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   BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98   

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BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98 (https://dejure.org/1998,2417)
BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1998 - 1 BvR 897/98 (https://dejure.org/1998,2417)
BVerfG, Entscheidung vom 14. August 1998 - 1 BvR 897/98 (https://dejure.org/1998,2417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • t-online.de PDF

    Krankenkasse muss in bestimmten Fällen für Zahn-Sanierung zahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegungen zur Rechtswegerschöpfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 857
  • NZS 1999, 136
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98
    Dieser Grundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer Über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22, 27).
  • BSG, 29.06.1994 - 1 RK 40/93

    Zahnersatz - Kostenerstattungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98
    Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1994 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 3) und vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) gestützt.
  • BSG, 08.03.1995 - 1 RK 7/94

    Umfang der Versicherungsleistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz - Anspruch

    Auszug aus BVerfG, 14.08.1998 - 1 BvR 897/98
    Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1994 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 3) und vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) gestützt.
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. August 1998, NJW 1999, S. 857 f.).
  • BSG, 27.08.2019 - B 1 KR 9/19 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem der Regelversorgung gleichartigen Zahnersatz

    Hier handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der GKV zuzuordnenden Schaden, sondern um die Verwirkung des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme, dessen Auswirkungen nach dem für Ärzte und die sonstigen Leistungserbringer geltenden Haftungsrecht zu beurteilen sind (vgl BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 36 ff) .
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 12/13 R

    Krankenversicherung - Beschränkung der Zahnersatzversorgung auf Zuschuss -

    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet Art. 2 Abs. 2 S 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V dahingehend, dass der Versicherte vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen ist (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 41) .
  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 9/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Sie kann, wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 14. August 1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f) entschieden hat, jedenfalls dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und somit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt.

    Diese Abgrenzung ist hier danach vorzunehmen, ob der Vertragszahnarzt bei der Erstbehandlung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet war, nur die kupferhaltigen Legierungen zu verwenden, die von der Klägerin nicht vertragen wurden; demgegenüber handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer, wenn der Arzt aus einer Mehrzahl von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Materialien eines ausgewählt hat, das sich im konkreten Fall als schädlich erweist (vgl nochmals BVerfG NJW 1999, 857, 858).

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2017 - L 5 KR 113/15

    Beschränkung der Kostenübernahme für Zahnersatz auf den befundbezogenen

    Nur wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und damit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt, gebietet Art. 2 Abs. 2 S 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschriften des SGB V dahingehend, dass der Versicherte vom gesetzlichen Eigenanteil freizustellen ist (BVerfG Beschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 f; BSGE 85, 66, 70 = SozR 3-2500 § 30 Nr. 10 S 41).

    Der Kläger macht geltend, das Sozialgericht habe bei seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. August 1998 - 1 BvR 897/98 - unberücksichtigt gelassen.

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund stützt der Kläger sein Berufungsbegehren auch ausschließlich auf die Ausführungen des BVerfG im Kammerbeschluss vom 14. August 1998 - 1 BvR 897/98 -, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten in bestimmten Fälle gebiete, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen.

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 10/99 R

    Beschränkung auf Zuschuß zum Zahnersatz auch bei integrierter Gesamtbehandlung

    Sie kann, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 14. August 1998 (1 BvR 897/98 = NJW 1999, 857 f) entschieden hat, jedenfalls dann nicht aufrecht erhalten werden, wenn die Notwendigkeit des Zahnersatzes auf einer von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Erstbehandlung beruht, die sich im Nachhinein als gesundheitsschädlich und somit als hoheitlicher Eingriff in nicht vermögenswerte Rechtsgüter darstellt.

    Diese Abgrenzung ist hier danach vorzunehmen, ob der Vertragszahnarzt bei der Erstbehandlung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit verpflichtet war, nur Amalgam als Füllungswerkstoff zu verwenden; demgegenüber handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnendes Sonderopfer, wenn der Arzt aus einer Mehrzahl von der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Materialien eines ausgewählt hat, das sich im konkreten Fall als schädlich erweist (vgl nochmals BVerfG NJW 1999, 857, 858).

  • LSG Schleswig-Holstein, 22.02.2006 - L 5 KR 123/04

    Krankenversicherung - Auslegung der Gesetzessystematik von § 30 SGB 5 -

    Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum belassene Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringungsrechts des SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs-oder Behandlungsmethode anzuwenden (Beschluss des BVerfG vom 14. August 1998, Az.: 1 BvR 897/98).

    Insbesondere ergibt sich kein Widerspruch zum bereits zitierten Beschluss des BVerfG vom 14. August 1998, Az.: 1 BvR 897/98.

  • BSG, 08.02.2022 - B 1 KR 93/21 B

    Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz; Zahnärztliche Behandlung als Folge einer

    Der Kläger stellt den von ihm wiedergegebenen Ausführungen des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 14.8.1998 - 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 ) keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des LSG gegenüber.

    a) Der Kläger formuliert auch mit Blick auf den Beschluss des BVerfG vom 14.8.1998 ( 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 ) folgende Rechtsfragen:.

    Mit dieser Rechtsprechung, die in Einklang mit einem obiter dictum einer Kammerentscheidung des BVerfG vom 14.8.1998 ( 1 BvR 897/98 - NJW 1999, 857 ) steht, setzt sich der Kläger nicht auseinander.

  • LSG Sachsen, 15.01.2003 - L 1 KR 83/01
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.08.1998 (NJW 1999, 857 [BVerfG 14.08.1998 - 1 BvR 897/98]...858, NZS 1999, 136 [BVerfG 14.08.1998 - 1 BvR 897/98]) und einer Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 14.04.1999 (Breithaupt 1999, 999) hat die Versicherte schließlich hervorgehoben, die Strahlenkaries sei als Folge der Krebsbehandlung anzusehen.

    Bei der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.08.1998 (a.a.O.) hervorgehobenen verfassungskonformen Auslegung bestehe ein Anspruch auf eine volle Kostenübernahme für zahnärztliche bzw. zahntechnische Leistungen, wenn ein Arzt bei Einhaltung der ärztlichen Kunst verpflichtet gewesen sei, eine ihm keinen Spielraum belassende Vorgabe des Leistungs- oder Leistungserbringungsrechts des SGB V zu beachten oder nur eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anzuwenden und die Gesundheit des Versicherten ursächlich geschädigt worden sei.

    Sie könne sich der vom Sozialgericht vorgenommenen Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14.08.1998 (a.a.O.).

  • SG Landshut, 14.08.2019 - S 4 KR 153/15

    Keine weitere Kostenerstattung für Zahnersatz nach Chemotherapie

    Insoweit werde unter anderem Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.08.98 - NJW 1999, S. 857 ff, und ein dahingehend lautendes Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14.04.99, AZ.

    Zwar kommt in seltenen Ausnahmefällen eine vollständige Übernahme der weiteren Zahnersatzkosten durch die Krankenkasse unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung in Betracht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.08.1998 - Az.: 1 BvR 897/98), aber die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt bei vergleichbaren Sachverhalten einen solchen Aufopferungsanspruch durchwegs ab.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.01.2009 - L 10 KR 57/06
  • LSG Baden-Württemberg, 02.09.2011 - L 4 KR 3944/10
  • BSG, 07.12.2011 - B 1 KR 81/11 B
  • SG Chemnitz, 24.10.2002 - S 13 KN 181/01
  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 1153/96

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - L 16 KR 115/02

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.09.2020 - L 4 KR 185/17
  • SG Berlin, 28.01.2021 - S 193 KR 1999/18

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - geschlechtsrückangleichende

  • BSG, 18.12.2014 - B 1 KR 12/14 BH

    Freistellung vom gesetzlichen Eigenanteil bei Versorgung mit Zahnersatz;

  • SG Düsseldorf, 28.08.2014 - S 8 KR 1160/13

    Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf vollständige Kostenübernahme

  • LSG Hamburg, 20.08.2014 - L 1 KR 118/13

    Versorgung mit Zahnersatz

  • LSG Bayern, 23.10.2006 - L 4 KR 335/05

    Erhöhung des ersatzfähigen Kostenanteils des Zahnersatzes wegen der Verursachung

  • BSG - B 1 KR 80/02 B (anhängig)
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2002 - L 16 KR 123/01

    Krankenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - L 16 KR 213/99

    Krankenversicherung

  • LSG Hamburg, 10.05.2006 - L 1 KR 83/05

    Bewilligung eines Zuschusses zum Zahnersatz; Gewährung von Kostenersatz aus

  • SG Gelsenkirchen, 24.04.2002 - S 28 KR 43/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2002 - L 16 KR 29/01

    Krankenversicherung

  • SG Düsseldorf, 26.07.2007 - S 8 KR 98/05

    Krankenversicherung

  • LSG Hessen, 24.05.2007 - L 8 KR 82/06

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Zahnersatz - Tumorerkrankung im

  • LSG Baden-Württemberg, 13.06.2012 - L 5 KR 3164/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.03.2019 - L 4 KR 267/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.05.2009 - L 4 KR 79/09
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