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   BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98   

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BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98 (https://dejure.org/1998,877)
BayObLG, Entscheidung vom 25.11.1998 - 3Z BR 164/98 (https://dejure.org/1998,877)
BayObLG, Entscheidung vom 25. November 1998 - 3Z BR 164/98 (https://dejure.org/1998,877)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 26; EU-Richtlinie 85/303/EWG
    Begrenzung der Handelsregistergebühren aufgrund EUGesellschaftssteuerrichtlinie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Europarechtswidrige Handelsregistergebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren für Handelsregistereintragungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    KostO § 26; EU-Richtlinie 85/303/EWG
    Begrenzung der Handelsregistergebühren aufgrund EU-Gesellschaftssteuerrichtlinie

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

  • LG München I - T 5867/98
  • BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 652
  • ZIP 1999, 364
  • EuZW 1999, 158
  • WM 1999, 1622
  • BB 1999, 490
  • DB 1999, 209
  • Rpfleger 1999, 195
  • BayObLGZ 1998, 303
  • NZG 1999, 156
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Nach dem Urteil des EuGH vom 2.12.1997 - Rs.C-188/95 - (WM 1998, 2193 = ZIP 1998, 206), das als Vorabentscheidung gemäß Art. 177 EGV in einer dänischen Handelsregistersache ergangen ist, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie dahin auszulegen, daß die für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (Kapitalgesellschaft) oder deren Zweigniederlassung erhobene Abgaben, um Gebührencharakter zu haben, allein auf der Grundlage der Kosten für diese Eintragung berechnet werden müssen.

    Selbst, wenn nämlich in bestimmten Fällen ein Zusammenhang zwischen der Komplexität einer Eintragung und der Bedeutung des gezeichneten Kapitals bestehen mag, so steht doch die Höhe einer solchen Abgabe im allgemeinen in keinem Verhältnis zu den Kosten, die der Verwaltung bei den Eintragungsförmlichkeiten konkret entstehen (EuGH ZIP 1998, 206/210 Tz. 30).

    Nunmehr plant er ersichtlich im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206), anstelle der bisherigen Wertgebühren aufwandsbezogene Festgebühren einzuführen (vgl. Runderlaß des Baden-Württembergischen Justizministeriums vom 27.4.1998 - ZIP 1998, 1246/1248; ferner Mathias, JurBüro 1998, 566).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 144/94

    Schutzzweck eines Sachverständigenauftrags zur Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Franzen hat sich seit langem mit den Kosten einer Richterstunde befaßt (vgl. Franzen NJW 1974, 784; ders. NJW 1998, 1059; ders. NJW 1993, 438; ders. Anwaltskunst 2. Aufl. S. 144 f.).
  • OLG Schleswig, 04.11.1997 - 9 W 131/97
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    b) Niedrigere Gebühren lassen sich auch nicht mit den Entscheidungen des SchlHOLG (JurBüro 1998, 205) und des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1998, 489) rechtfertigen.
  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Für Gebühren gilt außerdem, anders als für Steuern, das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 92, 91/115; 20, 257/269).
  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Art. 177 EGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedsstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu (zur Frage der richtlinienkonformen Auslegung, wenn die Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, siehe BGHZ 138, 55 ff.).
  • OLG Stuttgart, 25.07.1997 - 2 U 4/97

    Bauschuttklausel unwirksam?

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Dann sind aber die nationalstaatlichen Gesetze (hier § 26 KostO) nicht verbindlich, wenn sie der Richtlinie widersprechen; es gilt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (vgl. Gustavus ZIP 1998, 502/503; Müller-Graff DRiZ 1996, 305/306 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1998 - 10 W 60/98
    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    b) Niedrigere Gebühren lassen sich auch nicht mit den Entscheidungen des SchlHOLG (JurBüro 1998, 205) und des OLG Düsseldorf (Rpfleger 1998, 489) rechtfertigen.
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvR 179/64

    Bundesrecht in Berlin

    Auszug aus BayObLG, 25.11.1998 - 3Z BR 164/98
    Für Gebühren gilt außerdem, anders als für Steuern, das Äquivalenzprinzip (vgl. BVerfGE 92, 91/115; 20, 257/269).
  • OLG Köln, 16.04.1999 - 2 Wx 72/98

    EG-Gesellschaftsteuerrichtlinie vom 17. Juli 1969 (69/355/EWG

    Art. 177 EGV spricht dem Gerichtshof im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten die abschließende Entscheidungsbefugnis über die Auslegung des EG-Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der dort genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte zu (BayObLG, NJW 1999, 652 [653 m.w.N.]).

    Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes folgt zwar, daß die Gebühren für eine Handelsregistereintragung nicht erhoben werden dürfen, soweit ihre Höhe gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (Senat, Beschluß vom 16. November 1998, 2 Wx 45/98, OLGR 1999, 111; BayObLG, NJW 1999, 652 [653]; Gustavus, ZIP 1998, 502 [504]; Lappe, NJW 1998, 1112, [1115]; Schuck, DStR 1998, 820 [821]); der Entscheidung ist jedoch nicht zu entnehmen, daß § 26 KostO überhaupt nicht mehr für eine Gebührenerhebung im Rahmen eines Registerverfahrens herangezogen werden kann und damit - entsprechend der Ansicht der Beteiligten zu 1) - bis zu der geplanten Einführung von aufwandsbezogenen Festgebühren (vgl. BayObLG, NJW 1999, 562 [564]; Runderlaß des baden-württembergischen Justizministeriums vom 27. April 1998, ZIP 1998, 1246 [1248]; Mathias, JurBüro 1998, 566) Handelsregistereintragungen kostenfrei vorgenommen werden müssten.

    Allerdings sind diese im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen (vgl. BayObLG, NJW 1999, 652 [654]; Gustavus, ZIP 1998, 502 [504], Mathias, JurBüro 1998, 566).

    Soweit Kosten unmittelbar mit den Eintragungs- und Aktenführungsarbeiten zusammenhängen, dürfen auch entsprechende Kosten für Dienstreisen, öffentliche Informationsarbeit etc. berücksichtigt werden (EuGH, ZIP 1998, 206 [209], 29. Erwägungsgrund unter Bezugnahme auf die Schlußanträge des Generalanwaltes; BayObLG, NJW 1999, 652 [654]).

    Auch Rechtsmittelkosten, deren Aufwand von den Gebühren bei weitem nicht abgedeckt wird, dürfen einbezogen werden, da die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte wegweisend für zukünftige gleichgelagerte Eintragungsvorgänge sind (BayObLG, NJW 1999, 652 [654]).

    So belaufen sich die effektiven Kosten einer Arbeitsstunde eines Richters am Amtsgerichts nach den Berechnungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts auf ca. 420, 00 DM, wobei sich eine vergleichbare Rechnung für eine Rechtspflegerstunde erstellen läßt (so BayObLG, NJW 1999, 652 [654] unter Bezugnahme auf Ausführungen von Franzen, NJW 1974, 784; ders. NJW 1988, 1059; ders. NJW 1993, 438).

  • OLG Köln, 06.12.1999 - 2 Wx 26/99

    Gebühren für die Eintragung einer Prokura

    Dementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten auf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell gelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum Beispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung (BayObLG NJW 99, 652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195; Senat NJW 99, 1341; LG Hildesheim WM 98, 2373).

    Dies entspricht der Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98, 206 ff. = WM 98, 2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung (BayObLG NJW 99, 652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99, 195 [197]; Senat NJW 99, 1341 [1341/1342]), wonach bereits die Orientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen ihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.

  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Schließlich bestimmt Art. 10 Buchst. c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und den Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 Buchst. e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität erheben, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (vgl. BayObLGZ 1998, 303/306).

    Der Senat hat zu dieser Vorschrift entschieden, dass Gebühren für bestimmte Handelsregistereintragungen den tatsächlichen Aufwand nicht übersteigen dürfen (BayObLGZ 1998, 303/306).

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