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   BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97   

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https://dejure.org/1998,416
BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97 (https://dejure.org/1998,416)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97 (https://dejure.org/1998,416)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 (https://dejure.org/1998,416)
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Unterlassene Computertomographie

§ 823 BGB, Beweiserleichterungen bei unterlassener Befunderhebung auch ohne Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers

Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; ZPO § 282
    Umfang der Beweiserleichterung bei unterlassener Befunderhebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 282
    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 862
  • MDR 1999, 229
  • VersR 1999, 231
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
    Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers setzt die Feststellung voraus, daß der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - BGHZ 138, 1 = VersR 1998, 457, 458 m.w.N.).

    Der Senat hat indes stets darauf hingewiesen, daß sich der Tatrichter hierbei auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können muß, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - aaO m.w.N.).

    Hier gilt der weitere Grundsatz, daß auch in der Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung einsetzt, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (vgl. BGHZ 132, 47, 52; Senatsurteile vom 13. Januar 1998 aaO.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 und vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
    Hier gilt der weitere Grundsatz, daß auch in der Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung einsetzt, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (vgl. BGHZ 132, 47, 52; Senatsurteile vom 13. Januar 1998 aaO.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 und vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 06.10.1998 - VI ZR 239/97

    Rechtsfolgen des Verstoßes eines Arztes gegen die Pflicht zur Erhebung eines

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
    Hier gilt der weitere Grundsatz, daß auch in der Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung einsetzt, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (vgl. BGHZ 132, 47, 52; Senatsurteile vom 13. Januar 1998 aaO.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 und vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97
    Hier gilt der weitere Grundsatz, daß auch in der Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung einsetzt, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (vgl. BGHZ 132, 47, 52; Senatsurteile vom 13. Januar 1998 aaO.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 und vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Ein solcher Fehler in der Befunderhebung kann zur Folge haben, daß der behandelnde Arzt oder der Klinikträger für eine daraus folgende objektiv falsche Diagnose und für eine der tatsächlich vorhandenen Krankheit nicht gerecht werdende Behandlung und deren Folgen einzustehen hat (vgl. zum Beispiel Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 - jeweils m.w.N.).

    Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers in der Form eines Diagnosefehlers oder eines Fehlers in der Befunderhebung, nicht aber der Nachweis der Ursächlichkeit dieses Fehlers für den geltend gemachten Gesundheitsschaden, kommen ihm Beweiserleichterungen nur dann zu Hilfe, wenn der objektive Fehler der Behandlungsseite entweder als grob zu werten ist (fundamentaler Diagnosefehler - vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47 ff. und vom 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - aaO), ein grober Fehler in der Befunderhebung vorliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1284) oder wenn die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (lediglich einfachen) Fehlers bei der Befunderhebung oder der Befundsicherung gegeben sind (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97 - VersR 1999, 231, 232 und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - aaO 1283).

  • BGH, 26.01.2016 - VI ZR 146/14

    Arzthaftung: Abgrenzung eines Diagnoseirrtums von einem Befunderhebungsfehler;

    Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichterhebung (vgl. Senatsurteil vom 08. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232; vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, juris Rn. 14; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10

    Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler

    Bei einem einfachen Befunderhebungsfehler - wie er vom Berufungsgericht bejaht worden ist - kommt eine Beweislastumkehr auch dann in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 51 f.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, VersR 1999, 60, 61; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 792).
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