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   BGH, 30.11.1998 - NotZ 29/98   

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https://dejure.org/1998,1217
BGH, 30.11.1998 - NotZ 29/98 (https://dejure.org/1998,1217)
BGH, Entscheidung vom 30.11.1998 - NotZ 29/98 (https://dejure.org/1998,1217)
BGH, Entscheidung vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 (https://dejure.org/1998,1217)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BNotO § 1; ; BNotO § 2 Satz 3; ; BNotO § 29

  • BRAK-Mitteilungen

    Sozietät von Anwaltsnotar und RA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 1, § 2 S. 3, § 29
    Briefkopf eines mit einem Nur-Rechtsanwalt soziierten Anwalts-Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 428
  • MDR 1999, 323
  • DNotZ 1999, 359
  • DNotZ 1999, 361
  • NJ 1999, 168
  • WM 1999, 649
  • WM 1999, 650
  • BB 1999, 179
  • BB 1999, 179 Ls
  • AnwBl 1999, 171
  • NZG 1999, 110 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.09.1983 - NotZ 7/83

    Aufsichtsbehörde - Anwaltsnotar - Bezeichnung - Notariat - Anwalts- und

    Auszug aus BGH, 30.11.1998 - NotZ 29/98
    Dieser Begriff drücke nämlich, nicht anders als der Begriff "Notariat" [vgl. BGH, Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 - DNotZ 1984, 246], eine gewisse Institutionalisierung des Notarberufes aus und könne als Bezeichnung für die Geschäftsstelle des Notars beim rechtsuchenden Publikum zu Fehlschlüssen über dessen personenbezogenes Berufsbild führen.

    aa) Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat es in einer früheren Entscheidung (Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 - DNotZ 1984, 246) gebilligt, daß die Justizverwaltung dem Notar, der seine Praxis gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ausübte, die Verwendung gemeinsamer Briefbögen mit der Bezeichnung "Anwalts- und Notariatskanzlei" untersagte.

    Wenn zugleich die Person des zu der Sozietät gehörenden Notars deutlich namentlich aufgeführt wird, kann auch keine Rede davon sein, daß der Eindruck einer Verselbständigung des Notaramtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars oder jedenfalls einer gewissen Institutionalisierung des Notarberufes (Senatsbeschluß vom 26. September 1983 aaO) entstehe (a.A. wohl Weingärtner/Schöttler, DONot 7. Aufl. § 2 Rn. 46).

  • BGH, 23.04.2018 - NotZ(Brfg) 6/17

    Recht eines Notars zur Nutzung der Bezeichnung "Notariat" statt der gesetzlichen

    In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort "Notariat" oder "Notariatskanzlei" in neuerer Zeit auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren) - insoweit wohl synonym mit dem von dem Senat für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff "Anwalts- und Notarkanzlei" (Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) - gebraucht werde und in dieser Verwendung zulässig sei (Schäfer in Schippel/ Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14; vgl. auch Görk, DNotZ 2003, 376, 378 ff.; Terner, RNotZ 2014, 523, 525 f.; Eickelberg in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DONot, 7. Aufl., § 3 DONot Rn. 17).

    Zum anderen verwendet er den Begriff Notariat auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt (auch) als Bezeichnung für sein Amt und nicht nur - in engem räumlichen Zusammenhang mit der Führung der korrekten Amts- und Berufsbezeichnung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) - für seine Geschäftsstelle.

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 152/04

    Fachanwälte

    Wird der Kurzbezeichnung ein Zusatz zur Qualifikation der Berufsträger wie "Rechtsanwälte und Notare" oder "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hinzugesetzt, versteht der Verkehr dies als Hinweis darauf, dass sich in der entsprechenden Kanzlei Berufsträger dieser Qualifikation zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428, 429; Beschl. v. 23.9.2002 - AnwZ (B) 67/01, NJW 2003, 346; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03, NJW 2005, 1483, 1484).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 8/05

    Führung der Internet-Adresse "Notariat"

    Denn bei dem gewählten Oberbegriff "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei" geht es vor allem um die Bezeichnung der gemeinsamen Geschäftsstelle von Notar und Rechtsanwälten, die lediglich den Hinweis enthält, daß sich Rechtsanwälte und Notar zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben und in einem gemeinsamen Büro ihren beruflichen Tätigkeiten nachgehen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 - DNotZ 1999, 359, 360).
  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 30/06

    Verwendung der Bezeichnung "Notariat und Anwaltskanzlei" im Kopfbogen

    Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach ein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung nach außen als "Notariat" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 12. November 1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 f. = DNotZ 1999, 359 ff. m. Anm. Mihm; vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = DNotZ 2003, 376 f. m. Anm. Görk; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. Huff LMK 2005, 154738).

    Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender Weise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 = DNotZ 1999, 359 m. Anm. Mihm).

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 46/99

    Anwalts- und Steuerkanzlei

    Da es weiten Teilen des rechtsuchenden Publikums nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts zudem bekannt ist, daß es Kanzleien gibt, in denen neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind, widerspricht es jedenfalls nicht der Lebenserfahrung anzunehmen, die Angabe "Anwalts- und Steuerkanzlei" werde von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise dahin verstanden, daß es sich um eine Kanzlei handelt, in der sich Rechtsanwälte und Steuerberater zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 30.11.1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zur Bezeichnung "Rechtsanwalts- und Notarkanzlei").
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 28/01

    Verwendung der Bezeichnung "Notariat"

    Zwar kann ein Anwaltsnotar, der mit Rechtsanwälten soziiert ist, grundsätzlich ein gemeinsames Namensschild verwenden; es muß jedoch deutlich erkennbar sein, wer (Rechtsanwalt und) Notar und wer (nur) Rechtsanwalt ist (vgl. Sen.Beschl. v. 30. November 1998 - NotZ 29/98, NJW 1999, 428 zu Sozietätsbriefbögen; Weingärtner/Schöttler, DONot 8. Aufl. § 3 Rdn. 65; siehe auch § 3 Abs. 2 Satz 3 DONot - zu sogenannten Kombinationsschildern mit Landeswappen -, vgl. dazu auch Sen.Beschl. v. 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, NJW-RR 2002, 58, 60 - Verf.beschw.
  • LG Essen, 23.08.2012 - 4 O 95/12
    Durch die Bezeichnung als "Notariat" wird vorliegend insbesondere auch der irreführende Eindruck erweckt, auch die weiteren Mitglieder der Sozietät seien zum Notar bestellt bzw. zumindest in der Lage, die Tätigkeiten eines Notars auszuüben (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.1998, NotZ 29/98).
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