.1986 (BGBl 1, 2496) erfolgte Reform der Nebenklage im Interesse eines effektiven Opferschutzes die Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren nunmehr zu bejahen ist.
  • OLG Koblenz, 27.03.2000 - 1 Ws 161/00

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Der Senat schließt sich in der in Rechtsprechung und Schrifttum strittigen Frage, ob eine Anschlussbefugnis als Nebenkläger auch im Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff StPO besteht, der Auffassung an, die eine solche Befugnis bejaht (ebenso OLG Frankfurt, NStZ 2000, 17; OLG Nürnberg, NJW 99, 3647; OLG Saarbrücken, NStZ 97, 453; OLG Hamburg, NJW 97, 1719; OLG Köln, NJW 93, 3279; LR-Hilger, vor § 395 StPO, Rdnr. 16; KK-Senge, § 395 StPO, Rdnr. 4; Kurth, NStZ 97, 1, 6; Gruhl, NJW 91, 1874).
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