Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.12.1997 - 7 U 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11513
OLG Stuttgart, 11.12.1997 - 7 U 5/97 (https://dejure.org/1997,11513)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 (https://dejure.org/1997,11513)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Dezember 1997 - 7 U 5/97 (https://dejure.org/1997,11513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,11513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstandspflicht einer Haftpflichtversicherung für fehlerhafte Estricharbeiten; Vorsätzlicher Verstoß gegen eine Anzeigeobliegenheit durch unterlassene Information über die Durchführung eines versicherungsrechtlich relevanten Beweissicherungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 799
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 22.05.2003 - 7 U 18/03

    Haftpflichtversicherung: Anzeigeobliegenheit bei Einleitung eines selbständigen

    Zur Abgrenzung einer vorsätzlichen von einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit, die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens dem Haftpflichtversicherer anzuzeigen (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.1997 - 7 U 5/97 - NJW 1999, 799).

    b) Im Gegensatz zu einem früheren, vom Senat entschiedenen Sachverhalt (Urteil vom 11.12.1997, NJW 1999, 799) geht der Senat nicht davon aus, dass die Klägerseite im Bewusstsein zu einer Anzeige verpflichtet zu sein, dieselbe unterlassen haben, z.B. weil sie - wie der dortige Versicherungsnehmer - der Sache keine besondere Bedeutung beigemessen hätten und sie ohne die Inanspruchnahme der Versicherung erledigen wollten.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht