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   VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97   

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VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97 (https://dejure.org/1998,9300)
VG Berlin, Entscheidung vom 31.08.1998 - 26 A 623.97 (https://dejure.org/1998,9300)
VG Berlin, Entscheidung vom 31. August 1998 - 26 A 623.97 (https://dejure.org/1998,9300)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 806
  • NJW 2006, 3024 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 448 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Denn anders als die Klägerin mit Bezug auf die sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris, meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Es ergibt sich kein anderer Maßstab aus der von der Klägerin ins Feld geführten sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris.
  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    Hintergrund hierfür ist, dass politische Parteien durch ihre Programme und ihre Äußerungen um Unterstützung der Wählerinnen und Wähler für ihre Auffassungen und Ziele werben, um diese letztlich im Rahmen einer Teilhabe an staatlicher (legislativer und/oder exekutiver) Gewalt geltend zu machen und umzusetzen (vgl. VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 28).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spiegelt sich dieser Gedanke dergestalt wieder, dass auf die Verfassungsfeindlichkeit der politischen Ziele einer Partei geschlossen werden kann, also die Zielrichtung der Verhaltensweisen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen bzw. außer Geltung zu setzen, damit begründet werden kann, dass Menschenwürdeverletzungen in einer Partei systematisch, d.h. nicht nur vereinzelt erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 - juris Rn. 48 f.; in diesem Sinne zudem OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 145; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 39), sodass sie nicht mehr nur als bloße "Entgleisungen" anzusehen sind.

    Denn bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen kann von einer mehrheitsfähigen inneren Bereitschaft ausgegangen werden, im Falle der Teilhabe an staatlicher Macht mit entsprechenden legislatorischen und exekutiven Maßnahmen die Menschenwürde der betroffenen Personengruppen zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen (vgl. VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 39).

    (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen, da davon auszugehen ist, dass beide organisatorische Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17 f.; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Aus dem gleichen Grund können auch Äußerungen anderer Landesverbände herangezogen werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 22; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

    Darüber hinaus ist auch keine hinreichende programmatische Differenzierung der Antragstellerin von der Gesamtpartei erkennbar (vgl. zu diesem Kriterium VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30).

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Denn anders als die Antragstellerin mit Bezug auf die sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris, meint, ist es - jedenfalls bei der hier streitgegenständlichen Einstufung als Verdachtsfall - unerheblich, ob sich angesichts gegenläufiger Äußerungen ein uneinheitliches Bild der Partei im Bereich der Ausländer- und Asylpolitik ergibt.
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2018 - 10 ZB 15.795 - juris Rn. 17: "Äußerungen von Repräsentanten auf Bundesebene derselben Partei entgegenhalten lassen"; B.v. 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 - juris Rn. 21; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 47: "erstreckt sich auch auf Handlungen, Presseerzeugnisse, Verlautbarungen und Äußerungen der Bundespartei, anderer Landesverbände und deren Untergliederungen sowie der Mitglieder der genannten Verbände"; NdsOVG, U.v. 19.10.2000 - 11 L 87/00 - juris Rn. 22: "auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; OVG RhPf, U.v. 10.9.1999 - 2 A 11774/98 - juris Rn. 21: "... weil er Landesverband einer bundesweit organisierten Partei ist, ebenso auf die Partei auf Bundesebene und auf die anderen Landesverbände"; VG Berlin, U.v. 31.8.1998 - 26 A 623.97 - juris Rn. 30: "nicht nur Äußerungen des betreffenden Landesverbandes verwertet werden, sondern auch solche anderer Landesverbände und der Partei auf Bundesebene"; VG München, U.v. 16.10.2014 - M 22 K 14.1663 - juris Rn. 41; vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 179; Ipsen in Ipsen, Parteiengesetz, 2. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: "werden Bekundungen von Organen eines Gebietsverbandes regelmäßig der Partei zugerechnet"; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 107: "auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen ... Dies gilt insbesondere für Über- oder Untergliederungen [Bundes-, Landes-, Kreis- oder Ortsverbände] mit teilidentischem Mitgliederkreis").
  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Namentlich der Einsatz von Vertrauensleuten ist geeignet, den parteiinternen Meinungsaustausch zu verunsichern sowie die Willensbildung nachteilig zu beeinflussen und auf diese Weise auch mittelbar auf die Betätigung und die Erfolgschancen der Partei nach außen einzuwirken (vgl. VG Berlin, NJW 1999, 806 ; VGH Mannheim, DÖV 1994, 917 ; s. auch BVerfGE 65, 1 ).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Es ergibt sich kein anderer Maßstab aus der von den Klägerinnen ins Feld geführten sog. "Republikaner-Rechtsprechung", VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998 - VG 26 A 623.97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

    Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. August 1998 (NJW 1999, 806) in den Hauptanträgen stattgegeben.
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvR 1151/00

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch

    Ob diese Bewertung der Partei "Die Republikaner", die von der Rechtsprechung überwiegend geteilt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2000, NWVBl 2001, S. 178; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19. Oktober 2000, NdsVBl 2001, S. 68; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999, nur in JURIS; BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993, NJW 1994, S. 748; vgl. grundlegend zur Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln auch BVerwGE 110, 126; anderer Ansicht nur VG Berlin, Urteil vom 31. August 1998, NJW 1999, S. 806 [nicht rechtskräftig]), von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, entzieht sich vorliegend schon deshalb einer näheren Prüfung, weil der Beschwerdeführer es versäumt hat, die Unterlagen, auf die die Gerichte ihre Bewertung u. a. gestützt haben, vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugeben (sog. "Indizienkatalog" zur Verfassungsfeindlichkeit der "Republikaner", Verfassungsschutzberichte).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
    Richtig ist zwar, dass für die Fortsetzung einer bereits vor Jahren aufgenommenen Beobachtung eine gewisse Aktualität der "tatsächlichen Anhaltspunkte" gefordert werden muss, wenngleich der hierfür von manchen Gerichten als maßgeblich erachtete Zeitraum von zwei Jahren (so VG Berlin, NJW 1999, 806 [808]) recht knapp bemessen sein dürfte.

    Die mit der Beobachtung und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse verbundenen faktischen Nachteile, die vor allem darin bestehen, dass die Partei "stigmatisiert" ist und so den Zugang zur breiten verfassungstreuen Wählerschicht von vornherein verlieren kann (dazu ausführlich: VG Berlin, NJW 1999, 806 [807]) sind sowohl dem Beklagten als auch dem Gericht durchaus bewusst.

  • VG Berlin, 30.11.2004 - 26 A 265.03

    Ehemaliges NPD-Mitglied darf nicht Justizwachtmeister werden

  • VG Berlin, 13.12.2001 - 27 A 260.98

    Berliner Scientology-Kirche

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